Rechtssatz RS0120540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120540
Entscheidungsdatum
15.02.2006
Rechtssatz
Für die Schuld- oder Subsumtionsfrage nicht entscheidende Tatsachen sind nicht Gegenstand einer Wiederaufnahme. Unter dem Aspekt der sogenannten Urteilswahrheit relevante derartige Tatumstände kommen allerdings als Gründe für eine nachträgliche Strafmilderung in Betracht.
Nachträgliche Strafmilderung ist auch nach vollstreckter Strafe oder Eintritt der Vollstreckbarkeitsverjährung zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120540
Dokumentnummer
JJR_20060215_OGH0002_0130OS00132_05V0000_001