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Entscheidung 13 Os 119/96×

Entscheidung 13 Os 119/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os119/96

Entscheidungsdatum

05.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Ebner, Dr. Rouschal und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johannes H***** wegen des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a,, 13 Absatz eins, FinstrG über die Beschwerde der Haftungsbeteiligten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 30. September 1996, GZ 14 römisch fünf r 1.067/91-82, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluß vom 30. September 1996, GZ 14 römisch fünf r 1067/91-82, wies das Landesgericht Wels den Antrag der H***** GmbH als Haftungsbeteiligte auf Angleichung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils vom 7. Dezember 1995 (ON 68) an die mündlich verkündete Entscheidung ab.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Haftungsbeteiligten mit dem Antrag, die schriftliche Urteilsausfertigung dahin richtig zu stellen, daß der Ausspruch, wonach gemäß Paragraph 28, Absatz eins, FinStrG die H***** GmbH zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten Johannes H***** für die Geldstrafe haftet, zu entfallen hat.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß Paragraph 270, Absatz 3, StPO sind Schreib- und Rechenfehler, ferner solche Formgebrechen und Auslassungen, die nicht die in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, erwähnten Punkte betreffen, vom Vorsitzenden jederzeit, allenfalls nach Anhörung der Parteien, zu berichtigen. Die Zurückweisung eines auf eine solche Berichtigung abzielenden Antrags sowie die vorgenommene Berichtigung können von jedem zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten oder sonst Beteiligten mit der binnen 14 Tagen einzubringenden Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz angefochten werden. Ist außer über die Beschwerde noch über eine von wem immer ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden, so entscheidet der Oberste Gerichtshof über die Beschwerde.

Gegenstand der die Berichtigung regelnden Vorschriften des Paragraph 270, Absatz 3, StPO ist somit nur die mit dem mündlich verkündeten Urteil in seinen unbedingt zu verkündenden Teilen sachlich übereinstimmende Ausfertigung, nicht aber, ob ein bestimmter Ausspruch mündlich verkündet wurde oder nicht. Demzufolge unterliegt die Abweisung eines Antrags auf "Urteilsangleichung", die damit begründet wird, daß die schriftliche Ausfertigung mit der mündich verkündeten Entscheidung übereinstimmt, nicht der Regelung des Paragraph 270, Absatz 3, StPO und damit auch nicht dem dort vorgesehenen Rechtsmittelzug (s Mayerhofer StPO4 Paragraph 270, Anmerkung zu E 21 und zu E 56 a).

Die Beschwerde der Haftungsbeteiligten war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E45343 13D01196

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00119.96.0305.000

Dokumentnummer

JJT_19970305_OGH0002_0130OS00119_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0099189 Rechtssatz 18.11.1966Strafrecht
Um in Sinne des § 281 Z 4 StPO erheblich zu sein, muss ein Beweisantrag grundsätzlich nicht nur das Beweisthema und die Beweismittel angeben, sondern auch die Umstände, die erwarten lassen, dass seine Durchführung das behauptete Ergebnis haben werde (WK-StP …
RS0099195 Rechtssatz 26.05.1988Strafrecht
Auch nach Einführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO kann die unvollständige Ausschöpfung möglicher Beweisquellen grundsätzlich nur aus der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO, somit nur unter der Voraussetzung entsprechender Antragstellung in e …
RS0099618 Rechtssatz 27.11.1970Strafrecht
Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen (vgl SSt 36/50 ua).
RS0100555 Rechtssatz 21.07.1988Strafrecht
Eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen kann keineswegs in dem Vorbringen bestehen, dass das Erstgericht Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt habe. Dieser neu …
RS0106292 Rechtssatz 14.11.1996Strafrecht
Ein Haftungsausspruch nach § 28 FinStrG hängt nicht von einer entsprechenden Antragstellung des öffentlichen Anklägers ab.
RS0107039 Rechtssatz 05.03.1997Strafrecht
Gegenstand der die Berichtigung regelnden Vorschriften des § 270 Abs 3 StPO ist nur die mit dem mündlich verkündeten Urteil in seinen unbedingt zu verkündenden Teilen sachlich übereinstimmende Ausfertigung, nicht aber, ob ein bestimmter Ausspruch mündlich v …
RS0107040 Rechtssatz 05.03.1997Strafrecht
Um einen Beweisantrag im Sinne der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO rechtserheblich erscheinen zu lassen, genügt die bloße Bezeichnung von Beweismittel und Beweisthema im Allgemeinen nicht. Vielmehr ist in der Regel der Fälle noch erforderlich, anzugeben und zu beg …
RS0107041 Rechtssatz 05.03.1997Strafrecht
Bleiben die Voraussetzungen des § 28 FinStrG für den Haftungsausspruch unangefochten, so steht dem Haftungsbeteiligten keine Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur mehr die Berufungsmöglichkeit offen.
RS0107042 Rechtssatz 05.03.1997Strafrecht
Zufolge der (hier im Verhältnis zu § 390a StPO) Sonderregelung des § 241 FinStrG haben Haftungsbeteiligte im Rechtsmittelverfahren allein die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels, die ohne ihr Einschreiten nicht entstanden wären, zu ersetzen.