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Entscheidung 12 Os 13/08s×

Entscheidung 12 Os 13/08s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os13/08s (12Os14/08p, 12Os15/08k)

Entscheidungsdatum

10.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert W***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Roman P*****, die Berufung des Angeklagten Johannes W*****, den Antrag des Angeklagten Daniel S***** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Berufung, seine Berufung und die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend Johannes W***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 29. August 2007, GZ 153 Hv 62/07w-109, sowie über die Beschwerden des Angeklagten Roman P***** und der Staatsanwaltschaft gegen den unter einem gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Roman P***** wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über den Antrag des Angeklagten Daniel S***** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Berufung, die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten Roman P***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch Privatbeteiligtenzusprüche und Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Roman P***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, vierter Fall StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz hat er zwischen 27. und 28. Februar 2007 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mario W***** gewerbsmäßig durch Einbruch und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Slavisa M***** zwei Personenkraftwagen in unbekanntem, 3.000 Euro übersteigendem Wert, sohin fremde bewegliche Sachen, weggenommen, nachdem sie in einen Bürocontainer eingestiegen waren und die Fahrzeugschlüssel an sich genommen hatten.

Rechtliche Beurteilung

Seine ausschließlich dagegen gerichtete, auf Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Unter Zugrundelegung der vom Erstgericht verworfenen Verantwortung des Angeklagten, ein für die Begehung von Einbrüchen geeignetes Werkzeug nicht zu diesem Zweck mit sich geführt und - nachdem er und sein Begleiter aus der Schnellbahn verwiesen worden waren - nur zufällig beim Geschäftslokal des Geschädigten vorbeigekommen zu sein, bekämpft die Tatsachenrüge die Annahme eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes und strebt die Beurteilung des Tatgeschehens als Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen an. Dabei stützt sie sich - auch unter Hinweis auf eine Vorverurteilung wegen Paragraph 136, StGB - auf spekulative Erwägungen zum allgemeinen Bedeutungsgehalt (nämlich fehlende Ernstlichkeit) der - vom Angeklagten in ähnlicher Form getätigten - Äußerung, keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benützen zu wollen und auf die der tatrichterlichen Beweiswürdigung entgegenstehende vergleiche US 53) Überlegung, angesichts zu erwartender Fahndungsmaßnahmen nach dem von einem anderen Fahrzeug abmontierten Kennzeichen könne bei vernünftiger Betrachtung nicht zweifelhaft sein, dass die Gebrauchsmöglichkeit in zeitlicher Hinsicht beschränkt wäre. Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht, aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen zu erwecken. Vielmehr verlässt er den gesetzlichen Anfechtungsrahmen, weil die Ableitung erheblicher Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen sich nicht auf bloße Hypothesen und Spekulationen als Antithese zu den Erwägungen der Tatrichter beschränken darf, sondern aus den Akten - somit unter Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse und im Kontext mit der Gesamtheit der Beweiswürdigung - erfolgen muss (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Berufung, die Berufungen und die (bei Roman P***** implizierten) Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E87373 12Os13.08s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00013.08S.0410.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080410_OGH0002_0120OS00013_08S0000_000

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