Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter L*** (zu 1.) des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und (zu 2.) des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien in der Zeit vom 22. Juni 1983 bis Ende 1984 ihm als Geschäftsführer der Firma Fritz W*** anvertraute Bargeldbeträge von insgesamt 174.333,32 S sich durch Entnahme aus der Firmenkasse und Verwendung für eigene Zwecke mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern (1.), und am 25.Jänner 1985 einen Kassenausgangsbeleg über einen Betrag von 412 S, welchen er nachträglich im Ziffern- und Wortbereich auf den Betrag 412.000 S ausgebessert hatte, mithin eine verfälschte Urkunde, durch Vorlage an den Masseverwalter Dr. Rudolf Z*** im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht (2.). Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer, das angefochtene Urteil sei in mehrfacher Richtung unvollständig, offenbar unzureichend und aktenwidrig begründet. Die in der Mängelrüge angeführten Beweisergebnisse sind jedoch in den Urteilsgründen ohnedies im wesentlichen berücksichtigt worden: So wurde zum beruflichen Werdegang des Angeklagten festgestellt, daß dieser nach Absolvierung der Pflichtschulen zwei Jahre die Berufsschule für Hafner besucht (also keine kaufmännische Ausbildung erhalten) hat, am 3.Februar 1969 als Kraftfahrer in die Einzelhandelsfirma des Fritz W*** eingetreten ist, wo er 1972 in das Angestelltenverhältnis übernommen wurde und fortan eine Bürotätigkeit ausgeübt hat, und am 22.Juni 1983 als Einzelprokurist in das Handelsregister eingetragen worden ist (vgl. S 233). Die Zeugenaussage des Steuerberaters Dipl.Kfm.Walter K***, es sei ein Fehler gewesen, das Kassenbuch nicht mit dem tatsächlichen Kassenstand verglichen und sich mit der Auskunft des Angeklagten begnügt zu haben, daß sich anstelle von Bargeld Quittungen über Entnahmen in der Kasse befänden, wurde aktengetreu wiedergegeben und dahin gewürdigt, daß der Zeuge damit zur Klärung, wer tatsächlich das Geld aus der Firmenkasse entnommen hat, nichts beitragen könne (vgl. S 242). Warum die Angaben des Anton S*** vor der Wirtschaftspolizei, denenzufolge schon vor Übernahme der Einzelprokura durch den Angeklagten von Fritz W*** Privatentnahmen gegen Kassenbons getätigt worden sein sollen, nach Überzeugung des Gerichtes als Beweismittel nicht verwertbar waren, wurde in den Entscheidungsgründen unter Hinweis auf das Gutachten des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen Dr. Heinz P***, wonach Anton S*** infolge zweier bereits 1982 - mithin bereits vor seiner im Jahre 1985 erfolgten Vernehmung durch die Wirtschaftspolizei - erlittener Schlaganfälle und der dadurch verursachten neurologischen und psychischen Ausfallserscheinungen weder vernehmungs-, noch aussagefähig ist, eingehend begründet (vgl. S 243 ff). Das Erstgericht konnte diese Annahme den Denkgesetzen entsprechend auf Grund des eben erwähnten Gutachtens, das eine deutliche Störung des Neugedächtnisses und der Merkfähigkeit des Untersuchten erbrachte (S 207 f), treffen; daraus aber folgt nicht nur, daß Anton S*** aus gesundheitlichen Gründen im Zuge der Hauptverhandlung nicht einvernommen werden konnte, sondern ergeben sich auch die Grundlagen für die Annahme des Schöffengerichtes, die Angaben des Genannten vor der Wirtschaftspolizei im Jahre 1985 seien für das gegenständliche Verfahren ohne Beweiskraft. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Zeugenaussagen des Fritz W*** und der Hildegard R*** ist ausdrücklich in Erwägung gezogen worden, daß Fritz W*** seiner eigenen Darstellung nach regelmäßiger Besucher das Casinos Baden ist (vgl. S 241). Das Schöffengericht ist aber auch davon ausgegangen, daß sich das Unternehmen des Fritz W*** in einer aussichtslosen finanziellen Situation befunden hat, welche zur Eröffnung des Konkursverfahrens am 18.Jänner 1985 führte (vgl. S 235 f), und daß der Kassenstand laut Kassabuch mit dem tatsächlichen Kassenstand nicht übereinstimmte (vgl. insbesondere S 234). Demgemäß bedurfte aber auch die vom Masseverwalter Dr. Rudolf Z***, von Fritz W*** und vom Angeklagten übereinstimmend bekundete Tatsache der Zuführung eines Privatkredites von 40.000 S zur Abdeckung dringender Verbindlichkeiten durch den Firmeninhaber trotz eines ausgewiesenen Kassenstandes von 323.000 S per Ende 1983 keiner ausdrücklichen Erörterung. Daraus folgt nämlich keineswegs, daß der Zeuge Fritz W*** über den jeweils ausgewiesenen Kassenstand informiert gewesen sein muß, zumal vom Erstgericht - der Darstellung dieses Zeugen folgend - angenommen wurde, daß Fritz W*** seine Tätigkeit in der Firma wegen eines am 19.Mai 1981 erlittenen Schlaganfalles einstellen mußte und sich danach im wesentlichen auf die Entgegennahme der monatlichen Privatentnahmen von 5.000 S und später 3.500 S beschränkt hat (vgl. S 233, 240 f).Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter L*** (zu 1.) des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB und (zu 2.) des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien in der Zeit vom 22. Juni 1983 bis Ende 1984 ihm als Geschäftsführer der Firma Fritz W*** anvertraute Bargeldbeträge von insgesamt 174.333,32 S sich durch Entnahme aus der Firmenkasse und Verwendung für eigene Zwecke mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern (1.), und am 25.Jänner 1985 einen Kassenausgangsbeleg über einen Betrag von 412 S, welchen er nachträglich im Ziffern- und Wortbereich auf den Betrag 412.000 S ausgebessert hatte, mithin eine verfälschte Urkunde, durch Vorlage an den Masseverwalter Dr. Rudolf Z*** im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht (2.). Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer, das angefochtene Urteil sei in mehrfacher Richtung unvollständig, offenbar unzureichend und aktenwidrig begründet. Die in der Mängelrüge angeführten Beweisergebnisse sind jedoch in den Urteilsgründen ohnedies im wesentlichen berücksichtigt worden: So wurde zum beruflichen Werdegang des Angeklagten festgestellt, daß dieser nach Absolvierung der Pflichtschulen zwei Jahre die Berufsschule für Hafner besucht (also keine kaufmännische Ausbildung erhalten) hat, am 3.Februar 1969 als Kraftfahrer in die Einzelhandelsfirma des Fritz W*** eingetreten ist, wo er 1972 in das Angestelltenverhältnis übernommen wurde und fortan eine Bürotätigkeit ausgeübt hat, und am 22.Juni 1983 als Einzelprokurist in das Handelsregister eingetragen worden ist vergleiche S 233). Die Zeugenaussage des Steuerberaters Dipl.Kfm.Walter K***, es sei ein Fehler gewesen, das Kassenbuch nicht mit dem tatsächlichen Kassenstand verglichen und sich mit der Auskunft des Angeklagten begnügt zu haben, daß sich anstelle von Bargeld Quittungen über Entnahmen in der Kasse befänden, wurde aktengetreu wiedergegeben und dahin gewürdigt, daß der Zeuge damit zur Klärung, wer tatsächlich das Geld aus der Firmenkasse entnommen hat, nichts beitragen könne vergleiche S 242). Warum die Angaben des Anton S*** vor der Wirtschaftspolizei, denenzufolge schon vor Übernahme der Einzelprokura durch den Angeklagten von Fritz W*** Privatentnahmen gegen Kassenbons getätigt worden sein sollen, nach Überzeugung des Gerichtes als Beweismittel nicht verwertbar waren, wurde in den Entscheidungsgründen unter Hinweis auf das Gutachten des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen Dr. Heinz P***, wonach Anton S*** infolge zweier bereits 1982 - mithin bereits vor seiner im Jahre 1985 erfolgten Vernehmung durch die Wirtschaftspolizei - erlittener Schlaganfälle und der dadurch verursachten neurologischen und psychischen Ausfallserscheinungen weder vernehmungs-, noch aussagefähig ist, eingehend begründet vergleiche S 243 ff). Das Erstgericht konnte diese Annahme den Denkgesetzen entsprechend auf Grund des eben erwähnten Gutachtens, das eine deutliche Störung des Neugedächtnisses und der Merkfähigkeit des Untersuchten erbrachte (S 207 f), treffen; daraus aber folgt nicht nur, daß Anton S*** aus gesundheitlichen Gründen im Zuge der Hauptverhandlung nicht einvernommen werden konnte, sondern ergeben sich auch die Grundlagen für die Annahme des Schöffengerichtes, die Angaben des Genannten vor der Wirtschaftspolizei im Jahre 1985 seien für das gegenständliche Verfahren ohne Beweiskraft. