Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Zwar fehlt den Vorschriften über die nachträgliche Strafmilderung eine dem Einleitungssatz des § 353 StPO, wonach die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangt werden kann, vergleichbare Aussage.Zwar fehlt den Vorschriften über die nachträgliche Strafmilderung eine dem Einleitungssatz des Paragraph 353, StPO, wonach die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangt werden kann, vergleichbare Aussage.
Andererseits schränkt der Wortlaut des § 31a Abs 1 StGB die Zulässigkeit einer nachträglichen Milderung nicht auf noch nicht vollzogene oder noch vollziehbare Strafen ein, weswegen die Argumentation des Generalprokurators der Sache nach auf den Versuch einer teleologischen Reduktion des als zu weit angesehenen Wortlautes dieser Bestimmung hinausläuft. Eine derartige gesetzesimmanente Rechtsfortbildung bedarf indes des Nachweises einer planwidrigen (Ausnahme-)Lücke.Andererseits schränkt der Wortlaut des Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB die Zulässigkeit einer nachträglichen Milderung nicht auf noch nicht vollzogene oder noch vollziehbare Strafen ein, weswegen die Argumentation des Generalprokurators der Sache nach auf den Versuch einer teleologischen Reduktion des als zu weit angesehenen Wortlautes dieser Bestimmung hinausläuft. Eine derartige gesetzesimmanente Rechtsfortbildung bedarf indes des Nachweises einer planwidrigen (Ausnahme-)Lücke.
Durch die Hinweise auf die systematische Einordnung der Verfahrensregeln in das XXIII. Hauptstück der StPO, welches von der Vollstreckung der Strafurteile handelt und die in § 410 Abs 3 StPO vorgesehene Möglichkeit, den Vollzug bis zur Rechtskraft der Entscheidung vorläufig zu hemmen oder zu unterbrechen, vermag dieser nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes jedoch nicht zu gelingen.Durch die Hinweise auf die systematische Einordnung der Verfahrensregeln in das römisch 23 . Hauptstück der StPO, welches von der Vollstreckung der Strafurteile handelt und die in Paragraph 410, Absatz 3, StPO vorgesehene Möglichkeit, den Vollzug bis zur Rechtskraft der Entscheidung vorläufig zu hemmen oder zu unterbrechen, vermag dieser nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes jedoch nicht zu gelingen.
So sehen auch die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten eines Verurteilten eine Hemmung vor (vgl § 361 Abs 1 und die Zuständigkeitsbestimmung des § 362 Abs 5 StPO). Die Verwendung der Einzahl bei der Bezugnahme des § 410 Abs 3 StPO auf den „Zweck der Entscheidung nach Abs 1" aber erklärt sich zwanglos daraus, dass nur dann eine Hemmung oder Unterbrechung in Frage kommt, wenn eine Sanktion noch vollzogen werden kann und sagt demnach über etwaige andere Zwecke einer nachträglichen Strafmilderung nichts aus.So sehen auch die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten eines Verurteilten eine Hemmung vor vergleiche Paragraph 361, Absatz eins und die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 362, Absatz 5, StPO). Die Verwendung der Einzahl bei der Bezugnahme des Paragraph 410, Absatz 3, StPO auf den „Zweck der Entscheidung nach Absatz eins, aber erklärt sich zwanglos daraus, dass nur dann eine Hemmung oder Unterbrechung in Frage kommt, wenn eine Sanktion noch vollzogen werden kann und sagt demnach über etwaige andere Zwecke einer nachträglichen Strafmilderung nichts aus.
