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Rechtssatz RS0095508×

Rechtssatz RS0095508

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095508

Entscheidungsdatum

30.05.1996

Rechtssatz

Verhaltensweisen wie das Anstellen von Ausländerinnen als Animierdamen, deren Anmeldung beim Meldeamt, die Schaffung der Voraussetzungen für die Vornahme von Unzuchtsakten in den Separees und das Erzielen von Profit aus den damit verbundenen erhöhten Getränkeeinnahmen allein entsprechen nicht dem Begriff des "Zuführens" im Sinn des Paragraph 217, Absatz eins, StGB, weil sie noch keine massive Einflußnahme auf die Schutzobjekte in Richtung einer Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Ausübung der Prostitution in einem für sie fremden Staat darstellen. Die Ausübung wirtschaftlichen Druckes in Richtung Prostitutionsausnützung hingegen vermag in Verbindung mit solchen Verhaltensweisen sehr wohl ein "Zuführen" zur gewerbsmäßigen Unzucht im Sinne des Paragraph 217, Absatz eins, StGB darzustellen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 62/93
    Entscheidungstext OGH 15.06.1993 14 Os 62/93
  • 11 Os 134/93
    Entscheidungstext OGH 09.11.1993 11 Os 134/93
    Vgl aber; Beisatz: Nach dem eindeutigen Gesetzestext bedarf es auch nicht einer Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Ausübung der Prostitution schlechthin, sondern der Zuführung hiezu in einem für das Opfer fremden Staat, weil der Schutzgedanke des § 217 StGB gerade auch Personen erfaßt, die bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sind, bei denen also eine Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Prostitution und eine Einflußnahme auf den Lebenswandel, wie sie etwa § 215 StGB voraussetzt, als Tathandlung gar nicht in Betracht kommt. (T1) Veröff: EvBl 1994/30 S 134
  • 11 Os 5/95
    Entscheidungstext OGH 04.04.1995 11 Os 5/95
    Vgl auch
  • 13 Os 22/95
    Entscheidungstext OGH 19.04.1995 13 Os 22/95
    nur: Verhaltensweisen wie das Anstellen von Ausländerinnen als Animierdamen, deren Anmeldung beim Meldeamt, die Schaffung der Voraussetzungen für die Vornahme von Unzuchtsakten in den Separees und das Erzielen von Profit aus den damit verbundenen erhöhten Getränkeeinnahmen allein entsprechen nicht dem Begriff des "Zuführens" im Sinn des § 217 Abs 1 StGB, weil sie noch keine massive Einflußnahme auf die Schutzobjekte in Richtung einer Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Ausübung der Prostitution in einem für sie fremden Staat darstellen. (T2)
  • 13 Os 17/95
    Entscheidungstext OGH 31.05.1995 13 Os 17/95
    Vgl auch; nur T2
  • 14 Os 79/95
    Entscheidungstext OGH 14.09.1995 14 Os 79/95
    Vgl; Beisatz: Die bloße Unterstützung einer zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem fremden Staat entschlossenen Person genügt zur Herstellung des Tatbestandes noch nicht, weil Zuführen mehr als bloße Hilfe bedeutet und die Einflußnahme, soll sie dem Begriff des Menschenhandels gerecht werden, mit Rat und Tat geschehen muß; sei es durch gezielte Beeinflussung der Frauen, im Ausland der Prostitution nachzugehen, sei es - wie im konkreten Fall - durch Aufnahme und Eingliederung von zur Ausübung der Prostitution bereits entschlossenen Ausländerinnen in einen Bordellbetrieb, soferne diese Eingliederung unter Umständen erfolgt, die als (dolose) Ausnützung eines drückenden Abhängigkeitsverhältnisses zu beurteilen sind. (T3)
  • 15 Os 54/96
    Entscheidungstext OGH 30.05.1996 15 Os 54/96
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095508

Dokumentnummer

JJR_19930615_OGH0002_0140OS00062_9300000_001