In ihrer zur Wahrung des Gesetzes gegen beide erörterten Gerichtsbeschlüsse erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde macht die Generalprokuratur - im Ergebnis zutreffend - Verstöße gegen die Bestimmung des § 367 StPO geltend, soweit daraus jeweils unbeschadet jedweder Deliktsverfangenheit der sichergestellten Objekte unter sinngemäßer Bejahung einer umfassenden strafgerichtlichen Fürsorgepflicht für zivilrechtliche Ansprüche die Ausfolgung der Sicherstellungsobjekte verweigert wird. Im Einklang mit den Erwägungen der Generalprokuratur trifft es nämlich zu, daß § 367 StPO - nicht anders als die gleichfalls im XXI.Hauptstück der Strafprozeßordnung mit der Überschrift: "Von den Erkenntnissen und Verfügungen des Strafgerichtes hinsichtlich der privatrechtlichen Ansprüche" enthaltene gesetzliche Regelung des sogenannten Bedenklichkeitsverfahren nach §§ 375 bis 379 StPO - ausschließlich auf die Wahrung der privatrechtlichen Ansprüche der durch eine strafbare Handlung (auch eine noch nicht bekannte - §§ 375 ff StPO) Geschädigten abstellt, insbesondere jener, denen durch eine strafbare Handlung Sachen entzogen wurden (AB zur StPO-Novelle 1978, 812 Blg z. d.StenProt d.NR XIV.GP, S 4). Davon ausgehend erweist sich aber die in § 367 Abs 2 Z 2 und Abs 3 StPO verankerte strafgerichtliche Fürsorgepflicht durch Hinterlegung nach § 1425 ABGB im Fall der Bedenklichkeit der Rechte eines die Ausfolgung anstrebenden Antragstellers auf solche Konstellationen beschränkt, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß die Beschlagnahmeobjekte einen deliktsspezifischen Schädigungsbezug aufweisen. Gerade in dieser für die Anwendbarkeit des § 367 StPO entscheidenden Richtung ist den bekämpften Beschlüssen kein entsprechendes Begründungssubstrat zu entnehmen, weil sie ersichtlich auf der nicht gesetzeskonformen Rechtsauffassung beruhen, daß die strafgerichtliche Erlagspflicht schon allein aus der die Sicherstellungsobjekte betreffenden unklaren Rechtssituation folgt. In ihrer jeweils darauf aufbauenden Begründung sind sie daher mit der geltend gemachten Gesetzesverletzung behaftet.In ihrer zur Wahrung des Gesetzes gegen beide erörterten Gerichtsbeschlüsse erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde macht die Generalprokuratur - im Ergebnis zutreffend - Verstöße gegen die Bestimmung des Paragraph 367, StPO geltend, soweit daraus jeweils unbeschadet jedweder Deliktsverfangenheit der sichergestellten Objekte unter sinngemäßer Bejahung einer umfassenden strafgerichtlichen Fürsorgepflicht für zivilrechtliche Ansprüche die Ausfolgung der Sicherstellungsobjekte verweigert wird. Im Einklang mit den Erwägungen der Generalprokuratur trifft es nämlich zu, daß Paragraph 367, StPO - nicht anders als die gleichfalls im römisch 21 .Hauptstück der Strafprozeßordnung mit der Überschrift: "Von den Erkenntnissen und Verfügungen des Strafgerichtes hinsichtlich der privatrechtlichen Ansprüche" enthaltene gesetzliche Regelung des sogenannten Bedenklichkeitsverfahren nach Paragraphen 375 bis 379 StPO - ausschließlich auf die Wahrung der privatrechtlichen Ansprüche der durch eine strafbare Handlung (auch eine noch nicht bekannte - Paragraphen 375, ff StPO) Geschädigten abstellt, insbesondere jener, denen durch eine strafbare Handlung Sachen entzogen wurden Ausschussbericht zur StPO-Novelle 1978, 812 Blg z. d.StenProt d.NR