Ihren Schuldspruch ließ die Angeklagte Z***** zwar unbekämpft, aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R***** überzeugte sich jedoch der Oberste Gerichtshof, daß durch den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Menschenhandels das Strafgesetz zum Nachteil der Angeklagten unrichtig angewendet worden ist (§§ 281 Abs 1 Z 9 lit a, 290 Abs 1 StPO).Ihren Schuldspruch ließ die Angeklagte Z***** zwar unbekämpft, aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R***** überzeugte sich jedoch der Oberste Gerichtshof, daß durch den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Menschenhandels das Strafgesetz zum Nachteil der Angeklagten unrichtig angewendet worden ist (Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, 290 Absatz eins, StPO).
Nach den Intentionen des Gesetzgebers (EB RV 30 der Blg zu den StenProt des NR XIII.GP 364 f) kommt es in bezug auf die Bedeutung des "Zuführens" im Sinn des § 217 StGB darauf an, daß das Opfer dazu gebracht wird, daß es die Prostitution in einem anderen als seinem Heimatstaat ausübt.Nach den Intentionen des Gesetzgebers (EB Regierungsvorlage 30 der Blg zu den StenProt des NR römisch dreizehn.Gesetzgebungsperiode 364 f) kommt es in bezug auf die Bedeutung des "Zuführens" im Sinn des Paragraph 217, StGB darauf an, daß das Opfer dazu gebracht wird, daß es die Prostitution in einem anderen als seinem Heimatstaat ausübt.
Die jüngere Rechtsprechung (14 Os 62/93) geht davon aus, daß "Zuführen" im Sinne des § 217 StGB eine gezielte Einflußnahme auf das Schutzobjekt in Richtung der Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Prostitution dahin verlangt, daß die betreffende Person die Lebensführung zum Zweck der Ausübung der Prostitution in einem für sie fremden Staat verlagert. Dabei genügt bloßes Verleiten (zB Beraten) zur Herstellung des Tatbestandes ebensowenig wie die bloße Unterstützung einer zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem fremden Staat bereits entschlossenen Person, etwa durch Bereitstellen von Quartier sowie Veranlassung regelmäßiger Gesundheitskontrollen und sogenannter Behördenwege, weil Zuführen eben mehr als bloße Hilfe bedeutet und die Einflußnahme, soll sie dem Begriff des Menschenhandels entsprechen, mit Rat und Tat geschehen muß.Die jüngere Rechtsprechung (14 Os 62/93) geht davon aus, daß "Zuführen" im Sinne des Paragraph 217, StGB eine gezielte Einflußnahme auf das Schutzobjekt in Richtung der Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Prostitution dahin verlangt, daß die betreffende Person die Lebensführung zum Zweck der Ausübung der Prostitution in einem für sie fremden Staat verlagert. Dabei genügt bloßes Verleiten (zB Beraten) zur Herstellung des Tatbestandes ebensowenig wie die bloße Unterstützung einer zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem fremden Staat bereits entschlossenen Person, etwa durch Bereitstellen von Quartier sowie Veranlassung regelmäßiger Gesundheitskontrollen und sogenannter Behördenwege, weil Zuführen eben mehr als bloße Hilfe bedeutet und die Einflußnahme, soll sie dem Begriff des Menschenhandels entsprechen, mit Rat und Tat geschehen muß.
Zu 13 Os 22/95 hat der Oberste Gerichtshof unter dem Begriff des "Zuführens" eine massive und gezielte Einflußnahme auf das Schutzobjekt zur Ausrichtung seiner gesamten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat verstanden.
Nach der Entscheidung 14 Os 79/95 genügt die bloße Unterstützung einer zur gewerbsmäßigen Unzucht in einer fremden Stadt entschlossenen Person zur Herstellung des Tatbestandes ebenso noch nicht, weil Zuführen mehr als bloße Hilfe bedeutet und die Einflußnahme, soll sie dem Begriff des Menschenhandels gerecht werden, mit Rat und Tat geschehen muß, sei es durch gezielte Beeinflussung der Frauen, im Ausland der Prostitution nachzugehen, sei es durch Aufnahme und Eingliederung von zur Ausübung der Prostutition bereits entschlossenen Ausländerinnen in einem Bordellbetrieb, sofern diese Eingliederung unter Umständen erfolgt, die als Ausnützung eines drückenden Abhängigkeitsverhältnisses zu beurteilen sind.
Die vom Erstgericht konstatierte Tätigkeit der Angeklagten, nämlich die über ausdrücklichen Wunsch slowakischer Mädchen erfolgte bloße Herstellung des Kontaktes mit einem Bordellbesitzer in Wien, beurteilte das Schöffengericht aber rechtsirrig als Einwirkung auf die slowakischen Mädchen mit Rat und Tat, daß sie in einem fremden Staat der Uzucht nachgehen.