Schließlich ist aus der Einordnung der den § 31a StGB betreffenden Verfahrensvorschrift im XXIII. Hauptstück der StPO nichts abzuleiten. Denn Tatumständen, welche die Frage der Strafbarkeit einer Tat oder die des anzuwendenden Strafsatzes, also die Schuld- und Subsumtionsfrage, nicht berühren, kommt nur unter sanktionsrechtlichen Aspekten Bedeutung zu (RIS-Justiz RS011658, zuletzt 11 Os 7/05x, EvBl 2005/127; eingehend Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398, 564, § 295 Rz 15 ff), sodass eine Zuordnung zum XX. Hauptstück nicht weniger problematisch erschiene (vgl demgegenüber § 222 FinStrG in Betreff des strafbestimmenden Wertbetrages).Schließlich ist aus der Einordnung der den Paragraph 31 a, StGB betreffenden Verfahrensvorschrift im römisch 23 . Hauptstück der StPO nichts abzuleiten. Denn Tatumständen, welche die Frage der Strafbarkeit einer Tat oder die des anzuwendenden Strafsatzes, also die Schuld- und Subsumtionsfrage, nicht berühren, kommt nur unter sanktionsrechtlichen Aspekten Bedeutung zu (RIS-Justiz RS011658, zuletzt 11 Os 7/05x, EvBl 2005/127; eingehend Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398, 564, Paragraph 295, Rz 15 ff), sodass eine Zuordnung zum römisch zwanzig. Hauptstück nicht weniger problematisch erschiene vergleiche demgegenüber Paragraph 222, FinStrG in Betreff des strafbestimmenden Wertbetrages).
Derartige Umstände können gleichwohl den Schuld- und Unrechtsgehalt einer Tat ganz erheblich beeinflussen. Man denke nur an das nachträgliche Bekanntwerden der Tatsache, dass der Schaden eines Betrugs nicht 600.000 Euro, sondern bloß 60.000 Euro betrug, ein Umstand, der Schuldspruch und anzuwendenden Strafsatz unberührt ließe, sich aber in aller Regel gravierend im Rahmen der Strafbemessung niedergeschlagen hätte.
Erst dadurch, dass derartige unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe irrelevante Tatumstände - übrigens ohne Beschränkung durch das im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde geltende Neuerungsverbot - zum Gegenstand der Berufung gegen die Strafe gemacht werden können, wird dem Anspruch auf „Urteilswahrheit" - der sich solcherart auf das Verfahren als Ganzes bezieht - vollends Genüge getan. Denn einem für die vorgenommene rechtliche Unterstellung überflüssigen Tatsachensubstrat wird durch ein darauf Bedacht nehmendes Berufungsurteil die Spitze genommen (WK-StPO § 295 Rz 19).Erst dadurch, dass derartige unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe irrelevante Tatumstände - übrigens ohne Beschränkung durch das im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde geltende Neuerungsverbot - zum Gegenstand der Berufung gegen die Strafe gemacht werden können, wird dem Anspruch auf „Urteilswahrheit" - der sich solcherart auf das Verfahren als Ganzes bezieht - vollends Genüge getan. Denn einem für die vorgenommene rechtliche Unterstellung überflüssigen Tatsachensubstrat wird durch ein darauf Bedacht nehmendes Berufungsurteil die Spitze genommen (WK-StPO Paragraph 295, Rz 19).
Ist nun die Wiederaufnahme zugunsten eines Verurteilten auch zwecks Subsumtion einer Tat unter ein milderes Strafgesetz zulässig, erscheint es demnach angebracht, auch eine nachträgliche Strafmilderung mit dem Ziel zu ermöglichen, der angesprochenen Urteilswahrheit zum Durchbruch zu verhelfen (vgl auch die vom Obersten Gerichtshof [12 Os 128/04, EvBl 2005/113] jüngst für zulässig angesehene Begnadigung hinsichtlich bereits vollstreckter Strafen). Dazu kommen mit einer im Verhältnis zu den tatsächlichen Gegebenheiten zu strengen Strafe verbundene tilgungsrechtliche Nachteile des Verurteilten, sodass auch unter diesem Aspekt der Wortlaut des § 31a StGB nicht zu weit geraten erscheint.Ist nun die Wiederaufnahme zugunsten eines Verurteilten auch zwecks Subsumtion einer Tat unter ein milderes Strafgesetz zulässig, erscheint es demnach angebracht, auch eine nachträgliche Strafmilderung mit dem Ziel zu ermöglichen, der angesprochenen Urteilswahrheit zum Durchbruch zu verhelfen vergleiche auch die vom Obersten Gerichtshof [12 Os 128/04, EvBl 2005/113] jüngst für zulässig angesehene Begnadigung hinsichtlich bereits vollstreckter Strafen). Dazu kommen mit einer im Verhältnis zu den tatsächlichen Gegebenheiten zu strengen Strafe verbundene tilgungsrechtliche Nachteile des Verurteilten, sodass auch unter diesem Aspekt der Wortlaut des Paragraph 31 a, StGB nicht zu weit geraten erscheint.