römisch vierzehn.GP, S 4). Davon ausgehend erweist sich aber die in Paragraph 367, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, StPO verankerte strafgerichtliche Fürsorgepflicht durch Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB im Fall der Bedenklichkeit der Rechte eines die Ausfolgung anstrebenden Antragstellers auf solche Konstellationen beschränkt, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß die Beschlagnahmeobjekte einen deliktsspezifischen Schädigungsbezug aufweisen. Gerade in dieser für die Anwendbarkeit des Paragraph 367, StPO entscheidenden Richtung ist den bekämpften Beschlüssen kein entsprechendes Begründungssubstrat zu entnehmen, weil sie ersichtlich auf der nicht gesetzeskonformen Rechtsauffassung beruhen, daß die strafgerichtliche Erlagspflicht schon allein aus der die Sicherstellungsobjekte betreffenden unklaren Rechtssituation folgt. In ihrer jeweils darauf aufbauenden Begründung sind sie daher mit der geltend gemachten Gesetzesverletzung behaftet.
Ob allerdings hinsichtlich der in Rede stehenden Kunstwerke jedweder strafrechtlich relevante Schadensbezug und damit im konkreten Fall eine gesetzeskonforme Anwendung des § 367 Abs 2 Z 2, Abs 3 StPO auszuschließen ist, läßt sich nach umfassender Prüfung der zu AZ 33 Vr 1.487/94 und 34 Vr 1.162/89 des Landesgerichtes Innsbruck sowie A 255/80 des Bezirksgerichtes Kitzbühel aktenkundigen Verfahrensergebnisse nicht abschließend beurteilen. Gegenstand des Verfahrens AZ 34 Vr 1.162/89 des Landesgerichtes Innsbruck waren nämlich Vorhebungen gegen Klaus A***** und Alois W***** wegen des Verdachtes doloser Schädigung der Verlassenschaft nach Prof.Hilde G***** (§§ 133; 146 f; 153 StGB), die am 30.April 1990 gemäß § 90 StPO eingestellt wurden. Soweit sich der Tatverdacht auf die hier in Rede stehenden, erst im Finanzstrafverfahren zu AZ 33 Vr 1487/94 am 30. Mai 1994 (in der Wohnung Innsbruck, Sterzingerstraße 8) sichergestellten Kunstwerke erstreckte, basierte er auf Geschäftskontakten, die Klaus A***** (als von Prof.Hilde G***** letztwillig ins Auge gefaßter Geschäftsführer der angestrebten Stiftung und faktischer Nachlaßverwalter) zu Alois W***** als Ankaufsinteressenten initiiert hatte und die letztlich dazu führten, daß dieser als Vertreter der Firma A***** Holland B.V. mit Vertrag vom 12.Oktober 1986 den (nicht ausdrücklich auf Dauer der Stiftung bzw einzelnen Legataren vorbehaltenen) Großteil des künstlerischen Nachlasses um 1,698.000 S von der Stiftung erwarb. Bei diesem Kaufabschluß waren für die Kaufpreisorientierung auf der Verkäuferseite in den Jahren 1984 bzw 1986 - jeweils ohne detaillierte Individualisierung der besichtigten Kunstwerke - vorgenommene Schätzungen durch den Direktor des Tiroler Landesmuseums Ferdinandeum Dr.Erich E***** entscheidend (ON 69, S 241/I in A 255/80 des Bezirksgerichtes Kitzbühel bzw 245/I in 34 Vr 1.162/89 des Landesgerichtes Innsbruck), deren Abwicklung (insbesondere hinsichtlich des Umfangs der jeweils offengelegten Schätzungsobjekte) der - durch das Fehlen jedweder detaillierten Nachlaßinventarisierung im Verlassenschaftsverfahren begünstigten - Alleindisposition einerseits des Klaus A***** bzw andererseits des Alois W***** überlassen war (26 f/II in 34 Vr 1.162/89 des Landesgerichtes Innsbruck). Die am 30.Mai 1994 (demnach Jahre nach der Verfahrenseinstellung zu AZ 34 Vr 1.162/89 des