Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 4, 5 und '9' des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den Verfahrensmangel (Z. 4) erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung folgender Beweisanträge:Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4, 5 und '9' des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den Verfahrensmangel (Ziffer 4,) erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung folgender Beweisanträge:
Einvernahme 'weiterer Zeugen'.
Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Gebiete der Lungenheilkunde und auf Einholung der im Antrag vom 7. November 1984 näher umschriebenen Befunde.
c) Einholung einer Krankengeschichte und Überprüfung der Sehbehinderung des Angeklagten.
d) Ausforschung und Einvernahme des Beamten der Fahrdienstleitung am Bahnhof Liesing.
Einvernahme des ehemaligen Arbeitskollegen des Angeklagten 'KURT'.
Einvernahme des polizeilichen Meldungslegers.
Dies jedoch nicht mit Recht.
Zu a und b: Ein solcher Antrag auf Einvernahme von 'weiteren Zeugen' ist in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Der schriftlich gestellte Beweisantrag vom 7.November 1984, ON. 39, wurde in der Hauptverhandlung nicht wiederholt. Es fehlt in diesen beiden Fällen daher schon an den formellen Erfordernissen für die Geltendmachung eines Prozeßverstoßes, denn nur auf eine in der Hauptverhandlung beantragte - sei es in oder ohne Abweisung des Antrages durch ein Zwischenerkenntnis - unterbliebene Beweisaufnahme hätte eine Geltendmachung der behaupteten Nichtigkeit gestützt werden können.
Zu c: Dem vom Verteidiger in der Hauptverhandlung am 3.Oktober 1984 (S. 165) gestellten Antrag ist zwar nicht zu entnehmen, welche entscheidungswesentlichen Umstände durch die Anhärung der Zeugen nachgewiesen hätten werden sollen; das Beweisthema ergibt sich jedoch aus der unmittelbar vorangegangenen Verantwortung des Angeklagten, der sinngemäß behauptet hat, er sei fast blind und zur Begehung der Straftaten daher nicht in der Lage (vgl. S. 149 und 153). Über diese Frage hatte jedoch das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu entscheiden (s 258 Abs 2 StPO., vgl. Mayerhofer/Rieder, StPO. 2, § 134, ENr. 2 bis 7), das auch im Urteil ausführlich begründet hat, warum seiner Meinung nach keine objektiven Momente für die Richtigkeit dieser Darstellung des Angeklagten sprechen (vgl. S. 242 f, 249-252) und aus welchen Gründen es zwar eine Sehbehinderung des Angeklagten für gegeben hielt, diese aber nicht für so stark erachtete, daß er die ihm angelasteten Straftaten nicht hätte begehen können (vgl. S. 260). Das Gericht konnte daher diesen Beweisantrag des Beschwerdeführers abweisen, ohne dadurch seine Verteidigungsrechte zu beeinträchtigen.Zu c: Dem vom Verteidiger in der Hauptverhandlung am 3.Oktober 1984 (S. 165) gestellten Antrag ist zwar nicht zu entnehmen, welche entscheidungswesentlichen Umstände durch die Anhärung der Zeugen nachgewiesen hätten werden sollen; das Beweisthema ergibt sich jedoch aus der unmittelbar vorangegangenen Verantwortung des Angeklagten, der sinngemäß behauptet hat, er sei fast blind und zur Begehung der Straftaten daher nicht in der Lage vergleiche S. 149 und 153). Über diese Frage hatte jedoch das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu entscheiden (s 258 Absatz 2, StPO., vergleiche Mayerhofer/Rieder, StPO. 2, Paragraph 134,, ENr. 2 bis 7), das auch im Urteil ausführlich begründet hat, warum seiner Meinung nach keine objektiven Momente für die Richtigkeit dieser Darstellung des Angeklagten sprechen vergleiche S. 242 f, 249-252) und aus welchen Gründen es zwar eine Sehbehinderung des Angeklagten für gegeben hielt, diese aber nicht für so stark erachtete, daß er die ihm angelasteten Straftaten nicht hätte begehen können vergleiche S. 260). Das Gericht konnte daher diesen Beweisantrag des Beschwerdeführers abweisen, ohne dadurch seine Verteidigungsrechte zu beeinträchtigen.
