Diesen Ausführungen ist weitgehend und - auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen - auch im Ergebnis beizupflichten.
Nicht anzuschließen vermag sich der Oberste Gerichtshof dem in der Beschwerde unternommenen Versuch, den Anwendungsbereich des § 217 Abs 1 StGB dadurch einzuschränken, daß dem Tatbestand durch Einbeziehung der (teleologisch interpretierten) Deliktsbezeichnung "Menschenhandel" ein zusätzliches Merkmal, nämlich jenes der Begründung eines Abhängigkeitsverhältnisses, hinzugefügt wird.Nicht anzuschließen vermag sich der Oberste Gerichtshof dem in der Beschwerde unternommenen Versuch, den Anwendungsbereich des Paragraph 217, Absatz eins, StGB dadurch einzuschränken, daß dem Tatbestand durch Einbeziehung der (teleologisch interpretierten) Deliktsbezeichnung "Menschenhandel" ein zusätzliches Merkmal, nämlich jenes der Begründung eines Abhängigkeitsverhältnisses, hinzugefügt wird.
Damit nähert sich die Generalprokuratur der Lehre von den "offenen" Tatbeständen, die davon ausgeht, daß es im Strafrecht Tatbestände gebe, aus denen sich die Unrechtsmerkmale der betreffenden Deliktsart nicht vollständig, sondern nur teilweise entnehmen ließen, weshalb das Fehlende durch Merkmale zu ergänzen sei, die außerhalb des Tatbestandes stehen.
Diese Auffassung ist mit dem Aufbau des Strafrechtes als Typenstrafrecht nicht vereinbar; denn der Tatbestand muß, wird er als Unrechtstypus verstanden, sämtliche den Unrechtsgehalt einer Deliktsart mitbestimmende Merkmale ohne Ausnahme enthalten und kann mithin nur "geschlossen" gedacht werden (vgl Leukauf/Steininger Komm3 Vorb zu § 1 RN 52; Jescheck AT5 245, 247; Triffterer AT2 200).Diese Auffassung ist mit dem Aufbau des Strafrechtes als Typenstrafrecht nicht vereinbar; denn der Tatbestand muß, wird er als Unrechtstypus verstanden, sämtliche den Unrechtsgehalt einer Deliktsart mitbestimmende Merkmale ohne Ausnahme enthalten und kann mithin nur "geschlossen" gedacht werden vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Vorb zu Paragraph eins, RN 52; Jescheck AT5 245, 247; Triffterer AT2 200).
Ausgehend von der teleologischen Auslegungsmethode, die bei neuen Gesetzen mit Bezugnahme auf das Zeitmoment tunlichst - bei Bedacht auf die Materialien - anzuwenden ist (Jeschek aaO 157), ist die Beurteilung, ob ein Verhalten nach § 217 StGB strafbar ist, durch Ermittlung des - innerhalb der Grenzen des äußersten Wortsinnes liegenden - Aussageinhaltes, somit des Regelungszweckes dieser Norm, vorzugehen.Ausgehend von der teleologischen Auslegungsmethode, die bei neuen Gesetzen mit Bezugnahme auf das Zeitmoment tunlichst - bei Bedacht auf die Materialien - anzuwenden ist (Jeschek aaO 157), ist die Beurteilung, ob ein Verhalten nach Paragraph 217, StGB strafbar ist, durch Ermittlung des - innerhalb der Grenzen des äußersten Wortsinnes liegenden - Aussageinhaltes, somit des Regelungszweckes dieser Norm, vorzugehen.
