Die zuletzt genannte Verfügung steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die jeweils in einem Erlass des Bundesministeriums für Justiz enthaltene Determination für die Durchführung derartiger Gnadenaktionen wird vor ihrer Wirksamkeit vom Bundespräsidenten genehmigt. Der vom Bundesminister für Justiz erstattete Sammelgnadenvorschlag liegt damit im Rahmen des vorangegangenen Notenwechsels (vgl Haindl, Amnestiegesetzgebung und Gnadenpraxis in Österreich, ÖJZ 2000, 416 [420]). Die Gnadenerweise stehen daher unter den im Erlass enthaltenen Bedingungen. Gemäß § 4 Abs 1 zweiter Satz des zitierten Erlasses umfasste die Begnadigung aber bloß alle Strafen und Strafreste, die der Begnadigte auf Grund aufrechter Strafvollzugsanordnungen zum Stichtag (das war im Jahre 1999 der 16. Dezember) noch zu verbüßen hatte. Auf Grund der bereits zuvor erfolgten Bezahlung der gesamten Geldstrafe war dies jedoch trotz der noch aufrechten und von der Justizanstalt erst mit der Verständigung von der Begnadigung retournierten Strafvollzugsanordnung (Beilage zu ON 70) nicht mehr der Fall.Die jeweils in einem Erlass des Bundesministeriums für Justiz enthaltene Determination für die Durchführung derartiger Gnadenaktionen wird vor ihrer Wirksamkeit vom Bundespräsidenten genehmigt. Der vom Bundesminister für Justiz erstattete Sammelgnadenvorschlag liegt damit im Rahmen des vorangegangenen Notenwechsels vergleiche Haindl, Amnestiegesetzgebung und Gnadenpraxis in Österreich, ÖJZ 2000, 416 [420]). Die Gnadenerweise stehen daher unter den im Erlass enthaltenen Bedingungen. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz des zitierten Erlasses umfasste die Begnadigung aber bloß alle Strafen und Strafreste, die der Begnadigte auf Grund aufrechter Strafvollzugsanordnungen zum Stichtag (das war im Jahre 1999 der 16. Dezember) noch zu verbüßen hatte. Auf Grund der bereits zuvor erfolgten Bezahlung der gesamten Geldstrafe war dies jedoch trotz der noch aufrechten und von der Justizanstalt erst mit der Verständigung von der Begnadigung retournierten Strafvollzugsanordnung (Beilage zu ON 70) nicht mehr der Fall.
Auch bei einer Einzelbegnadigung hätte der Gnadenakt in der hier vorliegenden Fallgestaltung keine Rechtswirksamkeit erlangt. Denn es können zwar auch bereits vollstreckte Strafen, also primär Vermögensstrafen, von einer Begnadigung erfasst werden (Berchtold,
Der Bundespräsident 284; Rittler, Lehrbuch des österreichischen Strafrechtes [1954] 370; Sturm, Voraussetzungen und Umfang des Gnadenrechtes, ÖJZ 1953, 573; Pfeifer, Das Gnadenrecht des Bundespräsidenten JBl 1952, 256, 278 [279, 282 f]; aM Lohsing-Serini, Österreichisches Strafprozessrecht4 661; Ent, Ein Beitrag zum österreichischen Gnadenrecht, ÖJZ 1956, 356 [363 f]), jedoch müsste ebenso wie bei einer rückwirkenden Nachsicht etwa des Verfalls oder von Rechtsfolgen der Verurteilung (Berchtold aaO 287; Gebert/Pallin/Pfeiffer Das österreichische Strafverfahrensrecht § 411 StPO alt E 10, 28) die Entschließung dies - über Antrag des Bundesministers (Pfeifer aaO 283) - ausdrücklich anordnen. Die den Entscheidungsträgern nicht bekannte und sohin zum Zeitpunkt des Gnadenerweises unberücksichtigt gebliebene Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (erfolgter Strafvollzug) vermag eine derartige Rechtsfolge hingegen nicht zu begründen.Der Bundespräsident 284; Rittler, Lehrbuch des österreichischen Strafrechtes [1954] 370; Sturm, Voraussetzungen und Umfang des Gnadenrechtes, ÖJZ 1953, 573; Pfeifer, Das Gnadenrecht des Bundespräsidenten JBl 1952, 256, 278 [279, 282 f]; aM Lohsing-Serini, Österreichisches Strafprozessrecht4 661; Ent, Ein Beitrag zum österreichischen Gnadenrecht, ÖJZ 1956, 356 [363 f]), jedoch müsste ebenso wie bei einer rückwirkenden Nachsicht etwa des Verfalls oder von Rechtsfolgen der Verurteilung (Berchtold aaO 287; Gebert/Pallin/Pfeiffer Das österreichische Strafverfahrensrecht Paragraph 411, StPO alt E 10, 28) die Entschließung dies - über Antrag des Bundesministers (Pfeifer aaO 283) - ausdrücklich anordnen. Die den Entscheidungsträgern nicht bekannte und sohin zum Zeitpunkt des Gnadenerweises unberücksichtigt gebliebene Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (erfolgter Strafvollzug) vermag eine derartige Rechtsfolge hingegen nicht zu begründen.
Da die Entschließung des Bundespräsidenten nach vollständiger Bezahlung der Geldstrafe durch Paul D***** somit jedenfalls unwirksam blieb, steht die Rücküberweisung des entsprechenden Geldbetrages mit den Grundsätzen des XXIII. Hauptstückes der StPO über die Vollstreckung der Urteile nicht im Einklang.Da die Entschließung des Bundespräsidenten nach vollständiger Bezahlung der Geldstrafe durch Paul D***** somit jedenfalls unwirksam blieb, steht die Rücküberweisung des entsprechenden Geldbetrages mit den Grundsätzen des römisch 23 . Hauptstückes der StPO über die Vollstreckung der Urteile nicht im Einklang.
Das Erstgericht wird die bisher unterbliebene Verständigung des Strafregisters vom Vollzug der Geldstrafe am 30. Juni 1999 nachzuholen haben.