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Entscheidung 12 Os 128/85×

Entscheidung 12 Os 128/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os128/85

Entscheidungsdatum

10.10.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Oktober 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Härburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zimmermann als Schriftführer in der Strafsache gegen Ernst A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.November 1984, GZ. 3 c römisch fünf r 4344/84-47, nach Anhärung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB. schuldig erkannt, weil er in Wien fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert anderen mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, und zwar am 18. Februar 1984 dem Adolf B einen blauen Herrenmantel und dem Hans Peter C einen schwarzen Herrenschnürlsamtmantel (Faktum 1 a und b des Urteilssatzes) sowie in der Nacht zum 9.April 1984 den Verfügungsberechtigten der Firma D durch Einbruch in drei Baucontainer verschiedene Baugerätschaften (Punkt 2).

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4, 5 und '9' des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den Verfahrensmangel (Ziffer 4,) erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung folgender Beweisanträge:

  1. Litera a
    Einvernahme 'weiterer Zeugen'.
  2. Litera b
    Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Gebiete der Lungenheilkunde und auf Einholung der im Antrag vom 7. November 1984 näher umschriebenen Befunde.
                  c)              Einholung einer Krankengeschichte und Überprüfung der Sehbehinderung des Angeklagten.
                  d)              Ausforschung und Einvernahme des Beamten der Fahrdienstleitung am Bahnhof Liesing.
  3. Litera e
    Einvernahme des ehemaligen Arbeitskollegen des Angeklagten 'KURT'.
  4. Litera f
    Einvernahme des polizeilichen Meldungslegers.
Dies jedoch nicht mit Recht.
Zu a und b: Ein solcher Antrag auf Einvernahme von 'weiteren Zeugen' ist in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Der schriftlich gestellte Beweisantrag vom 7.November 1984, ON. 39, wurde in der Hauptverhandlung nicht wiederholt. Es fehlt in diesen beiden Fällen daher schon an den formellen Erfordernissen für die Geltendmachung eines Prozeßverstoßes, denn nur auf eine in der Hauptverhandlung beantragte - sei es in oder ohne Abweisung des Antrages durch ein Zwischenerkenntnis - unterbliebene Beweisaufnahme hätte eine Geltendmachung der behaupteten Nichtigkeit gestützt werden können.
Zu c: Dem vom Verteidiger in der Hauptverhandlung am 3.Oktober 1984 (S. 165) gestellten Antrag ist zwar nicht zu entnehmen, welche entscheidungswesentlichen Umstände durch die Anhärung der Zeugen nachgewiesen hätten werden sollen; das Beweisthema ergibt sich jedoch aus der unmittelbar vorangegangenen Verantwortung des Angeklagten, der sinngemäß behauptet hat, er sei fast blind und zur Begehung der Straftaten daher nicht in der Lage vergleiche S. 149 und 153). Über diese Frage hatte jedoch das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu entscheiden (s 258 Absatz 2, StPO., vergleiche Mayerhofer/Rieder, StPO. 2, Paragraph 134,, ENr. 2 bis 7), das auch im Urteil ausführlich begründet hat, warum seiner Meinung nach keine objektiven Momente für die Richtigkeit dieser Darstellung des Angeklagten sprechen vergleiche S. 242 f, 249-252) und aus welchen Gründen es zwar eine Sehbehinderung des Angeklagten für gegeben hielt, diese aber nicht für so stark erachtete, daß er die ihm angelasteten Straftaten nicht hätte begehen können vergleiche S. 260). Das Gericht konnte daher diesen Beweisantrag des Beschwerdeführers abweisen, ohne dadurch seine Verteidigungsrechte zu beeinträchtigen.
Zu d: Der Anklagevertreter hat in der Hauptverhandlung am 3.Oktober 1984 (S. 164) die Ausforschung und Vernehmung jener Beamten des Bahnhofes Liesing beantragt, die am 9.April 1984 in der Gepäckaufbewahrung und Fahrdienstleitung Dienst versehen haben, zum Beweise dafür, daß am 9.April 1984 ein gewisser 'KURT' nicht nach einem für ihn hinterlegten Sack gefragt habe. Diesem Antrag hat sich der Verteidiger angeschlossen und als Beweisthema hiezu angeführt, 'daß der Angeklagte nicht in der Lage war, den Einbruch zu begehen und daß die Verantwortung des Angeklagten nicht richtig wiedergegeben worden ist' vergleiche S. 164).
Es ist jedoch nach dem Inhalt dieses Antrages nicht verständlich, warum die Beamten des genannten Bahnhofes zu diesem Beweisthema für die Sache Erhebliches aussagen können, zumal sich dafür weder aus der Verantwortung des Angeklagten noch aus der Aktenlage Anhaltspunkte ergeben. Auch dieser Antrag wurde daher mit Recht abgewiesen.
Zu e: Hinsichtlich dieses Antrags - Einvernahme des ehemaligen Arbeitskollegen 'KURT' - wurden Verfahrensrechte deshalb nicht verletzt, weil eine Ausforschung des Zeugen nicht möglich war vergleiche S. 257/258), es sich daher um einen aussichtslosen Beweis handelt und somit unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO.).
Zu f: Die Einvernahme des polizeilichen Meldungslegers war vom Verteidiger zur Feststellung beantragt worden, daß am Tatort und auch beim Angeklagten keinerlei Werkzeuge vorgefunden wurden, zum Beweise dafür, daß der Angeklagte die Tat nicht durchführen konnte, weil er dazu die Werkzeuge nicht hatte (S. 165).
Hier genügt es, auf die vom Schöffengericht im Urteil nachgetragene Begründung (S. 263) zu verweisen, daß der Nachweis der Täterschaft des Angeklagten nicht davon abhängig ist, daß Tatwerkzeuge nach der Tat aufgefunden oder beim Täter sichergestellt werden können, somit aus der begehrten Beweisaufnahme nach Ansicht des Erstgerichtes keine den Angeklagten entlastenden Schlußfolgerungen zu ziehen gewesen wären. Es ist somit unzweifelhaft erkennbar, daß diese nicht geeignet war, die Beweislage zu ändern.
Soweit die Beschwerde unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. den Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen ohne nähere Begründung lediglich als unvollständig und zur Widerlegung seiner Verantwortung und der entlastenden Aussage des Zeugen B als nicht ausreichend bezeichnet, wird die Mängelrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht; denn es darf eine Beschwerde - soll sie dem Gesetz entsprechen - sich nicht in solchen floskelhaften Behauptungen erschöpfen; sie muß vielmehr die bekämpften Aussprüche einzeln und die Tatumstände, die den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund bilden, ausdrücklich oder durch deutliche Hinweise anführen (SSt. 43/41 u.v.a.).
Die Rechtsrüge geht nicht von den Urteilsfeststellungen aus, sondern greift auf die vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnte Verantwortung des Beschwerdeführers zurück und behauptet, daß dieser auf Grund seiner Alkoholisierung zur Tatzeit, seines schlechten Sehvermögens und einer Lungenentzündung mit Fieber nicht zu beurteilen und einzusehen vermochte, daß sein Verhalten 'ein strafbarer Tatbestand sein könnte'. Weil die Rechtsrüge demnach nicht, so wie dies das Gesetz für die Relevierung materieller Nichtigkeitsgründe erfordert, aus einem Vergleich des als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit den in Betracht kommenden Tatbeständen des materiellen Strafrechts abgeleitet wird, liegt keine gesetzmäßige Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde in dieser Richtung vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO.), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO.) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird abgesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Anmerkung

