Rechtssatz RS0119620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119620
Entscheidungsdatum
24.01.2024
Rechtssatz
Auch bereits vollstreckte Strafen, also primär Vermögensstrafen, können von einer Begnadigung durch den Bundespräsidenten erfasst werden, jedoch müsste ebenso wie bei einer rückwirkenden Nachsicht etwa des Verfalls oder von Rechtsfolgen der Verurteilung die Entschließung dies - über Antrag des Bundesministers - ausdrücklich anordnen. Andernfalls vermag die Entschließung des Bundespräsidenten auf im Zeitpunkt des Gnadenerweises bereits vollzogene Strafen keine Wirkung zu entfalten.
Entscheidungstexte
- 12 Os 128/04
Entscheidungstext OGH 13.01.2005 12 Os 128/04
- 13 Os 132/05v
Entscheidungstext OGH 15.02.2006 13 Os 132/05v
Vgl; Beisatz: Der Wortlaut des § 31a Abs1 StGB schränkt die Zulässigkeit einer nachträglichen Milderung nicht auf noch nicht vollzogene oder noch vollziehbare Strafen ein. Zumal die Wiederaufnahme zugunsten eines Verurteilten auch zwecks Subsumtion einer Tat unter ein milderes Strafgesetz zulässig ist, erscheint es angebracht, auch eine nachträgliche Strafmilderung mit dem Ziel zu ermöglichen, der Urteilswahrheit zum Durchbruch zu verhelfen. (T1)
- 11 Ns 22/17z
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 11 Ns 22/17z
Vgl; Beis wie T1
- 13 Os 117/23i
Entscheidungstext OGH 24.01.2024 13 Os 117/23i
vgl; Beisatz: Da § 410 Abs 1 StPO keine zeitliche Einschränkung enthält, ist auch die nachträgliche Milderung des Verfalls iSd § 31a Abs 3 StGB selbst nach der Erlassung des Zahlungsauftrags möglich. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119620
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Dokumentnummer
JJR_20050113_OGH0002_0120OS00128_0400000_001