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Rechtssatz RS0107039×

Rechtssatz RS0107039

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0107039

Geschäftszahl

13Os119/96; 13Os98/97 (13Os163/97); 15Os138/05s; 11Os109/11f (11Os110/11b); 15os88/14a (15Os89/14y)

Entscheidungsdatum

27.08.2014

Rechtssatz

Gegenstand der die Berichtigung regelnden Vorschriften des Paragraph 270, Absatz 3, StPO ist nur die mit dem mündlich verkündeten Urteil in seinen unbedingt zu verkündenden Teilen sachlich übereinstimmende Ausfertigung, nicht aber, ob ein bestimmter Ausspruch mündlich verkündet wurde oder nicht. Demzufolge unterliegt die Abweisung eines Antrags auf "Urteilsangleichung", die damit begründet wird, daß die schriftliche Ausfertigung mit der mündlich verkündeten Entscheidung übereinstimmt, nicht der Regelung des Paragraph 270, Absatz 3, StPO und damit auch nicht dem dort vorgesehenen Rechtsmittelzug.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 119/96
    Entscheidungstext OGH 05.03.1997 13 Os 119/96
  • 13 Os 98/97
    Entscheidungstext OGH 19.11.1997 13 Os 98/97
    Vgl; Beisatz: Ein Angleichungsbeschluß gemäß § 270 Abs 3 StPO ist anfechtbar. Die Rechtsmittelfrist ist jedoch nicht nach dem Muster des § 498 Abs 3 StPO mit einer in dieser Sache allenfalls erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gekoppelt, sondern getrennt zu beurteilen. (T1)
  • 15 Os 138/05s
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 15 Os 138/05s
    Vgl auch; Beisatz: Weicht die Urteilsurschrift vom verkündeten Urteil ab, so ist eine Angleichung geboten und zunächst unbeschränkt möglich. Eine Beschwerde gegen den Angleichungsbeschluss ist zulässig. (T2)
  • 11 Os 109/11f
    Entscheidungstext OGH 06.10.2011 11 Os 109/11f
    Vgl auch
  • 15 os 88/14a
    Entscheidungstext OGH 27.08.2014 15 os 88/14a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107039

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2014

Dokumentnummer

JJR_19970305_OGH0002_0130OS00119_9600000_001