Gründe:
In der Strafsache gegen Peter L*** wegen § 133 Abs. 1 und Abs. 2, zweiter Fall; 223 Abs. 2 StGB, AZ 12 b Vr 11.036/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, wurde dem Angeklagten Peter L*** nach Ausschreibung der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden des Schöffengerichtes am 2.Dezember 1985 ein Verteidiger gemäß § 41 Abs. 3 StPO für die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht beigegeben, als welcher am 5.Dezember 1985 vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland Rechtsanwalt Dr.Ernst K*** bestellt wurde (vgl S 2, 127, 128 d.A). Bereits damals waren der Aktenlage die materiellen Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 zu entnehmen, weil der Angeklagte im Hinblick auf ein monatliches Nettoeinkommen von 6.500 S und seine Sorgepflicht für einen Sohn (vgl S 8 d.A) außerstande war, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für die er zu sorgen hatte, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen.In der Strafsache gegen Peter L*** wegen Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2,, zweiter Fall; 223 Absatz 2, StGB, AZ 12 b römisch fünf r 11.036/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, wurde dem Angeklagten Peter L*** nach Ausschreibung der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden des Schöffengerichtes am 2.Dezember 1985 ein Verteidiger gemäß Paragraph 41, Absatz 3, StPO für die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht beigegeben, als welcher am 5.Dezember 1985 vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland Rechtsanwalt Dr.Ernst K*** bestellt wurde vergleiche S 2, 127, 128 d.A). Bereits damals waren der Aktenlage die materiellen Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, zu entnehmen, weil der Angeklagte im Hinblick auf ein monatliches Nettoeinkommen von 6.500 S und seine Sorgepflicht für einen Sohn vergleiche S 8 d.A) außerstande war, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für die er zu sorgen hatte, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.April 1986, GZ 12 b Vr 11.036/85-26, wurde Peter L*** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB, sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9.Oktober 1986, GZ 12 Os 103/86-11, wurde die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verworfen, seiner Berufung jedoch dahin Folge gegeben, daß die Freiheitsstrafe auf ein Jahr herabgesetzt und unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen wurde. Nach Rechtskraft des Urteils beantragte Rechtsanwalt Dr.Ernst K*** gemäß § 395 Abs. 5 StPO die Festsetzung einer Entlohnung als von amtswegen bestellter Verteidiger im Betrag von insgesamt 115.242,30 S (vgl S 291 ff d.A). Obwohl die wirtschaftlichen Verhältnisse des Peter L*** im wesentlichen unverändert geblieben waren (vgl S 148, 220, 221) bestimmte das Landesgericht für Strafsachen Wien nach Verstreichen des dem Verurteilten zur Äußerung eingeräumten Frist mit Beschluß vom 1. Juli 1987 die von Peter L*** zu ersetzenden Kosten der Verteidigung mit insgesamt 55.936,35 S und wies das Mehrbegehren ab (vgl S 303 d.A). Die ordnungsgemäß zugestellte (vgl S 321 bis 325 d.A) Entscheidung blieb seitens des Verurteilten unangefochten; Rechtsanwalt Dr.Ernst K*** erhob gegen deren abweislichen Teil Beschwerde.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.April 1986, GZ 12 b römisch fünf r 11.036/85-26, wurde Peter L*** des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB, sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9.Oktober 1986, GZ 12 Os 103/86-11, wurde die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verworfen, seiner Berufung jedoch dahin Folge gegeben, daß die Freiheitsstrafe auf ein Jahr herabgesetzt und unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehen wurde. Nach Rechtskraft des Urteils beantragte Rechtsanwalt Dr.Ernst K*** gemäß Paragraph 395, Absatz 5, StPO die Festsetzung einer Entlohnung als von amtswegen bestellter Verteidiger im Betrag von insgesamt 115.242,30 S vergleiche S 291 ff d.A). Obwohl die wirtschaftlichen Verhältnisse des Peter L*** im wesentlichen unverändert geblieben waren vergleiche S 148, 220, 221) bestimmte das Landesgericht für Strafsachen Wien nach Verstreichen des dem Verurteilten zur Äußerung eingeräumten Frist mit Beschluß vom 1. Juli 1987 die von Peter L*** zu ersetzenden Kosten der Verteidigung mit insgesamt 55.936,35 S und wies das Mehrbegehren ab vergleiche S 303 d.A). Die ordnungsgemäß zugestellte vergleiche S 321 bis 325 d.A) Entscheidung blieb seitens des Verurteilten unangefochten; Rechtsanwalt Dr.Ernst K*** erhob gegen deren abweislichen Teil Beschwerde.