Landesgerichtes Innsbruck) an von den seinerzeitigen Verwahrungsorten abweichender Adresse sichergestellten Kunstobjekte aus dem Nachlaß nach Prof.Hilde G***** weisen inhaltlich der (erstmals detaillierten) Auflistung in dem vom gerichtlichen Sachverständigen DDDr.August H***** erstatteten Schätzungsgutachten vom 10.August 1994 (ON 26, S 349 ff/I in 33 Vr 1.487/94 des Landesgerichtes Innsbruck) sowohl nach der Stückzahl als auch nach der gutächtlichen Bewertung derart gravierende Abweichungen von den seinerzeit bestimmenden Wertgrundlagen auf (demnach beläuft sich allein der nunmehr objektivierte Graphiknachlaß auf einen Gesamtwert von mehr als 15 Mio S), daß diese aus der Sicht der zu AZ 34 Vr 1.162/89 des Landesgerichtes Innsbruck eingestellten Vorerhebungen gegen Klaus A***** und Alois W***** neuen Beweismittel (§ 352 Abs 1 StPO) eine Prüfung der so gesehen modifizierten Verdachtslage in Richtung allfälliger Wiederaufnahme des Strafverfahrens sinnfällig nahelegen. Dies insbesondere im - infolge erweiterter Beweisgrundlagen neu zu gewichtenden - Zusammenhang damit, daß nach den aktenkundigen Verfahrensergebnissen der (ua durch Beteiligung an internationalen Kunstmessen - 125/I in A 255/80 des Bezirksgerichtes Kitzbühel) fachlich versierte Galeriebetreiber Klaus A***** in seinem Schreiben vom 12.April 1984 an den Gerichtskommissär auf eine pauschale Nachlaßbewertung in der Höhe von "höchstens" 500.000 S drängte (205/I in A 255/80 des Bezirksgerichtes Kitzbühel), während er sich bereits am 20.Juni 1982 von der A***** Holland B.V. für die den künstlerischen Nachlaß nach Prof.Hilde G***** betreffende Verkaufsanbahnung eine Provision in der Mindesthöhe von 2 Mio S ausbedungen hatte (75/I in 34 Vr 1.162/89 des Landesgerichtes Innsbruck) und selbst in einem an das Bezirksgericht Kitzbühel gerichteten Schreiben der Rechtsanwälte Dr.Diemand und Dr.Greinz vom 1. Juli 1986 bei der Anmeldung von Kaufinteresse hinsichtlich des Nachlasses nach Prof.G***** schon vor einer Besichtigung und ohne detaillierte Erfassung des in Betracht kommenden Werkbestandes vorweg von einer 3 Mio S jedenfalls nicht unterschreitenden Wertdimension ausgegangen wurde (415/I in A 255/80). In die Neuabwägung der Verdachtslage wird (ua) auch miteinzubeziehen sein, daß Alois W***** nach den Akten sinnfällige Tendenzen zeigte, der objektiven Nachlaßerfassung entgegenzuwirken (Verweigerung der Depotbekanntgabe - 91, 99/II und 107/III in A 255/80 des Bezirksgerichtes Kitzbühel).Ob allerdings hinsichtlich der in Rede stehenden Kunstwerke jedweder strafrechtlich relevante Schadensbezug und damit im konkreten Fall eine gesetzeskonforme Anwendung des Paragraph 367, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, StPO auszuschließen ist, läßt sich nach umfassender Prüfung der zu AZ 33 römisch fünf r 1.487/94 und 34 römisch fünf r 1.162/89 des Landesgerichtes Innsbruck sowie A 255/80 des Bezirksgerichtes Kitzbühel aktenkundigen Verfahrensergebnisse nicht abschließend beurteilen. Gegenstand des Verfahrens AZ 34 römisch fünf r 1.162/89 des Landesgerichtes Innsbruck waren nämlich Vorhebungen gegen Klaus A***** und Alois W***** wegen des Verdachtes doloser Schädigung der Verlassenschaft nach Prof.Hilde G***** (Paragraphen 133,; 146 f; 153 StGB), die am 30.April 1990 gemäß Paragraph 90, StPO eingestellt wurden. Soweit sich der Tatverdacht auf die hier in