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Entscheidung 12 Os 128/08b×

Entscheidung 12 Os 128/08b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os128/08b

Entscheidungsdatum

02.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Schmidmayr als Schriftführer, im Verfahren wegen Unterbringung des Dr. Gerhard R***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 26. Juni 2008, GZ 40 Hv 56/08x-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird gemäß Paragraph 285 f, StPO zur Aufklärung, welche Laienrichterin an der Urteilsberatung und Urteilsfällung teilgenommen hat und zu einer allfälligen Berichtigung des Protokolls und der Urteilsausfertigung rückgemittelt.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil (das auch eine bereits rechtskräftige Abweisung des Unterbringungsantrags in Ansehung weiterer Anlasstaten enthält) ordnete das Landesgericht Salzburg die Unterbringung Dris. Gerhard R***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB an, weil er in Bischofshofen unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen bzw psychischen Abnormität höheren Grades, nämlich auf einer kontinuierlich verlaufenden paranoiden Schizophrenie beruhte, durch gefährliche Drohung mit dem Tod

1) am 7. Mai 2007 Mag. Karl B***** durch die wörtliche Äußerung:

„Karli soll meine zwei Autos zurückgeben, sonst erschieße ich ihn", zur Zurückstellung von zwei Fahrzeugen, somit zu einer Handlung zu verleiten versuchte;

2) am 28. Juli 2007 Bytyqi Ba***** und Liman S***** durch Nachlaufen mit je einer Axt in der Hand zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen eines Grundstücks nötigte

und dadurch (richtig:) das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (1) und das Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (2) beging.

Laut Hauptverhandlungsprotokoll (S 1/ON 37) und Urteilsausfertigung (US 1) nahm Lydia G***** als Hauptschöffin an der Urteilsberatung und -fällung teil.

Rechtliche Beurteilung

Nach der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und der Gegenäußerung des Rechtsmittelwerbers zur Stellungnahme der Generalprokuratur war diese Laienrichterin aber nur Ersatzschöffin und weder bei der Beratung des Schöffensenats noch bei der Urteilsfindung beteiligt. Zur Hauptverhandlung wurde Lydia G***** tatsächlich nur als Ersatzschöffin geladen (S 1j/ON 1), während die Ladung zweier anderer Personen als Hauptschöffinnen ausgewiesen ist (S 1i verso/ON 1).

Dem Landesgericht Salzburg war daher gemäß Paragraph 285 f, StPO Aufklärung darüber aufzutragen, welche Laienrichterin an der Urteilsberatung und Urteilsfällung teilgenommen hat. Allenfalls wäre das Protokoll sowie die Urteilsausfertigung zu berichtigen. Auf Paragraph 270, Absatz 3, StPO und Paragraph 271, Absatz 7, (insbesondere letzter Satz) StPO wird hingewiesen.

Anmerkung

E88986 12Os128.08b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00128.08B.1002.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081002_OGH0002_0120OS00128_08B0000_000