Die - teils undifferenziert - aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Der Antrag auf "psychiatrisch-psychologische" Begutachtung des Tatopfers zur Frage der Glaubwürdigkeit (S 241) verfiel schon deshalb zu Recht der Abweisung, weil er des erforderlichen Vorbringens entbehrte, dass dieses sich hierzu bereit finden werde (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 350). Vage Hinweise auf einen angeblich "labilen Gesundheitszustand", "Stimmungsschwankungen", einen Suizidversuch und widersprüchliche Aussagen ergeben zudem keinen Hinweis auf eine Einschränkung ihrer Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit aufgrund einer geistigen oder seelischen Störung, sodass der Antrag ohnehin auf unzulässige Erkundungsbeweisführung hinauslief. Der Antrag auf Vernehmung des Tatopfers in der Hauptverhandlung, "insbesondere weil die Zeugin auf ihr Entschlagungsrecht bislang noch nicht aufmerksam gemacht wurde und davon auch nicht implizit Gebrauch gemacht hat" (S 235), zielte - zum unmissverständlich gleichen Beweisthema wie bei deren kontradiktorischer Vernehmung (§ 162a StPO) - ebenso unmissverständlich auf die Geltendmachung des im § 252 Abs 1 StPO normierten (bedingten) Verlesungsverbotes ab, dessen Verletzung aus Z 3 nicht geltend gemacht wird. Der Antrag wurde mit dem Hinweis auf die - bereits vor der Hauptverhandlung (ON 24) schriftlich und in dieser erneut (S 237) - abgegebene Erklärung des anwaltlichen Vertreters dieser Privatbeteiligten, wonach sie auf das ihr nach § 152 Abs 1 Z 2a StPO zustehende Entschlagungsrecht nicht verzichte, abgewiesen.Die - teils undifferenziert - aus Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Der Antrag auf "psychiatrisch-psychologische" Begutachtung des Tatopfers zur Frage der Glaubwürdigkeit (S 241) verfiel schon deshalb zu Recht der Abweisung, weil er des erforderlichen Vorbringens entbehrte, dass dieses sich hierzu bereit finden werde (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 350). Vage Hinweise auf einen angeblich "labilen Gesundheitszustand", "Stimmungsschwankungen", einen Suizidversuch und widersprüchliche Aussagen ergeben zudem keinen Hinweis auf eine Einschränkung ihrer Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit aufgrund einer geistigen oder seelischen Störung, sodass der Antrag ohnehin auf unzulässige Erkundungsbeweisführung hinauslief. Der Antrag auf Vernehmung des Tatopfers in der Hauptverhandlung, "insbesondere weil die Zeugin auf ihr Entschlagungsrecht bislang noch nicht aufmerksam gemacht wurde und davon auch nicht implizit Gebrauch gemacht hat" (S 235), zielte - zum unmissverständlich gleichen Beweisthema wie bei deren kontradiktorischer Vernehmung (Paragraph 162 a, StPO) - ebenso unmissverständlich auf die Geltendmachung des im Paragraph 252, Absatz eins, StPO normierten (bedingten) Verlesungsverbotes ab, dessen Verletzung aus Ziffer 3, nicht geltend gemacht wird. Der Antrag wurde mit dem Hinweis auf die - bereits vor der Hauptverhandlung (ON 24) schriftlich und in dieser erneut (S 237) - abgegebene Erklärung des anwaltlichen Vertreters dieser Privatbeteiligten, wonach sie auf das ihr nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO zustehende Entschlagungsrecht nicht verzichte, abgewiesen.
Zwar sind auch bloß auf die Hintanhaltung von Verletzungen der im § 281 Abs 1 Z 3 StPO genannten Vorschriften gestellte Anträge Gegenstand der Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO (WK-StPO § 281 Rz 195); auch hat ein entschlagungsberechtigter Zeuge kein korrespondierendes Recht, bei der Hauptverhandlung nicht zu erscheinen (§ 242 StPO). Erklärt er aber bereits davor unmissverständlich, vom Entschlagungsrecht in der Hauptverhandlung Gebrauch machen zu wollen (zur prozessualen Wirksamkeit einer solchen Erklärung vgl 12 Os 22/99), hat der Antragsteller darzutun, weshalb erwartet werden könne, dass sich der Zeuge gleichwohl zur Aussage bereit finden werde (WK-StPO § 281 Rz 327, 333), woran es vorliegend gebricht.Zwar sind auch bloß auf die Hintanhaltung von Verletzungen der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO genannten Vorschriften gestellte Anträge Gegenstand der Verfahrensrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO (WK-StPO Paragraph 281, Rz 195); auch hat ein entschlagungsberechtigter Zeuge kein korrespondierendes Recht, bei der Hauptverhandlung nicht zu erscheinen (Paragraph 242, StPO). Erklärt er aber bereits davor unmissverständlich, vom Entschlagungsrecht in der Hauptverhandlung Gebrauch machen zu wollen (zur prozessualen Wirksamkeit einer solchen Erklärung vergleiche 12 Os 22/99), hat der Antragsteller darzutun, weshalb erwartet werden könne, dass sich der Zeuge gleichwohl zur Aussage bereit finden werde (WK-StPO Paragraph 281, Rz 327, 333), woran es vorliegend gebricht.
