Rechtssatz RS0095622
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095622
Entscheidungsdatum
09.11.1993
Rechtssatz
§ 217 Abs 1 StGB stellt - zum Schutz vor Menschenhandel - das Zuführen (oder Anwerben) einer Person zur - wenn auch legalen - gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit das Opfer besitzt oder in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (dem Heimatstaat), unter Strafe.Paragraph 217, Absatz eins, StGB stellt - zum Schutz vor Menschenhandel - das Zuführen (oder Anwerben) einer Person zur - wenn auch legalen - gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit das Opfer besitzt oder in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (dem Heimatstaat), unter Strafe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095622
Dokumentnummer
JJR_19931109_OGH0002_0110OS00134_9300000_009