Maßgebliches Kriterium für die richtige Auslegung innerhalb des Bereichs mehrerer methodisch zulässiger und denkbarer Varianten ist zunächst die Frage nach dem hinter dem Delikt stehenden ideellen Wert, also dem Rechtsgut (als welches von der Gesamtheit oder der relevanten Mehrheit der staatlichen Gemeinschaft anerkannte Interessen gelten: vgl Maurach/Zipf AT I8 § 19 RN 8, Roxin AT I § 2 RN 38), dessen Schutz die Verbotsnorm bezweckt, und nach den Gefahren für dieses Rechtsgut, welchen die Strafdrohung des § 217 (Abs 1) StGB gezielt entgegenwirken will, maW nach deren Schutzzweck.Maßgebliches Kriterium für die richtige Auslegung innerhalb des Bereichs mehrerer methodisch zulässiger und denkbarer Varianten ist zunächst die Frage nach dem hinter dem Delikt stehenden ideellen Wert, also dem Rechtsgut (als welches von der Gesamtheit oder der relevanten Mehrheit der staatlichen Gemeinschaft anerkannte Interessen gelten: vergleiche Maurach/Zipf AT I8 Paragraph 19, RN 8, Roxin AT römisch eins Paragraph 2, RN 38), dessen Schutz die Verbotsnorm bezweckt, und nach den Gefahren für dieses Rechtsgut, welchen die Strafdrohung des Paragraph 217, (Absatz eins,) StGB gezielt entgegenwirken will, maW nach deren Schutzzweck.
Nach den Gesetzesmaterialien (30 BlgNR XIII GP 363 ff) verfolgt der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 217 StGB das Ziel, den Frauen- und Kinderhandel in einem eigenen Tatbild zu pönalisieren. Durch die selbständige und erschöpfende Behandlung dieses "besonders gefährlichen und schamlosen Verbrechens", das damit aus dem Zusammenhang mit der - minder streng bedrohten - Kuppelei gelöst wurde, sollte die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen, die Österreich durch den Beitritt zu diversen internationalen Übereinkommen, zur Bekämpfung des Frauen-, Mädchen- und Kinderhandels (s hiezu 13 Os 17,21/95) übernommen hat, deutlich in Erscheinung treten.Nach den Gesetzesmaterialien (30 BlgNR römisch dreizehn Gesetzgebungsperiode 363 ff) verfolgt der Gesetzgeber mit der Schaffung des Paragraph 217, StGB das Ziel, den Frauen- und Kinderhandel in einem eigenen Tatbild zu pönalisieren. Durch die selbständige und erschöpfende Behandlung dieses "besonders gefährlichen und schamlosen Verbrechens", das damit aus dem Zusammenhang mit der - minder streng bedrohten - Kuppelei gelöst wurde, sollte die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen, die Österreich durch den Beitritt zu diversen internationalen Übereinkommen, zur Bekämpfung des Frauen-, Mädchen- und Kinderhandels (s hiezu 13 Os 17,21/95) übernommen hat, deutlich in Erscheinung treten.
Bei Normierung der Strafbestimmung des § 217 Abs 1 StGB, (dessen Handlungsobjekt auch eine Person sein kann, die weiß, daß sie im fremden Staat gewerbsmäßig Unzucht ausüben soll) ließ sich der Gesetzgeber von der Überlegung leiten, daß die verhandelten Personen im Fremdstaat regelmäßig in Abhängigkeitsverhältnissen (zB in Bordellen) leben, die es ihnen schwer oder unmöglich machen, mit den Behörden Kontakt aufzunehmen und von ihnen Schutz zu gewinnen. Sie könnten daher nicht mehr frei darüber entscheiden, ob sie das unzüchtige Gewerbe tatsächlich beginnen oder fortsetzen sollen, mit anderen Worten, es gebe für sie in der Regel keine Rückkehr in die Heimat und zu einem anständigen Lebenswandel. Die Erfahrung lehre, daß sich die verkuppelten Personen dieser Gefahren überhaupt nicht bewußt sind oder sie doch zumindest unterschätzen.Bei Normierung der Strafbestimmung des Paragraph 217, Absatz eins, StGB, (dessen Handlungsobjekt auch eine Person sein kann, die weiß, daß sie im fremden Staat gewerbsmäßig Unzucht ausüben soll) ließ sich der Gesetzgeber von der Überlegung leiten, daß die verhandelten Personen im Fremdstaat regelmäßig in Abhängigkeitsverhältnissen (zB in Bordellen) leben, die es ihnen schwer oder unmöglich machen, mit den Behörden Kontakt aufzunehmen und von ihnen Schutz zu gewinnen. Sie könnten daher nicht mehr frei darüber entscheiden, ob sie das unzüchtige Gewerbe tatsächlich beginnen oder fortsetzen sollen, mit anderen Worten, es gebe für sie in der Regel keine Rückkehr in die Heimat und zu einem anständigen Lebenswandel. Die Erfahrung lehre, daß sich die verkuppelten Personen dieser Gefahren überhaupt nicht bewußt sind oder sie doch zumindest unterschätzen.
