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Entscheidung 13 Os 22/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os22/95

Entscheidungsdatum

19.04.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Haubenwallner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friedrich J* wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 7.November 1994, GZ 33 römisch fünf r 1521/93-22, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Kriftner zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil - das im übrigen unberührt bleibt - im Schuldspruch (römisch zwei) wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, (höherer Strafsatz) StGB und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklage auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Friedrich J* wurde des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz 2, erster Fall (römisch eins) und Absatz eins, (römisch zwei) StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er

(römisch eins.) im Februar 1992 in Santiago (Dominikanische Republik) die Staatsbürgerin der Dominikanischen Republik Helene F* T* mit dem Vorsatz, daß sie in Österreich, somit in einem anderen Staat als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besaß oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, gewerbsmäßige Unzucht treibe, durch Täuschung über dieses Vorhaben, nämlich durch die Vorgabe, sie könne in seinem Betrieb als Tänzerin arbeiten, verleitet, sich nach Österreich zu begeben;

(römisch zwei.) in Linz gewerbsmäßig nachgenannte Staatsangehörige der Dominikanischen Republik der gewerbsmäßigen Unzucht in Österreich, somit in einem anderen Staat als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besaßen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, "zugefügt" (gemeint: zugeführt):

1. im Dezember 1991 Leonida Lora G*

2. im Laufe des Jahres 1992, in der ersten Hälfte des Jahres 1993, spätestens aber ab Juli 1993 Maria Jacqueline C* B*, Maria Gelkis R*, Maria Christiana de la C* R*, Anna Antonia Maria M*, Margarita L* B*, Hirma G* H*, Georgina Altagracia F* V*, Andrea C* L*, Germania C* A* und Liriano Merisol D* (mit teilweise anderer Schreibweise der Namen im Akt).

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese erweist sich in Ansehung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch römisch zwei wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, (höherer Strafsatz) StGB als berechtigt.

Zum Faktum (römisch zwei.1.) Leonida Lora G* enthält das Urteil überhaupt keine Gründe und damit auch keinerlei Feststellungen, weshalb der genannte Nichtigkeitsgrund von vornherein gegeben ist (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 9, a ENr 8).

Hinsichtlich der weiteren Fakten zum Schuldspruch römisch zwei rügt der Beschwerdeführer zutreffend, daß auch diesbezüglich entsprechende Feststellungen fehlen, und zwar hinsichtlich der ihm angelasteten Tatbegehung des "Zuführens" der namentlich genannten Ausländerinnen (mögen diese auch bereits der Prostitution ergeben gewesen sein) zur Unzucht in Österreich. Das Erstgericht meint nämlich, daß allein schon die Gewährung von Unterkunft und das Bereitstellen von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution sowie die Beschaffung von Meldezetteln und Gesundheitsbüchern, kurz die Aufnahme der ausländischen Mädchen in den im Inland bestehenden und vom Angeklagten geführten Bordellbetrieb bereits dem Begriff des "Zuführens" entspreche (s US 24). Die Tatrichter glaubten ferner, daß auch ohne jegliche Einflußnahme auf die diesbezügliche Entscheidung der Tatopfer - die, ohne direkten oder indirekten Einfluß des Angeklagten, Österreich mit dem Ziel, hier die (einträglichere) Prostitution auszuüben, aufgesucht hatten oder nach einer entsprechenden Aufenthaltsdauer im Inland sich aus eigenem dieser Tätigkeit zugewandt hatten - allein schon das Zurverfügung-Stellen der Mittel zur Ausübung der Prostitution ein "Zuführen" im Sinne des Paragraph 217, Absatz eins, StGB bedeute.

Dadurch allein hat der Angeklagte aber keines seiner Tatopfer veranlaßt, also dazu gebracht (siehe auch 11 Os 134/93), die Prostitution hier auszuüben, sie somit (noch) nicht der Prostitution "zugeführt". Denn wer zur Ausübung derselben (in Österreich) bereits entschlossen ist, kann grundsätzlich dazu durch bloßes "Zurverfügung-Stellen" der nötigen Mittel und sonstiger unverzichtbarer Voraussetzungen (z.B. der "Gesundheitsbücher") nicht mehr veranlaßt bzw beeinflußt werden (vgl, wenn auch in anderem Zusammenhang, Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 27 ff und 41).

Die Rechtsansicht, nach der bereits die Führung eines Bordellbetriebes mit ausländischen Prostituierten bzw die Aufnahme einer zur Prostitution entschlossenen Ausländerin in ein solches Etablissement den Tatbestand des Verbrechens des Menschenhandels verwirkliche, ist somit verfehlt. Vielmehr wird für den Begriff des "Zuführens" ein über das bloße Herbeiführen eines bestimmten Erfolges hinausgehendes, intensiveres Täterverhalten gefordert. Sinnfällige Beispiele hiefür finden sich mannigfaltig im StGB (Paragraphen 100, f, 195 Absatz 3, 213, ff).

