Rechtssatz RS0117927
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117927
Entscheidungsdatum
26.08.2014
Rechtssatz
Die Gültigkeit der Erklärung eines Zeugen, von seinem Entschlagungsrecht in der Hauptverhandlung Gebrauch machen zu wollen, ist von einer richterlichen Belehrung über ein Entschlagungsrecht gänzlich unabhängig, wenn nur das Entschlagungsrecht besteht. Indem das Entschlagungsrecht gerichtlicher Überprüfung unterliegt, kommt dessen Anerkennung zwar regelmäßig in der Belehrung des Zeugen darüber (§ 152 Abs 5 erster Satz [§ 249 Abs 1] StPO) zum Ausdruck. Abhängig ist es aber nur von der - in welcher Form immer - geschehenen gerichtlichen Anerkennung (hier durch den Beschluss des Schöffengerichtes über den Antrag auf Vernehmung, § 238 StPO).Die Gültigkeit der Erklärung eines Zeugen, von seinem Entschlagungsrecht in der Hauptverhandlung Gebrauch machen zu wollen, ist von einer richterlichen Belehrung über ein Entschlagungsrecht gänzlich unabhängig, wenn nur das Entschlagungsrecht besteht. Indem das Entschlagungsrecht gerichtlicher Überprüfung unterliegt, kommt dessen Anerkennung zwar regelmäßig in der Belehrung des Zeugen darüber (Paragraph 152, Absatz 5, erster Satz [§ 249 Absatz eins ], StPO) zum Ausdruck. Abhängig ist es aber nur von der - in welcher Form immer - geschehenen gerichtlichen Anerkennung (hier durch den Beschluss des Schöffengerichtes über den Antrag auf Vernehmung, Paragraph 238, StPO).
Entscheidungstexte
- 13 Os 71/03
Entscheidungstext OGH 02.07.2003 13 Os 71/03
- 14 Os 1/04
Entscheidungstext OGH 17.02.2004 14 Os 1/04
Auch; Beisatz: Verzichtet ein Zeuge nach inhaltlich verfehlter Belehrung darüber auf sein Entschlagungsrecht, so ist ein solcher Verzicht unwirksam. Kommt in der - wenngleich unrichtigen - Belehrung die Anerkennung des Entschlagungsrechtes zum Ausdruck, ist der Verzicht allerdings wirksam, wenn der Zeuge ohnehin vollständig über sein Recht informiert war. (T1)
- 14 Os 55/05b
Entscheidungstext OGH 09.08.2005 14 Os 55/05b
Vgl; Beisatz: Ein Zeuge kann auch entgegen früheren Bekundungen rechtswirksam auf sein Entschlagungsrecht verzichten (§ 248 Abs 1 erster Satz in Verbindung mit § 152 Abs 5 zweiter Satz StPO). (T2)
- 13 Os 5/08x
Entscheidungstext OGH 24.04.2008 13 Os 5/08x
Vgl; Beisatz: Die Rechtswirksamkeit einer solchen Erklärung setzt vorangegangene gesetzförmige Information der Zeuginnen über den Befreiungsgrund voraus. (T3)
- 15 Os 29/06p
Entscheidungstext OGH 19.04.2006 15 Os 29/06p
Vgl; nur: Die Gültigkeit der Erklärung einer Zeugin, von ihrem Entschlagungsrecht in der Hauptverhandlung Gebrauch machen zu wollen, ist von einer richterlichen Belehrung über ein Entschlagungsrecht gänzlich unabhängig. (T4)
- 12 Os 53/11b
Entscheidungstext OGH 07.07.2011 12 Os 53/11b
Auch
- 12 Os 105/12a
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 12 Os 105/12a
Vgl
- 11 Os 66/14m
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 11 Os 66/14m
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117927
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2014
Dokumentnummer
JJR_20030702_OGH0002_0130OS00071_0300000_002