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Entscheidung 11 Os 109/11f×

Entscheidung 11 Os 109/11f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0098942 Rechtssatz 16.09.1976Strafrecht
Nur die mit dem mündlich verkündeten Urteil in dessen unbedingt zu verkündenden Teilen (= § 260 Abs 1 Z 1 bis 5 und Abs 2 StPO oder § 259 StPO) sachlich übereinstimmende Ausfertigung ist Gegenstand der ihre "Berichtigung" regelnden und insoweit auch Beschrä …
RS0100444 Rechtssatz 26.01.1984Strafrecht
Die förmliche Aufhebung der auf dem kassierten Urteilsausspruch beruhenden Anordnungen, Beschlüsse und Verfügungen, insbesonders der Endverfügung, erübrigt sich: Die sich aus einer gänzlichen oder teilweisen Urteilsaufhebung ergebenden rechtslogischen Folge …
RS0101201 Rechtssatz 18.01.1996Zivilrecht; Strafrecht
§ 367 StPO stellt ausschließlich auf die Wahrung privatrechtlicher Ansprüche der durch eine strafbare Handlung Geschädigten ab. Die in § 367 Abs 2 Z 2, Abs 3 StPO verankerte strafgerichtliche Fürsorgepflicht im Fall der Bedenklichkeit der Rechte eines die A …
RS0101309 Rechtssatz 08.10.1976Strafrecht
Die Unterlassung einer Entscheidung über die Ansprüche des Privatbeteiligten durch Verweisung auf den Zivilrechtsweg bildet keinen Nichtigkeitsgrund.
RS0107039 Rechtssatz 05.03.1997Strafrecht
Gegenstand der die Berichtigung regelnden Vorschriften des § 270 Abs 3 StPO ist nur die mit dem mündlich verkündeten Urteil in seinen unbedingt zu verkündenden Teilen sachlich übereinstimmende Ausfertigung, nicht aber, ob ein bestimmter Ausspruch mündlich v …
RS0116669 Rechtssatz 07.08.2002Strafrecht
Ist trotz irrig zusammenfassender Subsumtionsbezeichnung erkennbar, welche strafbaren Handlungen durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet werden, so stellt der Oberste Gerichtshof den Inhalt …