Zu d: Der Anklagevertreter hat in der Hauptverhandlung am 3.Oktober 1984 (S. 164) die Ausforschung und Vernehmung jener Beamten des Bahnhofes Liesing beantragt, die am 9.April 1984 in der Gepäckaufbewahrung und Fahrdienstleitung Dienst versehen haben, zum Beweise dafür, daß am 9.April 1984 ein gewisser 'KURT' nicht nach einem für ihn hinterlegten Sack gefragt habe. Diesem Antrag hat sich der Verteidiger angeschlossen und als Beweisthema hiezu angeführt, 'daß der Angeklagte nicht in der Lage war, den Einbruch zu begehen und daß die Verantwortung des Angeklagten nicht richtig wiedergegeben worden ist' (vgl. S. 164).Zu d: Der Anklagevertreter hat in der Hauptverhandlung am 3.Oktober 1984 (S. 164) die Ausforschung und Vernehmung jener Beamten des Bahnhofes Liesing beantragt, die am 9.April 1984 in der Gepäckaufbewahrung und Fahrdienstleitung Dienst versehen haben, zum Beweise dafür, daß am 9.April 1984 ein gewisser 'KURT' nicht nach einem für ihn hinterlegten Sack gefragt habe. Diesem Antrag hat sich der Verteidiger angeschlossen und als Beweisthema hiezu angeführt, 'daß der Angeklagte nicht in der Lage war, den Einbruch zu begehen und daß die Verantwortung des Angeklagten nicht richtig wiedergegeben worden ist' vergleiche S. 164).
Es ist jedoch nach dem Inhalt dieses Antrages nicht verständlich, warum die Beamten des genannten Bahnhofes zu diesem Beweisthema für die Sache Erhebliches aussagen können, zumal sich dafür weder aus der Verantwortung des Angeklagten noch aus der Aktenlage Anhaltspunkte ergeben. Auch dieser Antrag wurde daher mit Recht abgewiesen.
Zu e: Hinsichtlich dieses Antrags - Einvernahme des ehemaligen Arbeitskollegen 'KURT' - wurden Verfahrensrechte deshalb nicht verletzt, weil eine Ausforschung des Zeugen nicht möglich war (vgl. S. 257/258), es sich daher um einen aussichtslosen Beweis handelt und somit unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO.).Zu e: Hinsichtlich dieses Antrags - Einvernahme des ehemaligen Arbeitskollegen 'KURT' - wurden Verfahrensrechte deshalb nicht verletzt, weil eine Ausforschung des Zeugen nicht möglich war vergleiche S. 257/258), es sich daher um einen aussichtslosen Beweis handelt und somit unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO.).
Zu f: Die Einvernahme des polizeilichen Meldungslegers war vom Verteidiger zur Feststellung beantragt worden, daß am Tatort und auch beim Angeklagten keinerlei Werkzeuge vorgefunden wurden, zum Beweise dafür, daß der Angeklagte die Tat nicht durchführen konnte, weil er dazu die Werkzeuge nicht hatte (S. 165).
Hier genügt es, auf die vom Schöffengericht im Urteil nachgetragene Begründung (S. 263) zu verweisen, daß der Nachweis der Täterschaft des Angeklagten nicht davon abhängig ist, daß Tatwerkzeuge nach der Tat aufgefunden oder beim Täter sichergestellt werden können, somit aus der begehrten Beweisaufnahme nach Ansicht des Erstgerichtes keine den Angeklagten entlastenden Schlußfolgerungen zu ziehen gewesen wären. Es ist somit unzweifelhaft erkennbar, daß diese nicht geeignet war, die Beweislage zu ändern.
Soweit die Beschwerde unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. den Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen ohne nähere Begründung lediglich als unvollständig und zur Widerlegung seiner Verantwortung und der entlastenden Aussage des Zeugen B als nicht ausreichend bezeichnet, wird die Mängelrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht; denn es darf eine Beschwerde - soll sie dem Gesetz entsprechen - sich nicht in solchen floskelhaften Behauptungen erschöpfen; sie muß vielmehr die bekämpften Aussprüche einzeln und die Tatumstände, die den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund bilden, ausdrücklich oder durch deutliche Hinweise anführen (SSt. 43/41 u.v.a.).Soweit die Beschwerde unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. den Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen ohne nähere Begründung lediglich als unvollständig und zur Widerlegung seiner Verantwortung und der entlastenden Aussage des Zeugen B als nicht ausreichend bezeichnet, wird die Mängelrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht; denn es darf eine Beschwerde - soll sie dem Gesetz entsprechen - sich nicht in solchen floskelhaften Behauptungen erschöpfen; sie muß vielmehr die bekämpften Aussprüche einzeln und die Tatumstände, die den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund bilden, ausdrücklich oder durch deutliche Hinweise anführen (SSt. 43/41 u.v.a.).
Die Rechtsrüge geht nicht von den Urteilsfeststellungen aus, sondern greift auf die vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnte Verantwortung des Beschwerdeführers zurück und behauptet, daß dieser auf Grund seiner Alkoholisierung zur Tatzeit, seines schlechten Sehvermögens und einer Lungenentzündung mit Fieber nicht zu beurteilen und einzusehen vermochte, daß sein Verhalten 'ein strafbarer Tatbestand sein könnte'. Weil die Rechtsrüge demnach nicht, so wie dies das Gesetz für die Relevierung materieller Nichtigkeitsgründe erfordert, aus einem Vergleich des als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit den in Betracht kommenden Tatbeständen des materiellen Strafrechts abgeleitet wird, liegt keine gesetzmäßige Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde in dieser Richtung vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO.), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO.) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO.), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO.) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird abgesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.