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Zeugenaussagen des Fritz W*** und der Hildegard R*** ist ausdrücklich in Erwägung gezogen worden, daß Fritz W*** seiner eigenen Darstellung nach regelmäßiger Besucher das Casinos Baden ist vergleiche S 241). Das Schöffengericht ist aber auch davon ausgegangen, daß sich das Unternehmen des Fritz W*** in einer aussichtslosen finanziellen Situation befunden hat, welche zur Eröffnung des Konkursverfahrens am 18.Jänner 1985 führte vergleiche S 235 f), und daß der Kassenstand laut Kassabuch mit dem tatsächlichen Kassenstand nicht übereinstimmte vergleiche insbesondere S 234). Demgemäß bedurfte aber auch die vom Masseverwalter Dr. Rudolf Z***, von Fritz W*** und vom Angeklagten übereinstimmend bekundete Tatsache der Zuführung eines Privatkredites von 40.000 S zur Abdeckung dringender Verbindlichkeiten durch den Firmeninhaber trotz eines ausgewiesenen Kassenstandes von 323.000 S per Ende 1983 keiner ausdrücklichen Erörterung. Daraus folgt nämlich keineswegs, daß der Zeuge Fritz W*** über den jeweils ausgewiesenen Kassenstand informiert gewesen sein muß, zumal vom Erstgericht - der Darstellung dieses Zeugen folgend - angenommen wurde, daß Fritz W*** seine Tätigkeit in der Firma wegen eines am 19.Mai 1981 erlittenen Schlaganfalles einstellen mußte und sich danach im wesentlichen auf die Entgegennahme der monatlichen Privatentnahmen von 5.000 S und später 3.500 S beschränkt hat vergleiche S 233, 240 f).
Im übrigen wurde in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausführlich und schlüssig dargelegt, auf Grund welcher Erwägungen der Schöffensenat die Verantwortung des Angeklagten Peter L***, Fritz W*** habe gegen Ausstellung und Erneuerung von Kassenbons über den jeweiligen gesamten Kassenfehlbetrag über die im Kassabuch eingetragenen Beträge hinaus Entnahmen getätigt, er selbst (der Angeklagte) habe keinesfalls eine Verfälschung des Beleges über 412 S auf 412.000 S vorgenommen, für widerlegt erachtet hat. Die Überzeugung des erkennenden Senates, der Angeklagte habe sich seit seiner Bestellung als Prokurist in mehrfachen Angriffen zumindest 174.333,32 S (hinsichtlich des restlichen Fehlbetrages von 237.254,68 S erfolgte ein Teilfreispruch) für private Zwecke mit Bereicherungsvorsatz zum Schaden der Firma Fritz W*** zugeeignet und einen Beleg über 412 S durch spätere Hinzufügung von drei Nullen und des Zusatzes "Tausend" zum Zwecke der Verschleierung der (gesamten) Fehlsumme bei der zu erwartenden Überprüfung des tatsächlichen Kontostandes durch den Masseverwalter verfälscht, basiert auf den hinsichtlich ihrer Verläßlichkeit und Beweiskraft positiv beurteilten Zeugenaussagen des Fritz W*** und der Hildegard R***, auf den Ergebnissen der kriminaltechnischen Untersuchung der Bundespolizeidirektion Wien - Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung und der Zeugenaussage des Bezirksinspektors Walter N***, wonach der bezügliche Kassenbeleg nicht in einem Zug ausgestellt, sondern mit einem offensichtlich farbgleichen Kugelschreiber zu einem späteren Zeitpunkt im Ziffern- und Wortbereich auf 412.000 S abgeändert worden ist, sowie auf der einleuchtenden Erwägung, daß es einer Belegfälschung durch den Angeklagten nicht bedurft hätte, falls tatsächlich Quittungen über