Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23. Mai 1941 geborene beschäftigungslose Spenglergehilfe Walter A des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 27. November 1980 in Hohenzell mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Dietmar B durch die schriftliche Mitteilung, er werde ihn wegen verschiedener Diebstähle zur Anzeige bringen, wenn er ihm nicht Bargeld im Betrag von 62.500 S ausfolge, sohin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich der Ausfolgung von Bargeld, im Betrag von 62.500 S zu nötigen versucht, die Dietmar B an seinem Vermögen schädigen sollte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23. Mai 1941 geborene beschäftigungslose Spenglergehilfe Walter A des Verbrechens der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 27. November 1980 in Hohenzell mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Dietmar B durch die schriftliche Mitteilung, er werde ihn wegen verschiedener Diebstähle zur Anzeige bringen, wenn er ihm nicht Bargeld im Betrag von 62.500 S ausfolge, sohin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich der Ausfolgung von Bargeld, im Betrag von 62.500 S zu nötigen versucht, die Dietmar B an seinem Vermögen schädigen sollte.
Der Schuldspruch wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde, der Strafausspruch vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft mit Berufung angefochten.
Mit seiner auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde macht der Angeklagte geltend, dem Ausspruch des Erstgerichtes, er habe B mit einer ungerechtfertigten Strafanzeige, nicht aber mit einer ungerechtfertigten Zivilklage, gedroht, fehle jegliche Begründung.Mit seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde macht der Angeklagte geltend, dem Ausspruch des Erstgerichtes, er habe B mit einer ungerechtfertigten Strafanzeige, nicht aber mit einer ungerechtfertigten Zivilklage, gedroht, fehle jegliche Begründung.
Er habe nur eine 'Anzeige beim Rechtsanwalt' angekündigt, darunter könne aber nur eine zivilrechtliche Klage verstanden werden. Mit seinen Beschwerdeausführungen übergeht der Angeklagte die Begründung des angefochtenen Urteils, das sich sehr eingehend mit der Frage auseinandersetzt, ob der Angeklagte mit seinem Brief vom 27.11.1980 B eine Zivilklage oder eine Strafanzeige androhte. Das Gericht ist nach eingehender Würdigung der Beweisergebnisse zur Überzeugung gekommen, daß der Angeklagte mit den Worten 'Wenn ich innerhalb von 10 Tagen das Geld nicht bekomme (67.500 S) bin ich sofort beim Rechtsanwalt und erstatte gegen Dich Anzeige' tatsächlich eine Strafanzeige und keine Zivilklage meinte (S 134 bis 136).