Rede stehenden, erst im Finanzstrafverfahren zu AZ 33 römisch fünf r 1487/94 am 30. Mai 1994 (in der Wohnung Innsbruck, Sterzingerstraße 8) sichergestellten Kunstwerke erstreckte, basierte er auf Geschäftskontakten, die Klaus A***** (als von Prof.Hilde G***** letztwillig ins Auge gefaßter Geschäftsführer der angestrebten Stiftung und faktischer Nachlaßverwalter) zu Alois W***** als Ankaufsinteressenten initiiert hatte und die letztlich dazu führten, daß dieser als Vertreter der Firma A***** Holland B.V. mit Vertrag vom 12.Oktober 1986 den (nicht ausdrücklich auf Dauer der Stiftung bzw einzelnen Legataren vorbehaltenen) Großteil des künstlerischen Nachlasses um 1,698.000 S von der Stiftung erwarb. Bei diesem Kaufabschluß waren für die Kaufpreisorientierung auf der Verkäuferseite in den Jahren 1984 bzw 1986 - jeweils ohne detaillierte Individualisierung der besichtigten Kunstwerke - vorgenommene Schätzungen durch den Direktor des Tiroler Landesmuseums Ferdinandeum Dr.Erich E***** entscheidend (ON 69, S 241/I in A 255/80 des Bezirksgerichtes Kitzbühel bzw 245/I in 34 römisch fünf r 1.162/89 des Landesgerichtes Innsbruck), deren Abwicklung (insbesondere hinsichtlich des Umfangs der jeweils offengelegten Schätzungsobjekte) der - durch das Fehlen jedweder detaillierten Nachlaßinventarisierung im Verlassenschaftsverfahren begünstigten - Alleindisposition einerseits des Klaus A***** bzw andererseits des Alois W***** überlassen war (26 f/II in 34 römisch fünf r 1.162/89 des Landesgerichtes Innsbruck). Die am 30.Mai 1994 (demnach Jahre nach der Verfahrenseinstellung zu AZ 34 römisch fünf r 1.162/89 des Landesgerichtes Innsbruck) an von den seinerzeitigen Verwahrungsorten abweichender Adresse sichergestellten Kunstobjekte aus dem Nachlaß nach Prof.Hilde G***** weisen inhaltlich der (erstmals detaillierten) Auflistung in dem vom gerichtlichen Sachverständigen DDDr.August H***** erstatteten Schätzungsgutachten vom 10.August 1994 (ON 26, S 349 ff/I in 33 römisch fünf r 1.487/94 des Landesgerichtes Innsbruck) sowohl nach der Stückzahl als auch nach der gutächtlichen Bewertung derart gravierende Abweichungen von den seinerzeit bestimmenden Wertgrundlagen auf (demnach beläuft sich allein der nunmehr objektivierte Graphiknachlaß auf einen Gesamtwert von mehr als 15 Mio S), daß diese aus der Sicht der zu AZ 34 römisch fünf r 1.162/89 des Landesgerichtes Innsbruck eingestellten Vorerhebungen gegen Klaus A***** und Alois W***** neuen Beweismittel (Paragraph 352, Absatz eins, StPO) eine Prüfung der so gesehen modifizierten Verdachtslage in Richtung allfälliger Wiederaufnahme des Strafverfahrens sinnfällig nahelegen. Dies insbesondere im - infolge erweiterter Beweisgrundlagen neu zu gewichtenden - Zusammenhang damit, daß nach den aktenkundigen Verfahrensergebnissen der (ua durch Beteiligung an internationalen Kunstmessen - 125/I in A 255/80 des Bezirksgerichtes Kitzbühel) fachlich versierte Galeriebetreiber Klaus A***** in seinem Schreiben vom 12.April 1984 an den Gerichtskommissär auf eine pauschale Nachlaßbewertung in der Höhe von "höchstens" 500.000 S drängte (205/I in A 255/80 des Bezirksgerichtes Kitzbühel), während er sich bereits am 20.Juni 1982 von der A***** Holland B.V. für die den künstlerischen Nachlaß nach Prof.Hilde G***** betreffende Verkaufsanbahnung eine Provision in der Mindesthöhe von 2 Mio S ausbedungen hatte (75/I