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Entscheidung 11 Os 134/93×

Entscheidung 11 Os 134/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os134/93

Entscheidungsdatum

09.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wimmer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dolores Y* und Johann P* wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach dem Paragraph 217, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 29. April 1993, GZ 13 Vr 1392/92-25, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten und ihres Verteidigers zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem Paragraph 390 a, StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 2. Juni 1958 geborene Dolores Y* und der am 2. September 1926 geborene Johann P* des Verbrechens des Menschenhandels für schuldig erkannt, und zwar Dolores Y* nach dem Paragraph 217, Absatz eins, "zweiter Fall" (gemeint: wegen gewerbsmäßiger Begehung iS des letzten Halbsatzes) StGB, Johann P* nach dem Paragraph 217, Absatz eins, "erster Fall" StGB.

Den Angeklagten liegt darnach zur Last, im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in E* bei L* Personen, mögen diese auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sein, nämlich die im angefochtenen Urteil angeführten vier Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik dieser Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, dadurch zugeführt zu haben, daß sie ihnen - durch im Urteilsspruch im Detail angeführte Handlungen - im "L*-Club" die Ausübung der Prostitution ermöglichten, wobei nach den Annahmen des Erstgerichtes Dolores Y* die Tat gewerbsmäßig beging.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Schuldsprüche richten sich die von den Angeklagten gemeinsam ausgeführten, auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, 9, Litera a und b sowie 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, denen keine Berechtigung zukommt.

Entgegen den Ausführungen der Mängelrüge (Ziffer 5,) wurde die für die rechtsrichtige Subsumtion des Urteilssachverhaltes entscheidungswesentliche Feststellung des angefochtenen Urteils, wonach die Prostituierten Marina R* P*, Elsa de J*, Virgen Altagracia M* J* und Ana Maria Rosario M* während der urteilsgegenständlichen Zeiträume in Österreich über keinen gewöhnlichen Aufenthalt verfügten, von den Tatrichtern mit dem Hinweis auf die äußeren Bedingungen ihres Aufenthaltes in Österreich sowie ihre innere Einstellung zu ihrem Aufenthalt im "L*-Club" im Einklang sowohl mit den Denkgesetzen als auch forensischer Erfahrung, also formal mängelfrei begründet. Die in Rede stehenden Frauen haben nach den Urteilsannahmen ihren Flug nach Europa durch Kredite finanziert, sind jeweils Mütter von zwei bis drei außerehelichen Kindern, die sie für die Dauer ihres Aufenthaltes in Europa bei einem Großelternteil unterbrachten (269, 270), und haben sich nur unter dem Druck der ärmlichsten Verhältnisse, in denen ihre Kinder leben müssen, zur Prostitution entschieden (287). Sie alle sind der deutschen Sprache nicht mächtig und besitzen an eigener Habe in Österreich lediglich ihre Kleidung. Sie lebten bisher in Österreich - ohne über eine eigene Wohnung zu verfügen und ohne ihre finanzielle Situation verbessern zu können - ausschließlich von der Prostitution (271, 279, 288). Ihr Aufenthalt in Österreich hat ausschließlich den Zweck, Geld für den Unterhalt ihrer Kinder bzw. für die Zurückzahlung von Schulden nach Santo Domingo zu überweisen. Sie haben ihre "emotionale und familiäre Beziehung zu Santo Domingo" niemals aufgegeben und keinerlei soziale Kontakte zu anderen Personen hergestellt, und zwar weder im "L*-Club" (288) noch sonst irgendwo in Österreich (273, 291). Aus all diesen festgestellten Tatsachen zogen die Tatrichter den Schluß, daß die vier dominikanischen Frauen Österreich - weder vor noch während ihrer Tätigkeit im "L*-Club" bewußt und freiwillig zum Mittelpunkt ihres Lebens, ihrer wirtschaftlichen Existenz und ihrer sozialen Beziehung (im Sinne der Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes, vergleiche Pallin WK Rz 4 zu Paragraph 217,) erwählten, sondern ausschließlich unter dem Druck der Armut in ihrer Heimat in (dem für sie fremden Staat) Österreich der Prostitution nachgingen, um dadurch ihre und ihrer Kinder Not im Heimatstaat zu lindern. Daß diese Situation den beiden Angeklagten - wie es das angefochtene Urteil ausdrücklich feststellt - bekannt war, sie also auch davon ausgehen konnten, daß die Frauen auch schon vor ihrer Kontaktnahme der Prostitution nachgingen, steht der Bejahung der subjektiven Tatseite (273, 287 f) nicht entgegen. Die Ausführungen der Mängelrüge zu dieser Frage erweisen sich daher als nach Art einer Schuldberufung vorgetragene, im kollegialgerichtlichen Verfahren aber unzulässige Bekämpfung der formal mängelfreien Beweiswürdigung. Da die Bestimmung des Paragraph 217, StGB im übrigen in der Frage der Staatsangehörigkeit und des gewöhnlichen Aufenthaltes auf den Zeitpunkt des (Anwerbens oder) Zuführens abstellt (SSt 53/47), waren darüber hinausgehende Feststellungen über - ohnedies nicht indizierte allfällige frühere (vor dem Tatzeitraum liegende) gewöhnliche Aufenthalte, welche die Beschwerde (formal verfehlt im Rahmen der Mängelrüge, der Sache nach in Vorwegnahme der Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a,) vermißt, entbehrlich.