E06877

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0120OS00128.85.1010.000

Dokumentnummer

JJT_19851010_OGH0002_0120OS00128_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0087416 Rechtssatz 16.11.1971Strafrecht
Krankheiten oder körperliche Schwächezustände haben im Sinne des § 5 StVG im Rahmen des Strafvollzugs Berücksichtigung zu finden und sind daher nicht als mildernd zu werten.
RS0090959 Rechtssatz 03.12.1970Strafrecht
Strafbemessung unter Berücksichtigung des Umstandes, daß den Verurteilten eine Freiheitsstrafe infolge seines schlechten Gesundheitszustandes härter trifft.
RS0090988 Rechtssatz 23.10.1980Strafrecht
Alkoholisierung (jedenfalls) dann kein Milderungsgrund, wenn dem Täter aus seiner bisherigen (kriminellen) Erfahrung bekannt war, daß er im Zustand der Berauschung zur Begehung von strafbaren Handlungen neigt.
RS0091087 Rechtssatz 17.09.1981Strafrecht
Eine Vorverurteilung wegen einer (einschlägigen) Rauschtat hindert die Wertung der Alkoholisierung als mildernd.
RS0099119 Rechtssatz 23.03.1977Strafrecht
Die Nichtdurchführung eines aussichtslosen Beweises bildet keinen Nichtigkeitsgrund.
RS0099178 Rechtssatz 16.12.1963Strafrecht
Wurde der Beweisantrag nur in einem vor der Hauptverhandlung eingebrachten schriftlichen Beweisantrag, nicht aber in der Verhandlung selbst gestellt, ist dem Beschwerdeführer die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Z 4 StPO verwehrt.
RS0099563 Rechtssatz 10.02.1961Strafrecht
Wenn die Beschwerde nicht näher ausführt, worin der Begründungsmangel bestehe, kann der OGH auf diesen Nichtigkeitsgrund nicht eingehen (JBl 1949,218). Denn mit der bloß allgemeinen Behauptung, das Urteil sei vollkommen unzureichend begründet, wird der Nich …