Dieser (verfehlten) Rechtsansicht des Schöffengerichtes zuwider ist darin aber eine massive und gezielte Einflußnahme auf das Schutzobjekt (13 Os 22/95) oder eine gezielte Beeinflussung der Frauen, im Ausland der Prostitution nachzugehen (14 Os 29/95), noch nicht zu erblicken; vielmehr hat die Angeklagte den zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht in Österreich bereits entschlossenen slowakischen Mädchen über deren Ersuchen lediglich eine Unterstützung zur Ausfindigmachung eines "Arbeitsplatzes" im Ausland angedeihen lassen. Dieses Verhalten ist indes nach all dem vorher Gesagten noch nicht als "Zuführen" in der oben angeführten Bedeutung zu beurteilen, sodaß bei der aktuellen Fallgestaltung der Tatbestand des Verbrechens nach § 217 Abs 1 erster Fall StGB schon in objektiver Hinsicht nicht erfüllt ist.Dieser (verfehlten) Rechtsansicht des Schöffengerichtes zuwider ist darin aber eine massive und gezielte Einflußnahme auf das Schutzobjekt (13 Os 22/95) oder eine gezielte Beeinflussung der Frauen, im Ausland der Prostitution nachzugehen (14 Os 29/95), noch nicht zu erblicken; vielmehr hat die Angeklagte den zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht in Österreich bereits entschlossenen slowakischen Mädchen über deren Ersuchen lediglich eine Unterstützung zur Ausfindigmachung eines "Arbeitsplatzes" im Ausland angedeihen lassen. Dieses Verhalten ist indes nach all dem vorher Gesagten noch nicht als "Zuführen" in der oben angeführten Bedeutung zu beurteilen, sodaß bei der aktuellen Fallgestaltung der Tatbestand des Verbrechens nach Paragraph 217, Absatz eins, erster Fall StGB schon in objektiver Hinsicht nicht erfüllt ist.
Gemäß § 290 Abs 1 vorletzter Satz StPO war daher sogleich in der Sache selbst zu erkennen und die Angeklagte Z***** von diesem Anklagevorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen.Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, vorletzter Satz StPO war daher sogleich in der Sache selbst zu erkennen und die Angeklagte Z***** von diesem Anklagevorwurf gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freizusprechen.
Bei der dadurch bezüglich der Angeklagten Z***** erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend, daß sie mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art begangen hat, die Überschreitung der im § 12 Abs 3 Z 3 SGG angeführten Menge um ein Vielfaches, die Deliktsverwirklichung des Suchtgiftverbrechens durch Ausfuhr, Einfuhr und versuchten Verkauf sowie die Tatbegehung aus reiner Gewinnsucht, als mildernd hingegen, daß sie bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, die Sicherstellung des Suchtgifts, das reumütige Geständnis und die Tatsache, daß das Suchtgiftverbrechen zum Teil beim Versuch geblieben ist.Bei der dadurch bezüglich der Angeklagten Z***** erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend, daß sie mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art begangen hat, die Überschreitung der im Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG angeführten Menge um ein Vielfaches, die Deliktsverwirklichung des Suchtgiftverbrechens durch Ausfuhr, Einfuhr und versuchten Verkauf sowie die Tatbegehung aus reiner Gewinnsucht, als mildernd hingegen, daß sie bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, die Sicherstellung des Suchtgifts, das reumütige Geständnis und die Tatsache, daß das Suchtgiftverbrechen zum Teil beim Versuch geblieben ist.
Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) entspricht nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren sowohl dem gravierenden Verschulden der Angeklagten als auch dem bedeutenden Unrechtsgehalt der von ihr zu vertretenden strafbaren Handlungen und steht auch zu den Strafen der Mitangeklagten in ausgewogener Relation.Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) entspricht nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren sowohl dem gravierenden Verschulden der Angeklagten als auch dem bedeutenden Unrechtsgehalt der von ihr zu vertretenden strafbaren Handlungen und steht auch zu den Strafen der Mitangeklagten in ausgewogener Relation.
Hinsichtlich der Verhängung einer Geldstrafe nach § 12 Abs 5 SGG ist auf die zutreffende Begründung im Ersturteil (US 33) zu verweisen.Hinsichtlich der Verhängung einer Geldstrafe nach Paragraph 12, Absatz 5, SGG ist auf die zutreffende Begründung im Ersturteil (US 33) zu verweisen.