Aus den erwähnten Materialien ergibt sich daher, daß das durch § 217 Abs 1 StGB geschützte Rechtsgut die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung einer ins Ausland "verhandelten" Person ist.Aus den erwähnten Materialien ergibt sich daher, daß das durch Paragraph 217, Absatz eins, StGB geschützte Rechtsgut die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung einer ins Ausland "verhandelten" Person ist.
Die für den angestrebten Schutz dieses Rechtsgutes bestimmenden Parameter wie insbesondere das nur schwer lösbare Abhängigkeitsverhältnis des (vom Rechtsgut zu unterscheidenden) Handlungsobjektes haben nun aber, sieht man von der grenzüberschreitenden Ortsveränderung ab, im typisierten Tatbestand keine Aufnahme gefunden. Ebensowenig ist der Eintritt einer Verletzung oder Gefährdung des geschützten Rechtsgutes Tatbestandserfordernis.
Weil das geschützte Rechtsgut im Tatbestand des § 217 Abs 1 StGB nicht genannt ist, sondern nur das Motiv für die Schaffung dieser Strafvorschrift bildet, gelangte ein Teil des Schrifttums (vgl Pallin in WK § 217 Rz 1) zur Überzeugung, daß § 217 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt sei, was allerdings nach Lage des Falls wegen mangelnder Relevanz dahingestellt bleiben kann.Weil das geschützte Rechtsgut im Tatbestand des Paragraph 217, Absatz eins, StGB nicht genannt ist, sondern nur das Motiv für die Schaffung dieser Strafvorschrift bildet, gelangte ein Teil des Schrifttums vergleiche Pallin in WK Paragraph 217, Rz 1) zur Überzeugung, daß Paragraph 217, StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt sei, was allerdings nach Lage des Falls wegen mangelnder Relevanz dahingestellt bleiben kann.
Tatbestandsvoraussetzung ist im Falle des § 217 Abs 1 StGB vielmehr das Anwerben oder Zuführen einer insofern geschützten Person zur Ausübung der Prostitution in einem für sie fremden Staat. Bereits dadurch wird das Delikt verwirklicht. Daß es in der Folge zu einem Abhängigkeitsverhältnis mit den befürchteten Konsequenzen tatsächlich kommt oder auch nur kommen soll, ist demnach nicht erforderlich.Tatbestandsvoraussetzung ist im Falle des Paragraph 217, Absatz eins, StGB vielmehr das Anwerben oder Zuführen einer insofern geschützten Person zur Ausübung der Prostitution in einem für sie fremden Staat. Bereits dadurch wird das Delikt verwirklicht. Daß es in der Folge zu einem Abhängigkeitsverhältnis mit den befürchteten Konsequenzen tatsächlich kommt oder auch nur kommen soll, ist demnach nicht erforderlich.
