Gründe:
Mit Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 19.Februar 1985, GZ. 11 a Vr 1372/84-50 wurde unter anderem Bernd A der Verbrechen des Raubes als Beteiligter nach §§ 12 (dritter Fall), 142 Abs. 1 StGB. und des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2 StGB. sowie der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB. und nach § 36 Abs. 1 lit. b WaffenG. schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten A am 20. Februar 1985, sohin rechtzeitig, die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON. 51). Nachdem dieser Verteidiger am 12.April 1985 dem Kreisgericht Wr. Neustadt die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekanntgegeben hatte (ON. 55), verfügte der Vorsitzende des Schöffengerichtes am 13. Mai 1985 die Urteilszustellung samt Rechtsmittelbelehrung an den Angeklagten A. Diese an die Adresse 2531 Gaaden, Sittendorferstraße 28 gerichtete Gerichtssendung (mit Urteilsausfertigung samt Rechtsmittelbelehrung) wurde am 23.Mai 1985 bei der Post hinterlegt (Seite 3 i) und vom Angeklagten A nicht behoben (ON. 59). Da keine Rechtsmittelausführung des Angeklagten A beim Kreisgericht Wr. Neustadt einlangte, hat der Vorsitzende die zwar angemeldete, aber nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluß vom 12.Juni 1985, ON. 60 gemäß § 285 a Z. 2 StPO. zurückgewiesen. Dieser Beschluß wurde dem Angeklagten A (gleichfalls durch Hinterlegung bei der Post, allerdings nun unter der Adresse 2500 Baden, Wilhelmsring 13) am 24. Juni 1985 zugestellt (S. 470).Mit Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 19.Februar 1985, GZ. 11 a römisch fünf r 1372/84-50 wurde unter anderem Bernd A der Verbrechen des Raubes als Beteiligter nach Paragraphen 12, (dritter Fall), 142 Absatz eins, StGB. und des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB. sowie der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB. und nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffenG. schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten A am 20. Februar 1985, sohin rechtzeitig, die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON. 51). Nachdem dieser Verteidiger am 12.April 1985 dem Kreisgericht Wr. Neustadt die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekanntgegeben hatte (ON. 55), verfügte der Vorsitzende des Schöffengerichtes am 13. Mai 1985 die Urteilszustellung samt Rechtsmittelbelehrung an den Angeklagten A. Diese an die Adresse 2531 Gaaden, Sittendorferstraße 28 gerichtete Gerichtssendung (mit Urteilsausfertigung samt Rechtsmittelbelehrung) wurde am 23.Mai 1985 bei der Post hinterlegt (Seite 3 i) und vom Angeklagten A nicht behoben (ON. 59). Da keine Rechtsmittelausführung des Angeklagten A beim Kreisgericht Wr. Neustadt einlangte, hat der Vorsitzende die zwar angemeldete, aber nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluß vom 12.Juni 1985, ON. 60 gemäß Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. zurückgewiesen. Dieser Beschluß wurde dem Angeklagten A (gleichfalls durch Hinterlegung bei der Post, allerdings nun unter der Adresse 2500 Baden, Wilhelmsring 13) am 24. Juni 1985 zugestellt (S. 470).
Dagegen hat der Genannte am 28.Juni 1985, sohin rechtzeitig beim Kreisgericht Wr. Neustadt Beschwerde erhoben, die er dort mündlich zu Protokoll gab (ON. 64). Dieser Vorgang wurde beim Kreisgericht Wr. Neustadt in Form eines Amtsvermerkes festgehalten. Darin erklärte der Angeklagte A, gegen den seine angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurückweisenden Beschluß 'Beschwerde erheben zu wollen'. Diese unpräzise Formulierung ist aber der Sache nach nicht bloß als Ankündigung einer Beschwerde zu verstehen, sie ist vielmehr nach Lage des Falles bereits als die Erhebung einer Beschwerde anzusehen. Einer näheren Begründung der Beschwerde bedarf es zu deren Rechtswirksamkeit nicht, da an ein solches Rechtsmittel nicht dieselben strengen formalen Voraussetzungen wie an die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung geknüpft sind. Nach den nunmehr - über Auftrag des Oberlandesgerichtes Wien (vgl. ON. 65) - vom Kreisgericht Wr. Neustadt veranlaßten Erhebungen ist die Hinterlegung der Gerichtssendung mit dem Urteil vom 23. Mai 1985 bei der Post zu Unrecht erfolgt, weil der Angeklagte A sich in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum (vom 23. Mai 1985 bis zum 6.Juni 1985) an der Zustelladresse 2531 Gaaden, Sittendorferstraße 28, das ist die Wohnung seiner Mutter, nur einige Male zu Besuch aufgehalten (S. 484), zu dieser Zeit aber bei Martina B in 2500 Baden, Hubmanngasse 3 gewohnt hatte (S. 485).Dagegen hat der Genannte am 28.Juni 1985, sohin rechtzeitig beim Kreisgericht Wr. Neustadt Beschwerde erhoben, die er dort mündlich zu Protokoll gab (ON. 64). Dieser Vorgang wurde beim Kreisgericht Wr. Neustadt in Form eines Amtsvermerkes festgehalten. Darin erklärte der Angeklagte A, gegen den seine angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurückweisenden Beschluß 'Beschwerde erheben zu wollen'. Diese unpräzise Formulierung ist aber der Sache nach nicht bloß als Ankündigung einer Beschwerde zu verstehen, sie ist vielmehr nach Lage des Falles bereits als die Erhebung einer Beschwerde anzusehen. Einer näheren Begründung der Beschwerde bedarf es zu deren Rechtswirksamkeit nicht, da an ein solches Rechtsmittel nicht dieselben strengen formalen Voraussetzungen wie an die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung geknüpft sind. Nach den nunmehr - über Auftrag des Oberlandesgerichtes Wien vergleiche ON. 65) - vom Kreisgericht Wr. Neustadt veranlaßten Erhebungen ist die Hinterlegung der Gerichtssendung mit dem Urteil vom 23. Mai 1985 bei der Post zu Unrecht erfolgt, weil der Angeklagte A sich in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum (vom 23. Mai 1985 bis zum 6.Juni 1985) an der Zustelladresse 2531 Gaaden, Sittendorferstraße 28, das ist die Wohnung seiner Mutter, nur einige Male zu Besuch aufgehalten (S. 484), zu dieser Zeit aber bei Martina B in 2500 Baden, Hubmanngasse 3 gewohnt hatte (S. 485).