in 34 römisch fünf r 1.162/89 des Landesgerichtes Innsbruck) und selbst in einem an das Bezirksgericht Kitzbühel gerichteten Schreiben der Rechtsanwälte Dr.Diemand und Dr.Greinz vom 1. Juli 1986 bei der Anmeldung von Kaufinteresse hinsichtlich des Nachlasses nach Prof.G***** schon vor einer Besichtigung und ohne detaillierte Erfassung des in Betracht kommenden Werkbestandes vorweg von einer 3 Mio S jedenfalls nicht unterschreitenden Wertdimension ausgegangen wurde (415/I in A 255/80). In die Neuabwägung der Verdachtslage wird (ua) auch miteinzubeziehen sein, daß Alois W***** nach den Akten sinnfällige Tendenzen zeigte, der objektiven Nachlaßerfassung entgegenzuwirken (Verweigerung der Depotbekanntgabe - 91, 99/II und 107/III in A 255/80 des Bezirksgerichtes Kitzbühel).
Bei der gebotenen umfassenden Beurteilung sämtlicher derzeit verfügbarer Unterlagen trifft es demnach nicht zu, daß es dem sichergestellten Bestand an Kunstwerken an dem für die Anwendbarkeit des § 367 StPO im Sinne der obigen Ausführungen unabdingbaren Bezug zu strafrechtlich faßbaren Vorgängen (Schädigung der Prof.Hilde G*****-Stiftung durch dolos wertentstellende Täuschungshandlungen bei der Kaufanbahnung bzw -abwicklung) ermangeln würde. Dies umsoweniger, als nach dem zu AZ 33 Vr 1.487/94 des Landesgerichtes Innsbruck eingeholten Sachverständigengutachten eine Marktentwicklung, die die angesprochene exorbitante Wertdifferenz (in der Höhe eines zweistelligen Millionenbetrags) als erst nachträglichen Zuwachs erklären könnte, auszuschließen ist (111/I in 33 Vr 1.487/94 des Landesgerichtes Innsbruck).Bei der gebotenen umfassenden Beurteilung sämtlicher derzeit verfügbarer Unterlagen trifft es demnach nicht zu, daß es dem sichergestellten Bestand an Kunstwerken an dem für die Anwendbarkeit des Paragraph 367, StPO im Sinne der obigen Ausführungen unabdingbaren Bezug zu strafrechtlich faßbaren Vorgängen (Schädigung der Prof.Hilde G*****-Stiftung durch dolos wertentstellende Täuschungshandlungen bei der Kaufanbahnung bzw -abwicklung) ermangeln würde. Dies umsoweniger, als nach dem zu AZ 33 römisch fünf r 1.487/94 des Landesgerichtes Innsbruck eingeholten Sachverständigengutachten eine Marktentwicklung, die die angesprochene exorbitante Wertdifferenz (in der Höhe eines zweistelligen Millionenbetrags) als erst nachträglichen Zuwachs erklären könnte, auszuschließen ist (111/I in 33 römisch fünf r 1.487/94 des Landesgerichtes Innsbruck).
Da jene rechtlichen Erwägungen, mit denen in den bekämpften Beschlüssen jeweils die Anordnung der zivilgerichtlichen Hinterlegung der Beschlagnahmeobjekte begründet wird, aus den dargelegten Erwägungen mit dem Gesetz nicht im Einklang stehen, war unbeschadet der aus anderer Sicht indizierten Anwendbarkeit der Bestimmungen nach § 367 Abs 2 Z 2, Abs 3 StPO in Stattgebung der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu entscheiden.Da jene rechtlichen Erwägungen, mit denen in den bekämpften Beschlüssen jeweils die Anordnung der zivilgerichtlichen Hinterlegung der Beschlagnahmeobjekte begründet wird, aus den dargelegten Erwägungen mit dem Gesetz nicht im Einklang stehen, war unbeschadet der aus anderer Sicht indizierten Anwendbarkeit der Bestimmungen nach Paragraph 367, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, StPO in Stattgebung der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu entscheiden.