Die Gültigkeit der Erklärung ist von einer richterlichen Belehrung über ein Entschlagungsrecht gänzlich unabhängig, wenn nur das Entschlagungsrecht besteht. Indem das Entschlagungsrecht gerichtlicher Überprüfung unterliegt, kommt dessen Anerkennung zwar regelmäßig in der Belehrung des Zeugen darüber (§ 152 Abs 5 erster Satz [§ 249 Abs 1] StPO) zum Ausdruck. Abhängig ist es aber nur von der - in welcher Form immer - geschehenen gerichtlichen Anerkennung; hier durch den Beschluss des Schöffengerichtes über den Antrag auf Vernehmung (§ 238 StPO). Da Bernadette A***** am 5. August 2002 (übrigens in Anwesenheit des in der Hauptverhandlung einschreitenden Verteidigers; S 95) nach § 162a StPO vernommen wurde, geschah diese Anerkennung zu Recht (§ 152 Abs 1 Z 2a StPO). Daraus aber folgte die Zulässigkeit der Vorführung der technischen Aufnahme über diese Vernehmung (§ 252 Abs 1 Z 2a StPO) und der Niederschrift über die davor gelegene polizeiliche Abhörung.Die Gültigkeit der Erklärung ist von einer richterlichen Belehrung über ein Entschlagungsrecht gänzlich unabhängig, wenn nur das Entschlagungsrecht besteht. Indem das Entschlagungsrecht gerichtlicher Überprüfung unterliegt, kommt dessen Anerkennung zwar regelmäßig in der Belehrung des Zeugen darüber (Paragraph 152, Absatz 5, erster Satz [§ 249 Absatz eins ], StPO) zum Ausdruck. Abhängig ist es aber nur von der - in welcher Form immer - geschehenen gerichtlichen Anerkennung; hier durch den Beschluss des Schöffengerichtes über den Antrag auf Vernehmung (Paragraph 238, StPO). Da Bernadette A***** am 5. August 2002 (übrigens in Anwesenheit des in der Hauptverhandlung einschreitenden Verteidigers; S 95) nach Paragraph 162 a, StPO vernommen wurde, geschah diese Anerkennung zu Recht (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO). Daraus aber folgte die Zulässigkeit der Vorführung der technischen Aufnahme über diese Vernehmung (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO) und der Niederschrift über die davor gelegene polizeiliche Abhörung.
Da ein über den Gegenstand der kontradiktorischen Vernehmung hinausgehendes Beweisthema nicht genannt wurde und nachträgliche Ergänzungen im Rechtsmittel unerheblich sind (WK-StPO § 281 Rz 325), liegt in der unterlassenen neuerlichen Abhörung des Tatopfers kein Verfahrensmangel.Da ein über den Gegenstand der kontradiktorischen Vernehmung hinausgehendes Beweisthema nicht genannt wurde und nachträgliche Ergänzungen im Rechtsmittel unerheblich sind (WK-StPO Paragraph 281, Rz 325), liegt in der unterlassenen neuerlichen Abhörung des Tatopfers kein Verfahrensmangel.
Der Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins am Tatort der Vergewaltigung „zum Beweis dafür, dass das Bad nicht versperrbar ist und" dem Tatopfer "somit ein Verlassen selbst nach der geschilderten Art, wie der Angeklagte die Notdurft verrichtete, möglich gewesen wäre" (S 241), ließ das erst im Rechtsmittel nachgetragene Beweisthema der Unglaubwürdigkeit dieser Zeugin nicht unmissverständlich erkennen und enthielt zudem keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer entsprechenden Falschaussage der Zeugin. Gleichermaßen bloß Erkundungscharakter trug das Begehren auf Einvernahme eines "Dr. N. H*****, zum Beweis dafür, dass die Zeugin A***** ihm eine Verletzung nicht gezeigt hat bzw. dass es sich bei Dr. H***** nicht um den Hausarzt der Zeugin handelt", samt ergänzendem Vorbringen, wonach "es sich bei dem angeführten Arzt um einen in V***** ansässigen Arzt handelt", der "auch keine Ordination in L*****" habe (S 239).
Zur Frage, ob angesichts der Tatschilderung der Zeugin A***** diese weitere Verletzungen hätte erleiden müssen, bedurfte es - wie das Schöffengericht zutreffend erkannt hat - keines Gutachtens. Aus Z 5 wird mit vagen Beweiswerterwägungen nur unzulässig die - eingehende - Beweiswürdigung der Tatrichter kritisiert und unter dem Gesichtspunkt einer - teils bloß das aus Z 4 erstattete Vorbringen wiederholenden - Aufklärungsrüge (Z 5a) nicht gesagt, was den Angeklagten gehindert hätte, nachträglich für erforderlich gehaltene Beweisaufnahmen zu begehren (WK-StPO § 281 Rz 480). Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Zur Frage, ob angesichts der Tatschilderung der Zeugin A***** diese weitere Verletzungen hätte erleiden müssen, bedurfte es - wie das Schöffengericht zutreffend erkannt hat - keines Gutachtens. Aus Ziffer 5, wird mit vagen Beweiswerterwägungen nur unzulässig die - eingehende - Beweiswürdigung der Tatrichter kritisiert und unter dem Gesichtspunkt einer - teils bloß das aus Ziffer 4, erstattete Vorbringen wiederholenden - Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) nicht gesagt, was den Angeklagten gehindert hätte, nachträglich für erforderlich gehaltene Beweisaufnahmen zu begehren (WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.