Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Einwand (Z 3), dass dem (Verfahrenshilfe-)Verteidiger keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich an der kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin Sylvia H***** zu beteiligen, weil ihm zum Zeitpunkt des Vernehmungstermins der gerichtliche Beigebungsbeschluss und das Bestellungsdekret der Rechtsanwaltskammer noch nicht zugestellt waren, ist unberechtigt. Denn dem Verteidiger wurden vom Untersuchungsrichter am 30. März 2004 die Bestellung mit Bescheid der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 26. März 2004 aufgrund des am selben Tag gefassten Beigebungsbeschlusses (ON 10) sowie der Termin der für den 31. März 2004 anberaumten kontradiktorischen Vernehmung fernmündlich mitgeteilt (AV S 4a). Damit wurde dem Verteidiger hinreichend Gelegenheit gegeben, sich an der kontradiktorischen Vernehmung zu beteiligen und Fragen an die Zeugin zu stellen, sodass die (im Übrigen in der Beschwerde nicht in Abrede gestellten) Verlesungsvoraussetzungen nach § 252 Abs 1 Z 2a StPO vorlagen. Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin Sylvia H***** (S 289, ON 27) Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Da die Zeugin, nach Mitteilung ihres Privatbeteiligtenvertreters in der Hauptverhandlung, angegeben hat, nicht mehr aussagen zu wollen (S 287), somit unmissverständlich (wirksam) erklärt hat, vom Entschlagungsrecht in der Hauptverhandlung Gebrauch machen zu wollen, zielte der Beweisantrag mangels daher erforderlicher Darlegung von Gründen, weshalb erwartet werden könne, dass sich die Zeugin gleichwohl zur Aussage bereit finden werde, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab (13 Os 71/03; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327, 331). Die gegen die Annahme der Tatbestandsverwirklichung nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (A.2.) und § 208 Abs 1 StGB (B.) gerichtete Rüge (nominell Z 10, der Sache nach teils Z 9 lit a) negiert mit der Behauptung, es habe bloß ein Gelegenheits-, nicht aber ein Aufsichtsverhältnis bestanden, die gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 5, 9 f) und verfehlt damit mangels des gebotenen Vergleichs der Urteilskonstatierungen mit dem darauf angewendeten Gesetz die prozessordnungsgemäße Ausführung.Der Einwand (Ziffer 3,), dass dem (Verfahrenshilfe-)Verteidiger keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich an der kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin Sylvia H***** zu beteiligen, weil ihm zum Zeitpunkt des Vernehmungstermins der gerichtliche Beigebungsbeschluss und das Bestellungsdekret der Rechtsanwaltskammer noch nicht zugestellt waren, ist unberechtigt. Denn dem Verteidiger wurden vom Untersuchungsrichter am 30. März 2004 die Bestellung mit Bescheid der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 26. März 2004 aufgrund des am selben Tag gefassten Beigebungsbeschlusses (ON 10) sowie der Termin der für den 31. März 2004 anberaumten kontradiktorischen Vernehmung fernmündlich mitgeteilt (AV S 4a). Damit wurde dem Verteidiger hinreichend Gelegenheit gegeben, sich an der kontradiktorischen Vernehmung zu beteiligen und Fragen an die Zeugin zu stellen, sodass die (im Übrigen in der Beschwerde nicht in Abrede gestellten) Verlesungsvoraussetzungen nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO vorlagen. Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin Sylvia H***** (S 289, ON 27) Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Da die Zeugin, nach Mitteilung ihres Privatbeteiligtenvertreters in der Hauptverhandlung, angegeben hat, nicht mehr aussagen zu wollen (S 287), somit unmissverständlich (wirksam) erklärt hat, vom Entschlagungsrecht in der Hauptverhandlung Gebrauch machen zu wollen, zielte der Beweisantrag mangels daher erforderlicher Darlegung von Gründen, weshalb erwartet werden könne, dass sich die Zeugin gleichwohl zur Aussage bereit finden werde, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab (13 Os 71/03; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327, 331). Die gegen die Annahme der Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (A.2.) und Paragraph 208, Absatz eins, StGB (B.) gerichtete Rüge (nominell Ziffer 10,, der Sache nach teils Ziffer 9, Litera a,) negiert mit der Behauptung, es habe bloß ein Gelegenheits-, nicht aber ein Aufsichtsverhältnis bestanden, die gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 5, 9 f) und verfehlt damit mangels des gebotenen Vergleichs der Urteilskonstatierungen mit dem darauf angewendeten Gesetz die prozessordnungsgemäße Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.