Ob die solcherart zulässig gewesene nachträgliche Strafmilderung auch begründet war, ist nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde und hat demnach offen zu bleiben.
Nach Maßgabe des Eintritts der Vollstreckbarkeitsverjährung hinsichtlich der zum AZ 7 E Hv 419/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz verhängten Strafe sind insoweit die Erteilung von Weisungen, die Anordnung der Bewährungshilfe, die Verlängerung der Probezeit und der Widerruf der (nunmehr) bedingten Strafnachsicht ausgeschlossen. Ausgehend von der Aktenlage endete die Verjährungsfrist mit dem Wegfall der mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Stainz vom 11. Februar 2000 verhängten bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (idS Foregger in WK2 § 60 Rz 2). Ungeachtet der konstitutiven Wirkung des Beschlusses auf endgültige Strafnachsicht vom 19. Dezember 2003 trat dieser Zeitpunkt - entgegen der auf die (allerdings unbegründet gebliebene) Meinung von Tischler (SbgK § 60 Rz 5) gestützten Ansicht des Generalprokurators - bereits mit Ablauf der nicht verlängerten (§ 56 StGB) Probezeit am 15. Februar 2003 ein (vgl Jerabek in WK2 § 43 Rz 27, der treffend betont, dass ein verspäteter Ausspruch über die endgültige Strafnachsicht dem Verurteilten nicht zum Nachteil gereichen könne).Nach Maßgabe des Eintritts der Vollstreckbarkeitsverjährung hinsichtlich der zum AZ 7 E Hv 419/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz verhängten Strafe sind insoweit die Erteilung von Weisungen, die Anordnung der Bewährungshilfe, die Verlängerung der Probezeit und der Widerruf der (nunmehr) bedingten Strafnachsicht ausgeschlossen. Ausgehend von der Aktenlage endete die Verjährungsfrist mit dem Wegfall der mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Stainz vom 11. Februar 2000 verhängten bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (idS Foregger in WK2 Paragraph 60, Rz 2). Ungeachtet der konstitutiven Wirkung des Beschlusses auf endgültige Strafnachsicht vom 19. Dezember 2003 trat dieser Zeitpunkt - entgegen der auf die (allerdings unbegründet gebliebene) Meinung von Tischler (SbgK Paragraph 60, Rz 5) gestützten Ansicht des Generalprokurators - bereits mit Ablauf der nicht verlängerten (Paragraph 56, StGB) Probezeit am 15. Februar 2003 ein vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 43, Rz 27, der treffend betont, dass ein verspäteter Ausspruch über die endgültige Strafnachsicht dem Verurteilten nicht zum Nachteil gereichen könne).
Bleibt anzumerken, dass auch nachträgliche bedingte Strafnachsicht nichts am Fristbeginn für die Vollstreckbarkeitsverjährung, nämlich der Rechtskraft des Urteils, mit welchem die Strafe verhängt wurde, ändert (§ 59 Abs 2 zweiter Satz StGB; vgl Foregger in WK² § 59 Rz 9, Mayerhofer StGB5 § 59 Anm 4, Leukauf/Steininger³ § 59 RN 6).Bleibt anzumerken, dass auch nachträgliche bedingte Strafnachsicht nichts am Fristbeginn für die Vollstreckbarkeitsverjährung, nämlich der Rechtskraft des Urteils, mit welchem die Strafe verhängt wurde, ändert (Paragraph 59, Absatz 2, zweiter Satz StGB; vergleiche Foregger in WK² Paragraph 59, Rz 9, Mayerhofer StGB5 Paragraph 59, Anmerkung 4, , Leukauf/Steininger³ Paragraph 59, RN 6).