Es versagt aber auch die Rechtsrüge der Angeklagten.

Das Vorbringen, bei bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergebenen Frauen sei zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB erforderlich, die bereits bestehende Lebensführung als Prostituierte in einen fremden Staat zu verlagern, verkennt - wie auch die von der Beschwerde zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz - die Rechtslage. Nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB ist unter Zuführen jedes Tätigwerden zu verstehen, das darauf abzielt, eine andere Person zur Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution im Ausland zu veranlassen, das Opfer also dazu zu bringen, die Prostitution in einem anderen als ihrem Heimatstaat auszuüben. Der Täter muß demnach das Opfer der gewerbsmäßigen Unzucht, der es allenfalls bereits ergeben ist, in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie zum Tatzeitpunkt besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführen. Dabei kommt es nicht auf die Grenzüberschreitung, sondern darauf an, daß der Täter das Opfer im Ausland der Prostitution zuführt (Foregger-Serini-Kodek StGB5 Erl römisch zwei zu Paragraph 217,; Mayerhofer-Rieder StGB3 E 6 zu Paragraph 217,, E 7 zu Paragraph 215,). Die vom Erstgericht konstatierten Tathandlungen, nämlich Gewährung von Unterkunft und Bereitstellen von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution sowie die Beschaffung von Meldezetteln und Gesundheitsbüchern, kurz die völlige Eingliederung der Mädchen in den bestehenden Bordellbetrieb entsprechen diesem Begriff des Zuführens (siehe dazu neben den zuletzt genannten Belegstellen auch Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 217, RN 5). Nach dem eindeutigen Gesetzestext (insoweit zu weit gehend 14 Os 62/93) bedarf es - anders als nach der in der Beschwerde vertretenen Ansicht auch nicht einer Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Ausübung der Prostitution schlechthin, sondern der Zuführung hiezu in einem für das Opfer fremden Staat, weil der Schutzgedanke des Paragraph 217, StGB gerade auch Personen erfaßt, die bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sind, bei denen also eine Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Prostitution und eine Einflußnahme auf den Lebenswandel, wie sie etwa Paragraph 215, StGB voraussetzt, als Tathandlung gar nicht in Betracht kommt. Als "Zuführen" ist dem Schutzgedanken des Paragraph 217, StGB gemäß die dolose Ausnützung des drückenden Abhängigkeitsverhältnisses zu beurteilen, dem Prostituierte in einem fremden Staat (hier: Österreich) dann unterliegen, wenn es ihnen schwer oder überhaupt nicht möglich ist, selbst mit den Behörden Kontakt aufzunehmen, weil ihnen in dieser Situation die Wahl, ob sie das unzüchtige Gewerbe fortsetzen sollen oder nicht, nicht mehr offensteht, mit anderen Worten: weil es für sie keine Rückkehr in die Heimat und zu einem anständigen Lebenswandel gibt (EB Regierungsvorlage 30, der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode 364, ). Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Eingliederung der aus Not in ihrer Heimat zur Prostitution entschlossenen Frauen in einen in Österreich bestehenden Bordell ("Schicht-")Betrieb (282), die unbeschadet des Bestehens eines "Provisionssystems für Animierdamen" immer unter einem enormen wirtschaftlichen Druck und damit unter (der vom Tatbestand gar nicht verlangten) Ausbeutung der von den Betreibern des Bordells total abhängigen Frauen vor sich geht, diesem Begriff des Zuführens gemäß dem Paragraph 217, Absatz eins, StGB genügt, weil nach Lage des Falles für die mittellosen und der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländerinnen überhaupt keine andere Möglichkeit besteht, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und in ihre ferne Heimat zurückzukehren. Der Tatbestand ist im übrigen auch erfüllt, wenn das Schutzobjekt all diese Tatsachen erkennt, denn es soll gegen die mit der Tat gewöhnlich verbundenen Gefahren auch gegen seinen Willen geschützt werden (Pallin WK RN 6 zu Paragraph 217, StGB). Die Einflußnahme der Täter müßte zu dem gar nicht bis zu der im vorliegenden Fall auf Grund der wirtschaftlichen Situation und der Gesamtheit der Begleitumstände eingetretenen Einschränkung der Dispositionsfreiheit gehen, weil die Tatbestandsverwirklichung bloß eine zwar beeinflußte, aber letzten Endes "freiwillige" Bereitschaft der Frau zur Prostitutionsausübung in einem anderen Land voraussetzt (Pallin aaO RN 5).

