Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil (das auch eine bereits rechtskräftige Abweisung des Unterbringungsantrags in Ansehung weiterer Anlasstaten enthält) ordnete das Landesgericht Salzburg die Unterbringung Dris. Gerhard R***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB an, weil er in Bischofshofen unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen bzw psychischen Abnormität höheren Grades, nämlich auf einer kontinuierlich verlaufenden paranoiden Schizophrenie beruhte, durch gefährliche Drohung mit dem TodMit dem angefochtenen Urteil (das auch eine bereits rechtskräftige Abweisung des Unterbringungsantrags in Ansehung weiterer Anlasstaten enthält) ordnete das Landesgericht Salzburg die Unterbringung Dris. Gerhard R***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB an, weil er in Bischofshofen unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen bzw psychischen Abnormität höheren Grades, nämlich auf einer kontinuierlich verlaufenden paranoiden Schizophrenie beruhte, durch gefährliche Drohung mit dem Tod
1) am 7. Mai 2007 Mag. Karl B***** durch die wörtliche Äußerung:
„Karli soll meine zwei Autos zurückgeben, sonst erschieße ich ihn", zur Zurückstellung von zwei Fahrzeugen, somit zu einer Handlung zu verleiten versuchte;
2) am 28. Juli 2007 Bytyqi Ba***** und Liman S***** durch Nachlaufen mit je einer Axt in der Hand zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen eines Grundstücks nötigte
und dadurch (richtig:) das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (1) und das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (2) beging.und dadurch (richtig:) das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (1) und das Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (2) beging.
Laut Hauptverhandlungsprotokoll (S 1/ON 37) und Urteilsausfertigung (US 1) nahm Lydia G***** als Hauptschöffin an der Urteilsberatung und -fällung teil.