Der dagegen (nominell) aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit c StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen (nominell) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera c, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) unternommene Versuch, die tatrichterlichen Feststellungen zur gewerbs- und bandenmäßigen Deliktsverwirklichung nach § 12 Abs 2 SGG und § 38 Abs 1 lit a und b FinStrG als unzureichend begründet in Frage zu stellen, scheitert schon daran, daß er sich nicht an der Gesamtheit der dazu maßgebenden Urteilserwägungen orientiert. Stützen sich doch die Urteilsgründe zu den Tatsachengrundlagen der bezeichneten qualifizierenden gewerbs- und bandenmäßigen Tatbegehung auf mehrere Verfahrensergebnisse (Verantwortungen der Mitangeklagten Mirsad V***** und Jozefa V*****, Angaben des in der Hauptverhandlung vernommenen verdeckten Fahnders), die sich im Sinne ihrer würdigenden Beurteilung durch das Erstgericht als für die relevierten Qualifikationskriterien tragfähig erweisen. Den Beweisergebnissen trugen die Tatrichter aber auch formell mängelfrei Rechnung, indem sie dazu ferner auf die routinierte Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung der in Rede stehenden Suchtgifttransaktion und zudem auf Umfang und Wert nicht nur der transportierten, sondern auch jener Suchtgiftmenge (drei bis vier Kilogramm Heroin von hohem Reinheitsgrad zum Preis von 48.000 DM pro Kilo) abstellten, die noch Gegenstand von Verhandlungen war (US 8 ff).Der im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) unternommene Versuch, die tatrichterlichen Feststellungen zur gewerbs- und bandenmäßigen Deliktsverwirklichung nach Paragraph 12, Absatz 2, SGG und Paragraph 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG als unzureichend begründet in Frage zu stellen, scheitert schon daran, daß er sich nicht an der Gesamtheit der dazu maßgebenden Urteilserwägungen orientiert. Stützen sich doch die Urteilsgründe zu den Tatsachengrundlagen der bezeichneten qualifizierenden gewerbs- und bandenmäßigen Tatbegehung auf mehrere Verfahrensergebnisse (Verantwortungen der Mitangeklagten Mirsad V***** und Jozefa V*****, Angaben des in der Hauptverhandlung vernommenen verdeckten Fahnders), die sich im Sinne ihrer würdigenden Beurteilung durch das Erstgericht als für die relevierten Qualifikationskriterien tragfähig erweisen. Den Beweisergebnissen trugen die Tatrichter aber auch formell mängelfrei Rechnung, indem sie dazu ferner auf die routinierte Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung der in Rede stehenden Suchtgifttransaktion und zudem auf Umfang und Wert nicht nur der transportierten, sondern auch jener Suchtgiftmenge (drei bis vier Kilogramm Heroin von hohem Reinheitsgrad zum Preis von 48.000 DM pro Kilo) abstellten, die noch Gegenstand von Verhandlungen war (US 8 ff).
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) wendet sich nach Inhalt und Zielrichtung zunächst gegen die Bejahung gewerbsmäßiger Tatbegehung nach § 12 Abs 2 SGG, übergeht dabei jedoch, daß Jozefa V***** ihre vor der Sicherheitsbehörde und dem Untersuchungsrichter (249 ff I, ON 12) zu Protokoll gegebenen Aussagen, wonach der Angeklagte enge Kontakte zu einem Laibacher Lokalinhaber unterhalte und mit diesem Geschäfte mit falschen DM und Drogen abwickle, die sie in der Hauptverhandlung am 4. April 1995 als falsch bezeichnet hatte (263 f II), in der Hauptverhandlung am 30.Mai 1995 vollinhaltlich aufrecht hielt (3 III) und vermag ferner mit der Behauptung vermeintlicher Widersprüche in den Angaben des Mirsad V***** und des verdeckten Fahnders zur Frage, wer am Tatgeschehen führend beteiligt war, keine wie immer gearteten Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wendet sich nach Inhalt und Zielrichtung zunächst gegen die Bejahung gewerbsmäßiger Tatbegehung nach Paragraph 12, Absatz 2, SGG, übergeht dabei jedoch, daß Jozefa V***** ihre vor der Sicherheitsbehörde und dem Untersuchungsrichter (249 ff römisch eins, ON 12) zu Protokoll gegebenen Aussagen, wonach