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Rechtssatz RS0095465

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095465

Geschäftszahl

13Os17/95 (13Os21/95); 14Os79/95; 15Os54/96; 11Os109/96

Entscheidungsdatum

14.10.1997

Rechtssatz

Der Begriff des "Zuführens" ist nur als massive und gezielte Einflußnahme auf das Schutzobjekt zur Ausrichtung der gesamten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat zu verstehen, wogegen die Aufnahme und bloße Eingliederung einer solchen Person in ein Bordell in Österreich bzw der Betrieb eines solchen mit ausländischen Prostituierten nicht darunter fällt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 17/95
    Entscheidungstext OGH 31.05.1995 13 Os 17/95
  • 14 Os 79/95
    Entscheidungstext OGH 14.09.1995 14 Os 79/95
    Vgl; Beisatz: Die bloße Unterstützung einer zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem fremden Staat entschlossenen Person genügt zur Herstellung des Tatbestandes noch nicht, weil Zuführen mehr als bloße Hilfe bedeutet und die Einflußnahme, soll sie dem Begriff des Menschenhandels gerecht werden, mit Rat und Tat geschehen muß; sei es durch gezielte Beeinflussung der Frauen, im Ausland der Prostitution nachzugehen, sei es - wie im konkreten Fall - durch Aufnahme und Eingliederung von zur Ausübung der Prostitution bereits entschlossenen Ausländerinnen in einen Bordellbetrieb, soferne diese Eingliederung unter Umständen erfolgt, die als (dolose) Ausnützung eines drückenden Abhängigkeitsverhältnisses zu beurteilen sind. (T1)
  • 15 Os 54/96
    Entscheidungstext OGH 30.05.1996 15 Os 54/96
  • 11 Os 109/96
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 11 Os 109/96
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095465

Dokumentnummer

JJR_19950531_OGH0002_0130OS00017_9500000_001