Nach dem Ausgeführten ist aber auch der Einwand verfehlt, daß von einem Zuführen deshalb keine Rede sein könne, weil die Angeklagten den zur Prostitution bereits Entschlossenen bloß die räumlichen und organisatorischen Bedingungen zur Verfügung gestellt haben, sich zu prostituieren, was auch ohne ihre Mitwirkung, so etwa am "Straßen- oder Autostrich", möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführer übersehen mit ihrer Argumentation, daß zur Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 217, Absatz eins, StGB in der Begehungsform des Zuführens (anders als beim Anwerben) weder eine Einwirkung auf den Willen der betreffenden Personen erforderlich ist, noch daß den Opfern durch das Zuführen die (für sie) einzige Möglichkeit eröffnet wird, der Prostitution im Ausland nachzugehen. Daher ist die von den Beschwerdeführern als fehlend reklamierte Konstatierung, die Angeklagten hätten es den dominikanischen Frauen freigestellt, ihre Einnahmen ausschließlich aus der Kundenkonsumation zu beziehen, die Prostitution sei "an sich nur eine (freiwillige) Möglichkeit der Mädchen" gewesen, ohne Entscheidungsrelevanz.

Zum Teil nicht am Urteilsinhalt orientiert, teils auch unzutreffend ist der Einwand der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe sich darauf beschränkt, das Vorliegen der subjektiven Tatseite global zu bejahen. Mit diesem Vorbringen setzen sich die Beschwerdeführer über die (bereits zitierten) Urteilskonstatierungen hinweg, wonach ihnen die Situation der Frauen (einschließlich des Fehlens der Voraussetzungen eines gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich) durchaus bewußt war (287, 288) und sie dessen ungeachtet "bewußt und gewollt" auf sie Einfluß nahmen, im "L*-Club" das Leben von Prostituierten zu führen (279). Diese Urteilsannahmen implizieren aber, daß die Beschwerdeführer den spezifischen Unwert der Rechtsgutsverletzung zumindest in laienhafter Weise erfaßt haben, weil sich der Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) nicht auf die Tatbestandsmerkmale als abstrakte Begriffe, sondern auf die konkreten Lebensumstände beziehen muß, die diesen Begriffen zuzuordnen sind. Davon ausgehend sind aber die Anforderungen, die Paragraph 217, Absatz eins, StGB an die Bedeutungskenntnis des Täters in bezug auf den gesamten Unrechtssachverhalt stellt, nicht extrem hoch; jedermann erkennt, daß die Eingliederung von total isolierten, der deutschen Sprache nicht mächtigen Frauen fremder Staatsangehörigkeit ohne jeden sozialen Inlandsbezug, die in Österreich sonst über keine Wohnmöglichkeiten verfügen und nur auf Grund der Not in ihrer Heimat im Ausland der Prostitution nachgehen, in einen Bordellbetrieb eine besonders einschneidende Mißachtung der Menschenwürde darstellt, die der Gesetzgeber als besonders gefährliches und schamloses Verbrechen pönalisiert (EB Regierungsvorlage aaO). Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf den Umstand nichts zu ändern, daß die zuständigen Gesundheitsbehörden die zur Ausübung der Prostitution erforderlichen Gesundheitsbücher "anstandslos" ausgestellt haben (LSK 1979/143). Dieser unrichtige Grundgedanke liegt auch den Ausführungen der weiteren Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) zugrunde, weil Paragraph 217, Absatz eins, StGB - zum Schutz vor Menschenhandel - das Zuführen (oder Anwerben) einer Person zur - wenn auch legalen - gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit das Opfer besitzt oder in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (dem Heimatstaat), unter Strafe stellt. Es ist für die Tatbestandsmäßigkeit nach dem Paragraph 217, Absatz eins, StGB unerheblich, daß die Frauen die Prostitution in Übereinstimmung mit inländischen Bestimmungen zum Schutze der Gesundheit ausüben. Es liegt daher auch kein Rechtfertigungsgrund vor, noch kann mangels darauf abzielender Verantwortungen der Beschwerdeführer von der irrtümlichen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes nach dem Paragraph 8, StGB oder (wie die Beschwerde ebenfalls vermeint) vom Vorliegen eines Rechtsirrtums nach Paragraph 9, StGB die Rede sein.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) letztlich, welche die Unterstellung des Urteilssachverhaltes unter den Tatbestand des Paragraph 215, StGB anstrebt, versagt deswegen, weil sie nicht auf den Urteilssachverhalt abstellt, sondern vom "Wegfall" einzelner Tatbestandsvoraussetzungen ausgeht und damit nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gelangt.

