Die Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt.
Dem Urteil haftet zunächst der Begründungsmangel der Unvollständigkeit an. Es übergeht die Aussagen der Zeugen Susanne D, die angab, daß der Angeklagte, als er mit einer Hand die Schaukel, auf der Caroline B saß, erfaßte, lediglich mit dem Handrücken der anderen Hand an der Brust des Mädchens angekommen sei (S. 63, 64) und Erwin C, der behauptete, der Angeklagte sei nur plötzlich aufgesprungen und habe dabei die Brust des Mädchens gestreift (S. 62) - in der Folge gab allerdings dieser Zeuge an, daß er das Berühren der Brust des Mädchens gar nicht gesehen habe (S. 63) - mit Stillschweigen.
Da die Frage, ob der Angeklagte nur zufällig (mit dem Handrücken) die Brust des Mädchens berührt oder aber, wie das Erstgericht angenommen hat, das Mädchen an der Brust betastete, für die Beurteilung der Tat als öffentliche unzüchtige Handlung (§ 218 StGB.) von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist, liegt der Begründungsmangel vor. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers war es hingegen dem Schöffengericht unbenommen, dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entsprechend, der Zeugin Caroline B einen Teil ihrer Angaben zu glauben, hingegen andere Angaben nicht für ausreichend zu erachten, um darauf einen weiteren Schuldspruch zu stützen. Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß das Erstgericht auch die Aussage der Zeugin Karin E, die ebenfalls angab, daß der Angeklagte dem Mädchen auf die Brust gegriffen habe, nicht näher erörterte.Da die Frage, ob der Angeklagte nur zufällig (mit dem Handrücken) die Brust des Mädchens berührt oder aber, wie das Erstgericht angenommen hat, das Mädchen an der Brust betastete, für die Beurteilung der Tat als öffentliche unzüchtige Handlung (Paragraph 218, StGB.) von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist, liegt der Begründungsmangel vor. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers war es hingegen dem Schöffengericht unbenommen, dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entsprechend, der Zeugin Caroline B einen Teil ihrer Angaben zu glauben, hingegen andere Angaben nicht für ausreichend zu erachten, um darauf einen weiteren Schuldspruch zu stützen. Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß das Erstgericht auch die Aussage der Zeugin Karin E, die ebenfalls angab, daß der Angeklagte dem Mädchen auf die Brust gegriffen habe, nicht näher erörterte.
Dem Urteil haftet aber auch der geltend gemachte materielle Nichtigkeitsgrund an. Der Vorsatz des Angeklagten (§ 5 Abs. 1 StGB., bedingter Vorsatz genügt) muß alle Tatbildmerkmale des § 218 StGB. erfassen. Neben der öffentlichen Begehung und der Eignung (Möglichkeit) der Erregung berechtigten örgernisses durch unmittelbare Wahrnehmung muß der Tätervorsatz auch auf die Vornahme unzüchtiger Handlungen gerichtet sein, also auf Handlungen, durch die die Sittlichkeit in geschlechtlicher Beziehung verletzt wird, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, daß die Handlung einem erregten Geschlechtstrieb entspringt oder zur Erregung oder zur Befriedigung eines solchen Triebes bestimmt ist (Leukauf-Steininger 975 ff., insbes.Dem Urteil haftet aber auch der geltend gemachte materielle Nichtigkeitsgrund an. Der Vorsatz des Angeklagten (Paragraph 5, Absatz eins, StGB., bedingter Vorsatz genügt) muß alle Tatbildmerkmale des Paragraph 218, StGB. erfassen. Neben der öffentlichen Begehung und der Eignung (Möglichkeit) der Erregung berechtigten örgernisses durch unmittelbare Wahrnehmung muß der Tätervorsatz auch auf die Vornahme unzüchtiger Handlungen gerichtet sein, also auf Handlungen, durch die die Sittlichkeit in geschlechtlicher Beziehung verletzt wird, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, daß die Handlung einem erregten Geschlechtstrieb entspringt oder zur Erregung oder zur Befriedigung eines solchen Triebes bestimmt ist (Leukauf-Steininger 975 ff., insbes.
977, 925 ff., 941, 942, Foregger-Serini StGB.2 370, SSt. 17/142). Das angefochtene Urteil enthält in dieser Richtung keine Feststellung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben und das Urteil im Schuldspruch zu Punkt 2 des Urteilssatzes und demzufolge auch im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Mit ihren Berufungen waren demgemäß die Staatsanwaltschaft und der gesetzliche Vertreter des Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.