Aus der - gegenüber dem Vergehen der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB, welches ebenfalls durch "Zuführen" begangen wird - wesentlich höheren Strafdrohung des § 217 Abs 1 StGB, ist zu erkennen, daß diesem Delikt, worauf auch die Beschwerde hinweist, vom Gesetzgeber ein gravierender Unrechtsgehalt unterstellt wurde. Dies erweist sich deshalb als gerechtfertigt, weil das hier gegenüber § 215 StGB zusätzliche Tatbildmerkmal der grenzüberschreitenden Ortsveränderung entsprechend akzen- tuiert wird: zum ersten wird dadurch dem spezifischen Schutzzweck dieses Deliktes Rechnung getragen, kommt es doch beim Menschenhandel, anders als bei der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht, nicht darauf an, daß das Opfer dazu bewogen wird, seinen Lebenswandel in den einer Prostituierten zu ändern, sondern darauf, daß es dazu gebracht wird, ihren (durch Staatsangehörigkeit oder Aufenthalt bestimmten) Heimatstaat zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht im Fremdstaat zu verlassen; zum anderen ist angesichts des sprachlich auch eine ausdehnende Auslegung zulassenden normativen Begriffes des "Zuführens" eine einschränkende Interpretation geboten. Daß auch der Gesetzgeber nicht schlechthin jedes Bewirken einer grenz- überschreitenden Ortsveränderung zur Ausübung der Prostitution erfassen wollte, zeigt sich ua darin, daß der Ministerialentwurf 1964 als Tathandlung neben dem Anwerben auch das Befördern in einen anderen Staat (in dem die verhandelte Person die gewerbsmäßige Unzucht ausüben soll) angeführt hat, die Regierungsvorlage des StGB jedoch an stelle des "Befördern" den Begriff des Zuführens verwendete, weil sie jenen des Beförderns als viel zu weitgehend ansah, sodaß eine solche Gestaltung des Tatbildes zur Pönalisierung nicht strafwürdiger Fälle führen würde (30 BlgNR XIII GP 365). Daraus folgt, daß unter "Zuführen" jedenfalls mehr als "Befördern", nämlich zumindest eine qualifizierte Vermittlertätigkeit verstanden werden muß.Aus der - gegenüber dem Vergehen der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach Paragraph 215, StGB, welches ebenfalls durch "Zuführen" begangen wird - wesentlich höheren Strafdrohung des Paragraph 217, Absatz eins, StGB, ist zu erkennen, daß diesem Delikt, worauf auch die Beschwerde hinweist, vom Gesetzgeber ein gravierender Unrechtsgehalt unterstellt wurde. Dies erweist sich deshalb als gerechtfertigt, weil das hier gegenüber Paragraph 215, StGB zusätzliche Tatbildmerkmal der grenzüberschreitenden Ortsveränderung entsprechend akzen- tuiert wird: zum ersten wird dadurch dem spezifischen Schutzzweck dieses Deliktes Rechnung getragen, kommt es doch beim Menschenhandel, anders als bei der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht, nicht darauf an, daß das Opfer dazu bewogen wird, seinen Lebenswandel in den einer Prostituierten zu ändern, sondern darauf, daß es dazu gebracht wird, ihren (durch Staatsangehörigkeit oder Aufenthalt bestimmten) Heimatstaat zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht im Fremdstaat zu verlassen; zum anderen ist angesichts des sprachlich auch eine ausdehnende Auslegung zulassenden normativen Begriffes des "Zuführens" eine einschränkende Interpretation geboten. Daß auch der Gesetzgeber nicht schlechthin jedes Bewirken einer grenz- überschreitenden Ortsveränderung zur Ausübung der Prostitution erfassen wollte, zeigt sich ua darin, daß der Ministerialentwurf 1964 als Tathandlung neben dem Anwerben auch das Befördern in einen anderen Staat (in dem die verhandelte Person die gewerbsmäßige Unzucht ausüben soll) angeführt hat, die Regierungsvorlage des StGB jedoch an stelle des "Befördern" den Begriff des Zuführens verwendete, weil sie jenen des Beförderns als viel zu weitgehend ansah, sodaß eine solche Gestaltung des Tatbildes zur Pönalisierung nicht strafwürdiger Fälle führen würde (30 BlgNR römisch dreizehn Gesetzgebungsperiode 365). Daraus folgt, daß unter "Zuführen" jedenfalls mehr als "Befördern", nämlich zumindest eine qualifizierte Vermittlertätigkeit verstanden werden muß.
