Rechtssatz RS0101201
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0101201
Geschäftszahl
12Os127/95 (12Os128/95); 1Ob178/01k; 11Os109/11f (11Os110/11b)
Entscheidungsdatum
06.10.2011
Rechtssatz
§ 367 StPO stellt ausschließlich auf die Wahrung privatrechtlicher Ansprüche der durch eine strafbare Handlung Geschädigten ab. Die in § 367 Abs 2 Z 2, Abs 3 StPO verankerte strafgerichtliche Fürsorgepflicht im Fall der Bedenklichkeit der Rechte eines die Ausfolgung anstrebenden Antragstellers (§ 1425 ABGB) ist auf solche Konstellationen beschränkt, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß die Beschlagnahmeobjekte einen deliktsspezifischen Schädigungsbezug aufweisen.Paragraph 367, StPO stellt ausschließlich auf die Wahrung privatrechtlicher Ansprüche der durch eine strafbare Handlung Geschädigten ab. Die in Paragraph 367, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, StPO verankerte strafgerichtliche Fürsorgepflicht im Fall der Bedenklichkeit der Rechte eines die Ausfolgung anstrebenden Antragstellers (Paragraph 1425, ABGB) ist auf solche Konstellationen beschränkt, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß die Beschlagnahmeobjekte einen deliktsspezifischen Schädigungsbezug aufweisen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 127/95
Entscheidungstext OGH 18.01.1996 12 Os 127/95
- 1 Ob 178/01k
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 178/01k
Auch; Beisatz: Wird ein Strafverfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen, so ist der beschlagnahmte Gegenstand jener Person zurückzugeben, gegen die sich die Beschlagnahme richtet, sofern kein Bedenklichkeitsverfahren eingeleitet ist. (T1); Veröff: SZ 2002/5
- 11 Os 109/11f
Entscheidungstext OGH 06.10.2011 11 Os 109/11f
Vgl auch; Vgl auch: ....................................................... 13 Os 25/80 befolgt
Beisatz: Die Unterlassung einer Entscheidung über die zivilrechtlichen Ansprüche kommt einer Verweisung auf den Zivilrechtsweg gleich; dies ist zwar keine Sachentscheidung, aber ein Urteilsspruch und damit von der Rechtskraftwirkung umfasst und entfaltet Bindungswirkung zugunsten des Angeklagten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101201
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19960118_OGH0002_0120OS00127_9500000_001