Die zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher zu verwerfen.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß auch für das von der Beschwerde angeregte Vorgehen nach Artikel 140, B-VG allein schon deswegen kein Anlaß gefunden werden konnte, weil in der strafrechtlichen Verfolgung von Menschenhandel der von der Beschwerde behauptete Verstoß gegen Artikel 2, EMRK nicht zu sehen ist, das Strafgesetzbuch mit dem Tatbestand des Paragraph 217, Absatz eins, StGB vielmehr die Forderung mehrerer internationaler Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels, denen Österreich beigetreten ist, erfüllt (Dokumentation zum StGB, 197; Foregger-Serini-Kodek, StGB5, Erl römisch eins zu Paragraph 217,).

Schließlich sind auch die Berufungen der beiden Angeklagten unbegründet.

Das Schöffengericht hat bei der Strafbemessung bei Dolores Y* als erschwerend die Tatbegehung in bezug auf vier Personen, bei Johann P* die Wiederholung der Tathandlungen mit gewerbsmäßiger Tendenz in bezug auf vier Personen und den führenden Tatbeitrag, als mildernd hingegen bei Dolores Y*das Tatsachengeständnis, den Umstand, daß die Schutzobjekte zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht bereits entschlossen waren und ihren vergleichsweise untergeordneten Tatbeitrag, bei Johann P* seinen bisher ordentlichen Lebenswandel und ebenfalls den Umstand, daß die Schutzobjekte bereits zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht entschlossen waren, gewertet und davon ausgehend bei beiden Angeklagten (bei Dolores Y* unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach dem Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) Freiheitsstrafen in der Dauer von acht Monaten für tatschuldangemessen erachtet und deren bedingte Nachsicht gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Erwägungen für angezeigt gehalten.

Die Strafbemessungsgründe sind nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes vom erkennenden Gericht - abgesehen davon, daß dem Angeklagten Johann P* nach dem Inhalt der neu eingeholten Strafregisterauskunft sein bisher ordentlicher Lebenswandel angesichts seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Lambach vom 25. März 1993, AZ U 7/93, zu Unrecht als mildernd angerechnet wurde - zutreffend dargestellt, vor allem aber ihrem Gewicht entsprechend beurteilt worden. Die nicht weiter substantiierten Berufungen der beiden Angeklagten vermochten keine weiteren - vom Erstgericht nicht berücksichtigten - relevanten Milderungsgründe darzutun, weswegen auch zu der von den Angeklagten begehrten Strafherabsetzung kein Anlaß gefunden wurde.

