Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt schon Berechtigung zu, soweit im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) eine wesentliche Verfahrensergebnisse betreffende Unvollständigkeit der Urteilsgründe geltend gemacht wird. Das Erstgericht konnte zwar seine für die Tatbestandsverwirklichung nach § 217 Abs 1 StGB wesent- lichen Feststellungen, daß die im Spruch bezeichneten Ausländerinnen in Innsbruck der gewerbsmäßigen Prostitution nachgingen, auf eine Reihe von Verfahrensergebnissen stützen, war dabei jedoch nach Maßgabe der in § 270 Abs 2 Z 5 StPO verankerten Begründungspflicht im Sinn der Beschwerdeargumentation auch zur Erörterung jener Verfahrensergebnisse verhalten, die den hier bekämpften Konstatierungen zuwiderliefen. Davon ausgehend hätte es aber in den Urteilsgründen einer Erörterung der Aussagen der in Rede stehenden Zeuginnen in der Hauptverhandlung bedurft, wonach sich diese auf bloße Animiertätigkeit und Tanzdarbietungen beriefen, die Prostitutionsausübung jedoch in Abrede stellten (253, 255, 271, 275/V). Da der solcherart zutreffend reklamierte Begründungsmangel eine ent- scheidende Tatsache betrifft, zeigt sich, ohne daß auf weitere Beschwerdeeinwände einzugehen ist, daß (mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine abschließende Sach- entscheidung des Obersten Gerichtshofes) die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist (§ 285 e StPO). Es war daher spruchgemäß mit Aufhebung des angefochtenen Urteils vorzugehen und der Angeklagte mit seiner außerdem erhobenen, nunmehr gegenstandslos gewordenen Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt schon Berechtigung zu, soweit im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) eine wesentliche Verfahrensergebnisse betreffende Unvollständigkeit der Urteilsgründe geltend gemacht wird. Das Erstgericht konnte zwar seine für die Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB wesent- lichen Feststellungen, daß die im Spruch bezeichneten Ausländerinnen in Innsbruck der gewerbsmäßigen Prostitution nachgingen, auf eine Reihe von Verfahrensergebnissen stützen, war dabei jedoch nach Maßgabe der in Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO verankerten Begründungspflicht im Sinn der Beschwerdeargumentation auch zur Erörterung jener Verfahrensergebnisse verhalten, die den hier bekämpften Konstatierungen zuwiderliefen. Davon ausgehend hätte es aber in den Urteilsgründen einer Erörterung der Aussagen der in Rede stehenden Zeuginnen in der Hauptverhandlung bedurft, wonach sich diese auf bloße Animiertätigkeit und Tanzdarbietungen beriefen, die Prostitutionsausübung jedoch in Abrede stellten (253, 255, 271, 275/V). Da der solcherart zutreffend reklamierte Begründungsmangel eine ent- scheidende Tatsache betrifft, zeigt sich, ohne daß auf weitere Beschwerdeeinwände einzugehen ist, daß (mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine abschließende Sach- entscheidung des Obersten Gerichtshofes) die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist (Paragraph 285, e StPO). Es war daher spruchgemäß mit Aufhebung des angefochtenen Urteils vorzugehen und der Angeklagte mit seiner außerdem erhobenen, nunmehr gegenstandslos gewordenen Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Im Rahmen der Verfahrenserneuerung wird materiellrechtlich zu beachten sein, daß ein nach § 217 Abs 1 StGB faßbares "Zuführen" eine gezielte und massive Einflußnahme auf die tatbetroffene Person voraussetzt, die die Gefahr umfassender Abhängigkeit bis hin zum Verlust der sexuellen Dispositionsfreiheit aktualisiert, welche Kriterien im Fall einer bloßen Unterstützung zur Prostitution bereits Entschlossener für sich allein nicht erfüllt sind (12 Os 165/91). Auf eine entsprechende Klarstellung der dazu entscheidenden Tatsachengrundlagen wird hinzuwirken sein.Im Rahmen der Verfahrenserneuerung wird materiellrechtlich zu beachten sein, daß ein nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB faßbares "Zuführen" eine gezielte und massive Einflußnahme auf die tatbetroffene Person voraussetzt, die die Gefahr umfassender Abhängigkeit bis hin zum Verlust der sexuellen Dispositionsfreiheit aktualisiert, welche Kriterien im Fall einer bloßen Unterstützung zur Prostitution bereits Entschlossener für sich allein nicht erfüllt sind (12 Os 165/91). Auf eine entsprechende Klarstellung der dazu entscheidenden Tatsachengrundlagen wird hinzuwirken sein.