Auch der Umstand, daß die ursprünglich vorgesehene Beschränkung der Strafbarkeit des Menschenhandels auf Fälle gewerbsmäßiger Tatbegehung mit der Begründung fallengelassen wurde, daß den "dunklen Existenzen, die sich mit Kinder- und Frauenhandel abgeben, bei ihren raffinierten Machenschaften und den asozialen Helfershelfern, deren sie sich bedienen, eine gewerbsmäßige Begehung nur schwer nachgewiesen werden könnte" (30 BlgNR XIII GP 365), beweist, daß der Gesetzgeber unter "Zuführen" auch dann, wenn damit keine gesetzwidrigen Begleitumstände verbunden sind (bei deren Vorliegen die strengere Strafdrohung des § 217 Abs 2 eingreift), nur ein intensives Täterverhalten bestrafen wollte.Auch der Umstand, daß die ursprünglich vorgesehene Beschränkung der Strafbarkeit des Menschenhandels auf Fälle gewerbsmäßiger Tatbegehung mit der Begründung fallengelassen wurde, daß den "dunklen Existenzen, die sich mit Kinder- und Frauenhandel abgeben, bei ihren raffinierten Machenschaften und den asozialen Helfershelfern, deren sie sich bedienen, eine gewerbsmäßige Begehung nur schwer nachgewiesen werden könnte" (30 BlgNR römisch dreizehn Gesetzgebungsperiode 365), beweist, daß der Gesetzgeber unter "Zuführen" auch dann, wenn damit keine gesetzwidrigen Begleitumstände verbunden sind (bei deren Vorliegen die strengere Strafdrohung des Paragraph 217, Absatz 2, eingreift), nur ein intensives Täterverhalten bestrafen wollte.
Gleiches erhellt aus den erwähnten Gesetzesmaterialien, die beim ersten Deliktsfall des § 217 Abs 1 StGB von einem qualifizierten Fall der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht sprechen.Gleiches erhellt aus den erwähnten Gesetzesmaterialien, die beim ersten Deliktsfall des Paragraph 217, Absatz eins, StGB von einem qualifizierten Fall der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht sprechen.
Zusammenfassend läßt sich daher der Begriff des "Zuführens" im Kontext seiner Verwendung in § 217 Abs 1 StGB plausibel nur als aktive und gezielte Einflußnahme auf das Schutzobjekt zur Verlagerung der gesamten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat interpretieren.Zusammenfassend läßt sich daher der Begriff des "Zuführens" im Kontext seiner Verwendung in Paragraph 217, Absatz eins, StGB plausibel nur als aktive und gezielte Einflußnahme auf das Schutzobjekt zur Verlagerung der gesamten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat interpretieren.
Diese Auffassung, daß es nämlich beim Zuführen iSd § 217 Abs 1 StGB auf eine intensive Einflußnahme auf das Tatobjekt, und zwar auch und gerade dann, wenn es sich um eine Prostituierte handelt, darauf ankommt, die Tätigkeit als Prostituierte ins Ausland zu verlagern, wird auch überwiegend in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vertreten. Das Täterverhalten muß darnach mehr sein als bloßes Raten oder in untergeordneter Weise behilflich sein (SSt 50/59), sondern muß zumindest mit Rat und Tat geschehen (vgl 9 Os 89/79, 13 Os 75/81, 14 Os 149/87, 12 Os 165/91, 11 Os 71/92, 15 Os 83/92, 14 Os 62/93, 13 Os 17,21/95, 13 Os 22/95; Pallin in WK § 217 Rz 5 und 5 a sowie Ergänzung S 25 f und die dort angeführte Judikatur; Leukauf/Steininger aaO § 217 RN 5).Diese Auffassung, daß es nämlich beim Zuführen iSd Paragraph 217, Absatz eins, StGB auf eine intensive Einflußnahme auf das Tatobjekt, und zwar auch und gerade dann, wenn es sich um eine Prostituierte handelt, darauf ankommt, die Tätigkeit als Prostituierte ins Ausland zu verlagern, wird auch überwiegend in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vertreten. Das Täterverhalten muß darnach mehr sein als bloßes Raten oder in untergeordneter Weise behilflich sein (SSt 50/59), sondern muß zumindest mit Rat und Tat geschehen vergleiche 9 Os 89/79, 13 Os 75/81, 14 Os 149/87, 12 Os 165/91, 11 Os 71/92, 15 Os 83/92, 14 Os 62/93, 13 Os 17,21/95, 13 Os 22/95; Pallin in WK Paragraph 217, Rz 5 und 5 a sowie Ergänzung S 25 f und die dort angeführte Judikatur; Leukauf/Steininger aaO Paragraph 217, RN 5).