Textnummer

E32643

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:E32643

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2023

Dokumentnummer

JJT_19931109_OGH0002_0110OS00134_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Die strafrechtliche Verfolgung von Menschenhandel verstößt nicht gegen Art 2 MRK; das Strafgesetzbuch erfüllt mit dem Tatbestand des § 217 Abs 1 StGB vielmehr die Forderung mehrerer internationaler Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauenhandels und Kinde …
RS0088837 Rechtssatz 28.01.1982Strafrecht
Der Vorsatz muß sich nicht auf Tatbildmerkmale als abstrakte gesetzliche Begriffe, sondern auf die in der Außenwelt vorhandenen Gegebenheiten, die diesen Begriffen entsprechen, beziehen.
RS0088859 Rechtssatz 09.11.1993Strafrecht
Der Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) muß sich nicht auf die Tatbestandsmerkmale als abstrakte Begriffe, sondern auf die konkreten Lebensumstände beziehen, die diesen Begriffen zuzuordnen sind.
RS0089317 Rechtssatz 14.10.1980Strafrecht
Der Unrechtscharakter der (grenzüberschreitenden) Förderung fremder Unzucht ist für jedermann leicht erkennbar, ein Rechtsirrtum daher vorzuwerfen.
RS0089330 Rechtssatz 09.11.1993Strafrecht
Jedermann erkennt, daß die Eingliederung von total isolierten, der deutschen Sprache nicht mächtigen Frauen fremder Staatsangehörigkeit ohne jeden sozialen Inlandsbezug, die in Österreich sonst über keine Wohnmöglichkeiten verfügen und nur auf Grund der Not …
RS0095393 Rechtssatz 27.04.1988Strafrecht
Der Begriff des "Zuführens" ist in beiden Straftatbeständen (der §§ 217 und 215 StGB) im gleichen Sinn zu verstehen, nämlich als "gezielte (und aktive) Einflußnahme auf das Schutzobjekt in der Richtung einer Umwandlung der gesamten Lebensführung in jene ein …
RS0095433 Rechtssatz 09.11.1993Strafrecht
Es ist für die Tatbestandsmäßigkeit nach dem § 217 Abs 1 StGB unerheblich, daß die Frauen die Prostitution in Übereinstimmung mit inländischen Bestimmungen zum Schutze der Gesundheit ausüben.
RS0095436 Rechtssatz 09.11.1993Strafrecht
Der Tatbestand ist auch erfüllt, wenn das Schutzobjekt all die mit der Prostitutionsausübung im Ausland verbundenen Tatsachen erkennt, denn es soll gegen die mit der Tat gewöhnlich verbundenen Gefahren auch gegen seinen Willen geschützt werden.
RS0095441 Rechtssatz 15.05.1979Strafrecht
Der eigene Wunsch der Prostituierten, in das Ausland vermittelt zu werden, ist für § 217 StGB bedeutungslos.
RS0095490 Rechtssatz 09.11.1993Strafrecht
Nach dem eindeutigen Gesetzestext des § 217 Abs 1 StGB bedarf es keiner Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Ausübung der Prostitution schlechthin, sondern der Zuführung hiezu in einem für das Opfer fremden Staat, weil der Schutzgedanke des § 217 StGB …
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RS0095566 Rechtssatz 09.11.1993Strafrecht
Beim Verbrechen des Menschenhandels kommt es nicht auf die Grenzüberschreitung, sondern darauf an, daß der Täter das Opfer im Ausland der Prostitution zuführt.
RS0095596 Rechtssatz 31.01.1979Strafrecht
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RS0095632 Rechtssatz 12.06.1986Strafrecht
Ausländische Staatsangehörigkeit des Schutzobjekts im Zeitpunkt der als "Anwerben" und (oder) "Zuführen" im Sinn des § 217 Abs 1 StGB zu beurteilenden Tathandlungen genügt; daß der Erfolg der Tat, nämlich die Aufnahme der gewerbsmäßigen Unzucht in Österreic …
RS0099004 Rechtssatz 20.02.1992Strafrecht
Der Begriff des "Zuführens" zur gewerbsmäßigen Unzucht setzt eine wesentlich massivere Einwirkung auf das Schutzobjekt voraus als das Zuführen zu einer einzelnen unzüchtigen Handlung im Sinne der §§ 213, 214 StGB. Zuführen im Sinn es § 217 StGB verlangt vie …