Rechtssatz RS0095480
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095480
Entscheidungsdatum
30.05.1996
Rechtssatz
Ein nach § 217 Abs 1 StGB faßbares "Zuführen" setzt eine gezielte und massive Einflußnahme auf die tatbetroffene Person voraus, die die Gefahr umfassender Abhängigkeit bis hin zum Verlust der sexuellen Dispositionsfreiheit aktualisiert, welche Kriterien im Fall einer bloßen Unterstützung zur Prostitution bereits Entschlossener für sich allein nicht erfüllt sind (12 Os 165/91).Ein nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB faßbares "Zuführen" setzt eine gezielte und massive Einflußnahme auf die tatbetroffene Person voraus, die die Gefahr umfassender Abhängigkeit bis hin zum Verlust der sexuellen Dispositionsfreiheit aktualisiert, welche Kriterien im Fall einer bloßen Unterstützung zur Prostitution bereits Entschlossener für sich allein nicht erfüllt sind (12 Os 165/91).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095480
Dokumentnummer
JJR_19960321_OGH0002_0120OS00013_9600000_001