Die Aufnahme und Eingliederung einer solchen Person in ein Bordell ohne eine derartige Einflußnahme kommt somit als "Zuführen" nicht in Betracht.
Die in der Beschwerde gegen diesen bereits in der Entscheidung 13 Os 17,21/95 vorgezeichneten Auslegungsweg geäußerten Bedenken vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu teilen. So ist ein "kaum überbrückbares Gefälle" zwischen den alternativen Begehungsweisen des Zuführens und des Anwerbens schon deshalb nicht zu besorgen, weil unter Anwerben nach den auch hier zur Auslegung heranzuziehenden Gesetzesmaterialien und dem als Interpretationskriterium zu beachtenden Rechtsgut das über intensives Betreiben des Täters bewirkte Herbeiführen eines Vertragsabschlusses oder einer Vereinbarung mit einer - wenngleich nicht notwendigerweise zivilrechtlich bindenden - Verpflichtung des Handlungsobjektes zu verstehen ist, durch das es sich gebunden betrachtet, sohin eine dem Zuführen in ihrer Gewichtung durchaus vergleichbare Einflußnahme (in diesem Sinne bereits 12 Os 165/91). Im übrigen erscheint im Hinblick auf obige Erwägungen die Einbeziehung der Deliktsbezeichnung mit Heranziehung einer - den äußersten Wortsinn des Tatbestandes überschreitenden - Interpretation nicht erforderlich.
Im vorliegenden Fall lassen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen eine aktive und gezielte Einflußnahme der Angeklagten auf die zur Prostitutionsausübung entschlossenen Ausländerinnen zur Verlagerung ihrer Tätigkeit als Prostituierte nach Österreich nicht erkennen.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben und, weil Konstatierungen in Richtung eines Zuführens im dargelegten Sinn nach der Aktenlage auch nicht getroffen werden können, in der Sache selbst sogleich mit Freispruch vorzugehen.
Die von der Generalprokuratur angeregte Befassung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofs ist nach Lage des Falles nicht geboten. Die hier dargelegte Auffassung orientiert sich an der bereits in 13 Os 17,21/95 entwickelten Rechtsansicht, die auch in 14 Os 79/95 übernommen wurde. Soweit in der letztgenannten Entscheidung zugleich (arg "sei es ... sei es") auch die dolose Ausnützung eines drohenden Abhängigkeitsverhältnisses als tatbestandsmäßiges Zuführen angesehen wird, wird eine Argumentation aufgegriffen, die in Abkehr von der bis dahin einhelligen Rechtsprechung, die im Zuführen iSd § 217 Abs 1 StGB eine über bloß untergeordnete Unterstützungshandlungen hinausgehende, mit Rat und Tat um- schriebene Einwirkung auf die Verlagerung der Tätigkeit als Prostituierte zielende Verhaltensweise verstand, erstmals in 11 Os 134/93 Verwendung fand. Dieser Standpunkt wurde in den folgenden Entscheidungen dieses Senates (11 Os 5/95 und 11 Os 31/96) unter Bedachtnahme auf 13 Os 17,21/95 in nur mehr abgeschwächter Form aufrechterhalten. In 12 Os 13/96 (unter Bezugnahme auf 12 Os 165/91) und 15 Os 54/96 wurde Zuführen als gezielte und massive Einflußnahme, die die Gefahr umfassender Abhängigkeit bis hin zum Verlust der sexuellen Dispositionsfreiheit aktualisiert bzw als gezielte Beeinflussung des Opfers zur Verlagerung seiner Tätigkeit als Prostituierte ins Ausland definiert. Dem entsprachen auch bereits die Entscheidungsbegründungen zu 15 Os 83/92 und 14 Os 62/93, in denen das Schwergericht auf die