Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Haftungsbeteiligten mit dem Antrag, die schriftliche Urteilsausfertigung dahin richtig zu stellen, daß der Ausspruch, wonach gemäß § 28 Abs 1 FinStrG die H***** GmbH zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten Johannes H***** für die Geldstrafe haftet, zu entfallen hat.Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Haftungsbeteiligten mit dem Antrag, die schriftliche Urteilsausfertigung dahin richtig zu stellen, daß der Ausspruch, wonach gemäß Paragraph 28, Absatz eins, FinStrG die H***** GmbH zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten Johannes H***** für die Geldstrafe haftet, zu entfallen hat.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 270 Abs 3 StPO sind Schreib- und Rechenfehler, ferner solche Formgebrechen und Auslassungen, die nicht die in § 260 Abs 1 Z 1-3 erwähnten Punkte betreffen, vom Vorsitzenden jederzeit, allenfalls nach Anhörung der Parteien, zu berichtigen. Die Zurückweisung eines auf eine solche Berichtigung abzielenden Antrags sowie die vorgenommene Berichtigung können von jedem zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten oder sonst Beteiligten mit der binnen 14 Tagen einzubringenden Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz angefochten werden. Ist außer über die Beschwerde noch über eine von wem immer ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden, so entscheidet der Oberste Gerichtshof über die Beschwerde.Gemäß Paragraph 270, Absatz 3, StPO sind Schreib- und Rechenfehler, ferner solche Formgebrechen und Auslassungen, die nicht die in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, erwähnten Punkte betreffen, vom Vorsitzenden jederzeit, allenfalls nach Anhörung der Parteien, zu berichtigen. Die Zurückweisung eines auf eine solche Berichtigung abzielenden Antrags sowie die vorgenommene Berichtigung können von jedem zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten oder sonst Beteiligten mit der binnen 14 Tagen einzubringenden Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz angefochten werden. Ist außer über die Beschwerde noch über eine von wem immer ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden, so entscheidet der Oberste Gerichtshof über die Beschwerde.
Gegenstand der die Berichtigung regelnden Vorschriften des § 270 Abs 3 StPO ist somit nur die mit dem mündlich verkündeten Urteil in seinen unbedingt zu verkündenden Teilen sachlich übereinstimmende Ausfertigung, nicht aber, ob ein bestimmter Ausspruch mündlich verkündet wurde oder nicht. Demzufolge unterliegt die Abweisung eines Antrags auf "Urteilsangleichung", die damit begründet wird, daß die schriftliche Ausfertigung mit der mündich verkündeten Entscheidung übereinstimmt, nicht der Regelung des § 270 Abs 3 StPO und damit auch nicht dem dort vorgesehenen Rechtsmittelzug (s Mayerhofer StPO4 § 270 Anm zu E 21 und zu E 56 a).Gegenstand der die Berichtigung regelnden Vorschriften des Paragraph 270, Absatz 3, StPO ist somit nur die mit dem mündlich verkündeten Urteil in seinen unbedingt zu verkündenden Teilen sachlich übereinstimmende Ausfertigung, nicht aber, ob ein bestimmter Ausspruch mündlich verkündet wurde oder nicht. Demzufolge unterliegt die Abweisung eines Antrags auf "Urteilsangleichung", die damit begründet wird, daß die schriftliche Ausfertigung mit der mündich verkündeten Entscheidung übereinstimmt, nicht der Regelung des Paragraph 270, Absatz 3, StPO und damit auch nicht dem dort vorgesehenen Rechtsmittelzug (s Mayerhofer StPO4 Paragraph 270, Anmerkung zu E 21 und zu E 56 a).
Die Beschwerde der Haftungsbeteiligten war daher als unzulässig zurückzuweisen.