Mit ihren Berufungen waren sonach die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft, soweit sie den Strafausspruch in bezug auf Andrea Z***** bekämpft, auf diese Strafneubemessung zu verweisen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten R***** nach § 12 Abs 3 SGG eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren sowie nach § 12 Abs 5 SGG eine Geldstrafe von 2.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei wertete es als erschwerend die zweifache Deliktsverwirklichung (Ein- und Ausfuhr, Verkauf), daß die Übermenge um ein Vielfaches überschritten wurde, und die Begehung aus reiner Gewinnsucht, als mildernd hingegen den untadeligen Lebenswandel, die Sicherstellung des Suchtgifts sowie den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten R***** nach Paragraph 12, Absatz 3, SGG eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren sowie nach Paragraph 12, Absatz 5, SGG eine Geldstrafe von 2.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei wertete es als erschwerend die zweifache Deliktsverwirklichung (Ein- und Ausfuhr, Verkauf), daß die Übermenge um ein Vielfaches überschritten wurde, und die Begehung aus reiner Gewinnsucht, als mildernd hingegen den untadeligen Lebenswandel, die Sicherstellung des Suchtgifts sowie den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Während der Angeklagte mit seiner Berufung eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung eine Erhöhung der über R***** verhängten Freiheitsstrafe.
Nur der Berufung des Angeklagten kommt Berechtigung zu.
Daß R***** beim Suchtgiftverbrechen lediglich in untergeordneter Weise beteiligt war (§ 34 Z 6 StGB), entspricht nicht den Tatsachen; hat er doch durch seine Tätigkeit als "Suchtgiftkurier" in entscheidender Weise zur Tatausführung beigetragen. Das Beweisverfahren erbrachte aber auch keinen Hinweis dafür, daß die Tathandlung dieses Angeklagten auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen war, also auf einen Willensimpuls, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen war und der nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterblieben wäre; R***** hat nämlich bereits an den Vorbesprechungen für die Tatausführung teilgenommen, weshalb von einer Tatbeteiligung nur aus Unbesonnenheit (§ 34 Z 7 StGB) keine Rede ist. Ebensowenig kann mit Fug behauptet werden,daß ein ansonsten rechtstreuer Mensch der Verlockung zur Begehung der vom Angeklagten verübten Tat erlegen wäre, sodaß auch der Milderungsgrund nach § 34 Z 9 StGB nicht vorliegt.Daß R***** beim Suchtgiftverbrechen lediglich in untergeordneter Weise beteiligt war (Paragraph 34, Ziffer 6, StGB), entspricht nicht den Tatsachen; hat er doch durch seine Tätigkeit als "Suchtgiftkurier" in entscheidender Weise zur Tatausführung beigetragen. Das Beweisverfahren erbrachte aber auch keinen Hinweis dafür, daß die Tathandlung dieses Angeklagten auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen war, also auf einen Willensimpuls, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen war und der nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterblieben wäre; R***** hat nämlich bereits an den Vorbesprechungen für die Tatausführung teilgenommen, weshalb von einer Tatbeteiligung nur aus Unbesonnenheit (Paragraph 34, Ziffer 7, StGB) keine Rede ist. Ebensowenig kann mit Fug behauptet werden,daß ein ansonsten rechtstreuer Mensch der Verlockung zur Begehung der vom Angeklagten verübten Tat erlegen wäre, sodaß auch der Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 9, StGB nicht vorliegt.
Zuzugeben ist dem Angeklagten allerdings, daß seine geständige Verantwortung vor den Sicherheitsbehörden (63 ff/I) zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, was bei der Strafbemessung nicht unberücksichtigt bleiben kann. Die Tatsache hinwieder, daß er durch einen gewissen "Ari" zum Suchtgifttransport bestimmt wurde (US 16 oben), wird allerdings dadurch wieder aufgewogen, daß er seinerseits den Angeklagten Z***** für den Herointransport nach Hainburg angeheuert hat (US 16 mitte).
Damit haben die erstgerichtlichen Strafbemessungsgründe lediglich eine geringfügige Korrektur zum Vorteil des Angeklagten erfahren. Ohne aber die Bedeutung der Generalprävention bei Ahndung und Bestrafung von Suchtgiftdelikten, insbesondere in Beziehung auf Heroin, vernachlässigen zu wollen, gelangte der Oberste Gerichtshof dennoch zur Überzeugung, daß die von den Tatrichtern ausgemessene Freiheitsstrafe hinsichtlich R***** auch deshalb überhöht ist, weil sein Gewinn aus der Straftat in keinem Verhältnis zu jenem von den Angeklagten O***** und Z***** erhofften steht und somit deren personale Täterschuld weit höher zu veranschlagen ist. Demnach entspricht eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren dem Verschulden des Angeklagten R***** und dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Straftat.
Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer den Angeklagten R***** betreffenden Berufung hierauf zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.