Seine ausschließlich dagegen gerichtete, auf Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Seine ausschließlich dagegen gerichtete, auf Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Unter Zugrundelegung der vom Erstgericht verworfenen Verantwortung des Angeklagten, ein für die Begehung von Einbrüchen geeignetes Werkzeug nicht zu diesem Zweck mit sich geführt und - nachdem er und sein Begleiter aus der Schnellbahn verwiesen worden waren - nur zufällig beim Geschäftslokal des Geschädigten vorbeigekommen zu sein, bekämpft die Tatsachenrüge die Annahme eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes und strebt die Beurteilung des Tatgeschehens als Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen an. Dabei stützt sie sich - auch unter Hinweis auf eine Vorverurteilung wegen § 136 StGB - auf spekulative Erwägungen zum allgemeinen Bedeutungsgehalt (nämlich fehlende Ernstlichkeit) der - vom Angeklagten in ähnlicher Form getätigten - Äußerung, keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benützen zu wollen und auf die der tatrichterlichen Beweiswürdigung entgegenstehende (vgl US 53) Überlegung, angesichts zu erwartender Fahndungsmaßnahmen nach dem von einem anderen Fahrzeug abmontierten Kennzeichen könne bei vernünftiger Betrachtung nicht zweifelhaft sein, dass die Gebrauchsmöglichkeit in zeitlicher Hinsicht beschränkt wäre. Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht, aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen zu erwecken. Vielmehr verlässt er den gesetzlichen Anfechtungsrahmen, weil die Ableitung erheblicher Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen sich nicht auf bloße Hypothesen und Spekulationen als Antithese zu den Erwägungen der Tatrichter beschränken darf, sondern aus den Akten - somit unter Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse und im Kontext mit der Gesamtheit der Beweiswürdigung - erfolgen muss (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Berufung, die Berufungen und die (bei Roman P***** implizierten) Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Unter Zugrundelegung der vom Erstgericht verworfenen Verantwortung des Angeklagten, ein für die Begehung von Einbrüchen geeignetes Werkzeug nicht zu diesem Zweck mit sich geführt und - nachdem er und sein Begleiter aus der Schnellbahn verwiesen worden waren - nur zufällig beim Geschäftslokal des Geschädigten vorbeigekommen zu sein, bekämpft die Tatsachenrüge die Annahme eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes und strebt die Beurteilung des Tatgeschehens als Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen an. Dabei stützt sie sich - auch unter Hinweis auf eine Vorverurteilung wegen Paragraph 136, StGB - auf spekulative Erwägungen zum allgemeinen Bedeutungsgehalt (nämlich fehlende Ernstlichkeit) der - vom Angeklagten in ähnlicher Form getätigten - Äußerung, keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benützen zu wollen und auf die der tatrichterlichen Beweiswürdigung entgegenstehende vergleiche US 53) Überlegung, angesichts zu erwartender Fahndungsmaßnahmen nach dem von einem anderen Fahrzeug abmontierten Kennzeichen könne bei vernünftiger Betrachtung nicht zweifelhaft sein, dass die Gebrauchsmöglichkeit in zeitlicher Hinsicht beschränkt wäre. Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht, aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen zu erwecken. Vielmehr verlässt er den gesetzlichen Anfechtungsrahmen, weil die Ableitung erheblicher Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen sich nicht auf bloße Hypothesen und Spekulationen als Antithese zu den Erwägungen der Tatrichter beschränken darf, sondern aus den Akten - somit unter Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse und im Kontext mit der Gesamtheit der Beweiswürdigung - erfolgen muss (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Berufung, die Berufungen und die (bei Roman P***** implizierten) Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.