besondere, die Verlagerung der Prostitutionsausübung ins Ausland bezweckende Vermittlertätigkeit gelegt wurde.Die von der Generalprokuratur angeregte Befassung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofs ist nach Lage des Falles nicht geboten. Die hier dargelegte Auffassung orientiert sich an der bereits in 13 Os 17,21/95 entwickelten Rechtsansicht, die auch in 14 Os 79/95 übernommen wurde. Soweit in der letztgenannten Entscheidung zugleich (arg "sei es ... sei es") auch die dolose Ausnützung eines drohenden Abhängigkeitsverhältnisses als tatbestandsmäßiges Zuführen angesehen wird, wird eine Argumentation aufgegriffen, die in Abkehr von der bis dahin einhelligen Rechtsprechung, die im Zuführen iSd Paragraph 217, Absatz eins, StGB eine über bloß untergeordnete Unterstützungshandlungen hinausgehende, mit Rat und Tat um- schriebene Einwirkung auf die Verlagerung der Tätigkeit als Prostituierte zielende Verhaltensweise verstand, erstmals in 11 Os 134/93 Verwendung fand. Dieser Standpunkt wurde in den folgenden Entscheidungen dieses Senates (11 Os 5/95 und 11 Os 31/96) unter Bedachtnahme auf 13 Os 17,21/95 in nur mehr abgeschwächter Form aufrechterhalten. In 12 Os 13/96 (unter Bezugnahme auf 12 Os 165/91) und 15 Os 54/96 wurde Zuführen als gezielte und massive Einflußnahme, die die Gefahr umfassender Abhängigkeit bis hin zum Verlust der sexuellen Dispositionsfreiheit aktualisiert bzw als gezielte Beeinflussung des Opfers zur Verlagerung seiner Tätigkeit als Prostituierte ins Ausland definiert. Dem entsprachen auch bereits die Entscheidungsbegründungen zu 15 Os 83/92 und 14 Os 62/93, in denen das Schwergericht auf die besondere, die Verlagerung der Prostitutionsausübung ins Ausland bezweckende Vermittlertätigkeit gelegt wurde.
Daraus ist zu ersehen, daß die in 11 Os 134/93 vertretene Auffassung, die - bei Anerkennung des Deliktes des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt gleichwohl auch - die dolose Ausnützung eines drückenden Abhängigkeitsverhältnisses und das Ausbeuteverhalten von Bordellbetreibern in den Tatbestand miteinbezog, vereinzelt geblieben ist, zumal auch jene Entscheidungen, die diese Ansicht - in wenngleich abge- schwächter Form - übernommen haben, sich tendenziell der in 13 Os 17,21/95 entwickelten Meinung angenähert haben.Daraus ist zu ersehen, daß die in 11 Os 134/93 vertretene Auffassung, die - bei Anerkennung des Deliktes des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt gleichwohl auch - die dolose Ausnützung eines drückenden Abhängigkeitsverhältnisses und das Ausbeuteverhalten von Bordellbetreibern in den Tatbestand miteinbezog, vereinzelt geblieben ist, zumal auch jene Entscheidungen, die diese Ansicht - in wenngleich abge- schwächter Form - übernommen haben, sich tendenziell der in 13 Os 17,21/95 entwickelten Meinung angenähert haben.
Mit der vorliegenden Entscheidung hält der 11.Senat seine in früheren Erkenntnissen, insbesondere in 11 Os 134/93 eingenommene Position nicht länger aufrecht und räumt der in 13 Os 17,21/95 begonnenen Auslegungslinie den Vorzug ein. Angesichts dessen und im Hinblick auf die aufgezeigte Judikaturentwicklung erschien die Befassung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes daher nicht erforderlich.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.