Entnahmen des Firmeninhabers in der Kasse vorhanden gewesen wären (vgl. S 240, 242, 245 ff). Soweit daher der Beschwerdeführer auf in den Urteilsgründen ohnedies im wesentlichen verwertete Verfahrensergebnisse verweist, welche seiner Ansicht nach für die von ihm vorgebrachte Tatversion sprechen, wendet er sich in Wahrheit nur in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Weise gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, ohne formelle Begründungsmängel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aufzuzeigen.Im übrigen wurde in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausführlich und schlüssig dargelegt, auf Grund welcher Erwägungen der Schöffensenat die Verantwortung des Angeklagten Peter L***, Fritz W*** habe gegen Ausstellung und Erneuerung von Kassenbons über den jeweiligen gesamten Kassenfehlbetrag über die im Kassabuch eingetragenen Beträge hinaus Entnahmen getätigt, er selbst (der Angeklagte) habe keinesfalls eine Verfälschung des Beleges über 412 S auf 412.000 S vorgenommen, für widerlegt erachtet hat. Die Überzeugung des erkennenden Senates, der Angeklagte habe sich seit seiner Bestellung als Prokurist in mehrfachen Angriffen zumindest 174.333,32 S (hinsichtlich des restlichen Fehlbetrages von 237.254,68 S erfolgte ein Teilfreispruch) für private Zwecke mit Bereicherungsvorsatz zum Schaden der Firma Fritz W*** zugeeignet und einen Beleg über 412 S durch spätere Hinzufügung von drei Nullen und des Zusatzes "Tausend" zum Zwecke der Verschleierung der (gesamten) Fehlsumme bei der zu erwartenden Überprüfung des tatsächlichen Kontostandes durch den Masseverwalter verfälscht, basiert auf den hinsichtlich ihrer Verläßlichkeit und Beweiskraft positiv beurteilten Zeugenaussagen des Fritz W*** und der Hildegard R***, auf den Ergebnissen der kriminaltechnischen Untersuchung der Bundespolizeidirektion Wien - Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung und der Zeugenaussage des Bezirksinspektors Walter N***, wonach der bezügliche Kassenbeleg nicht in einem Zug ausgestellt, sondern mit einem offensichtlich farbgleichen Kugelschreiber zu einem späteren Zeitpunkt im Ziffern- und Wortbereich auf 412.000 S abgeändert worden ist, sowie auf der einleuchtenden Erwägung, daß es einer Belegfälschung durch den Angeklagten nicht bedurft hätte, falls tatsächlich Quittungen über Entnahmen des Firmeninhabers in der Kasse vorhanden gewesen wären vergleiche S 240, 242, 245 ff). Soweit daher der Beschwerdeführer auf in den Urteilsgründen ohnedies im wesentlichen verwertete Verfahrensergebnisse verweist, welche seiner Ansicht nach für die von ihm vorgebrachte Tatversion sprechen, wendet er sich in Wahrheit nur in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Weise gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, ohne formelle Begründungsmängel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufzuzeigen.
Zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a (sachlich Z 10) des § 281 Abs 1 StPO macht der Beschwerdeführer geltend, bei Zugrundelegung der getroffenen Konstatierungen könne ihm der Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB nicht gesondert neben dem Verbrechen der Veruntreuung angelastet werden, weil die Verfälschung eines Kassenbeleges, um eine Veruntreuung von Firmengeldern zu verschleiern, als straflose Nachtat zu werten sei.Zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, (sachlich Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO macht der Beschwerdeführer geltend, bei Zugrundelegung der getroffenen Konstatierungen könne ihm der Tatbestand der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB nicht gesondert neben dem Verbrechen der Veruntreuung angelastet werden, weil die Verfälschung eines Kassenbeleges, um eine Veruntreuung von Firmengeldern zu verschleiern, als straflose Nachtat zu werten sei.