der Angeklagte enge Kontakte zu einem Laibacher Lokalinhaber unterhalte und mit diesem Geschäfte mit falschen DM und Drogen abwickle, die sie in der Hauptverhandlung am 4. April 1995 als falsch bezeichnet hatte (263 f römisch zwei), in der Hauptverhandlung am 30.Mai 1995 vollinhaltlich aufrecht hielt (3 römisch drei) und vermag ferner mit der Behauptung vermeintlicher Widersprüche in den Angaben des Mirsad V***** und des verdeckten Fahnders zur Frage, wer am Tatgeschehen führend beteiligt war, keine wie immer gearteten Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die abermals die Qualifikationen der gewerbs- und bandenmäßigen Begehung des Schmuggels bekämpfende Rechtsrüge (nominell Z 9 lit c, sachlich Z 9 lit a) erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie unter Außerachtlassung der ausdrücklichen tatrichterlichen Feststellungen zu geplanten weiteren Suchtgifttransaktionen (US 9 ff) die Grundlagen zu den subjektiven Qualifikationskriterien übergeht.Die abermals die Qualifikationen der gewerbs- und bandenmäßigen Begehung des Schmuggels bekämpfende Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera c,, sachlich Ziffer 9, Litera a,) erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie unter Außerachtlassung der ausdrücklichen tatrichterlichen Feststellungen zu geplanten weiteren Suchtgifttransaktionen (US 9 ff) die Grundlagen zu den subjektiven Qualifikationskriterien übergeht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist in materiellrechtlicher Hinsicht festzuhalten, daß, obwohl das Erstgericht rechtsrichtig darauf verwies, daß gemäß § 22 (Abs 1) FinStrG bei (hier: eintätiger) Konkurrenz eines Finanzvergehens mit einer strafbaren Handlung anderer Art die Strafe für das Finanzvergehen gesondert von jener für die andere strafbare Handlung zu verhängen, somit eine die Berücksichtigung des Erschwerungsgrundes nach § 33 Z 1 StGB ausschließende Kumulierung gesonderter Strafen normiert ist, dennoch das Zusammentreffen eines "Verbrechenstatbestandes mit einem Finanzstrafvergehen" als erschwerend gewertet und die Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 28 StGB ausgemessen hat. Ungeachtet dieses Gesetzesverstoßes ist dem Angeklagten jedoch ein im Ergebnis faßbarer gesetzwidriger Nachteil insoweit nicht erwachsen, als das Schöffengericht - den Angeklagten begünstigend - übersah, daß infolge der Strafbemessung nach § 12 Abs 3 SGG auch die diese Strafdrohung nicht mitbestimmende gewerbs- und bandenmäßige Tatbegehung und die Erfüllung zweier Begehungsformen des § 12 Abs 1 SGG zusätzlich als erschwerend ins Gewicht fallen, sodaß eine Maßnahme aus der Sicht des § 290 Abs 1 StPO auf sich beruhen kann.Der Vollständigkeit halber ist in materiellrechtlicher Hinsicht festzuhalten, daß, obwohl das Erstgericht rechtsrichtig darauf verwies, daß gemäß Paragraph 22, (Absatz eins,) FinStrG bei (hier: eintätiger) Konkurrenz eines Finanzvergehens mit einer strafbaren Handlung anderer Art die Strafe für das Finanzvergehen gesondert von jener für die andere strafbare Handlung zu verhängen, somit eine die Berücksichtigung des Erschwerungsgrundes nach Paragraph 33, Ziffer eins, StGB ausschließende Kumulierung gesonderter Strafen normiert ist, dennoch das Zusammentreffen eines "Verbrechenstatbestandes mit einem Finanzstrafvergehen" als erschwerend gewertet und die Freiheitsstrafe unter Anwendung des Paragraph 28, StGB ausgemessen hat. Ungeachtet dieses Gesetzesverstoßes ist dem Angeklagten jedoch ein im Ergebnis faßbarer gesetzwidriger Nachteil insoweit nicht erwachsen, als das Schöffengericht - den Angeklagten begünstigend - übersah, daß infolge der Strafbemessung nach Paragraph 12, Absatz 3, SGG auch die diese Strafdrohung nicht mitbestimmende gewerbs- und bandenmäßige Tatbegehung und die Erfüllung zweier Begehungsformen des Paragraph 12, Absatz eins, SGG zusätzlich als erschwerend ins Gewicht fallen, sodaß eine Maßnahme aus der Sicht des Paragraph 290, Absatz eins, StPO auf sich beruhen kann.
Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.