Unter dem Begriff des "Zuführens" als Begehungsmittel des Paragraph 217, Absatz eins, StGB - der auch bereits der Unzucht ergebene Personen schützt - ist vielmehr eine massive und gezielte Einflußnahme auf das Schutzobjekt zur Ausrichtung seiner gesamten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat zu verstehen (14 Os 62/93, 12 Os 165/91, 11 Os 71/92, auch 9 Os 55/79, 12 Os 30/82, SSt 50/59, EvBl 1981/240).

Diese Interpretation wird auch den Intentionen des Gesetzgebers, die ihn zur Einführung der Strafbestimmung des Paragraph 217, StGB veranlaßten, gerecht:

Nach der Regierungsvorlage zum StGB sollte diese neue Strafbestimmung, welche im früher geltenden Strafrecht kein Gegenstück hatte, der Erfüllung jener internationalen Übereinkommen gegen den Frauen- und Kinderhandel dienen, denen Österreich beigetreten ist (Paragraph 30, BlgNR römisch dreizehn.GP, 363 f). Inhalt dieser internationalen Verträge (vom 18.Mai 1904 und vom 4.Mai 1910 zur Bekämpfung des Mädchenshandels, RGBl Nr 26 aus 1913,) war die Verpflichtung, die Bestrafung derjenigen zu veranlassen, die um die Begierden eines anderen Vorschub zu leisten, eine minderjährige Frau oder ein minderjähriges Mädchen, selbst mit deren Einwilligung, zu Zwecken der Unzucht anwerben oder entführen (siehe Artikel eins, und 2 der zitierten Abkommen).

Eine Verpflichtung zur Bestrafung der Aufnahme oder Eingliederung einer (erwachsenen) Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit in einem Bordellbetrieb, kann den internationalen Übereinkommen (siehe auch Bundesgesetzblatt Nr 740 aus 1922,, Bundesgesetzblatt Nr 314 aus 1936,, Bundesgesetzblatt Nr 203 aus 1950, und Bundesgesetzblatt Nr 204 aus 1950,) nicht entnommen werden. Beachtenswert ist auch, daß der seinerzeitige Ministerialentwurf als Tathandlung neben dem Anwerben das Befördern in einen anderen Staat vorsah. Die Regierungsvorlage des StGB verwendete jedoch anstelle des Beförderns den Begriff des Zuführens, weil sie den Begriff des Beförderns als viel zu weitgehend ansah (30 BlgNR römisch dreizehn.GP, 365).

Im übrigen sieht das OÖ.Polizeistrafgesetz die Erteilung von sogenannten "Ausnahmebewilligungen" der Gemeinden zur Ausübung der Prostitution in allgemein zugänglichen Gebäuden oder Räumlichkeiten in solchen Gebäuden vor, ohne daß eine derartige Tätigkeit mit der österreichischen Staatsbürgerschaft verbunden sein müßte. Allein die Aufnahme in eine solche Einrichtung kann daher in der Regel noch kein nach einem anderen Gesetz verpöntes strafbares Verhalten begründen.

Der Schutzzweck der Strafbestimmung des Paragraph 217, Absatz eins, StGB liegt vielmehr in der Verhinderung der Schaffung eines Abhängigkeitsverhältnisses, das es den "verhandelten Personen" in einem für sie fremden Land schwer oder unmöglich macht, mit den Behörden Kontakt aufzunehmen (der bereits etwa mit den regelmäßigen Untersuchungen einer Prostituierten verbunden ist) und von ihnen Schutz zu gewinnen. Dies wurde bereits in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des StGB ausgesprochen, welche davon ausgingen, daß die vom Menschenhandel betroffenen Personen nicht mehr frei darüber entscheiden können, ob sie das unzüchtige Gewerbe tatsächlich beginnen oder fortsetzen sollen, sodaß es für sie in der Regel keine Rückkehr in die Heimat oder zu einem anständigen Lebenwandel mehr gebe. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis wird jedoch allein durch die Aufnahme und Eingliederung einer Prostituierten - gleich welcher Staatsangehörigkeit - in ein inländisches Bordell in der Regel nicht geschaffen. Vorliegend hatte in einigen Fällen der Angeklagte den betroffenen Frauen auch das Geld für die Heimreise in die Dominikanische Republik und spätere Rückreise nach Österreich vorgestreckt.

Die Urteilsfeststellungen, die sich nicht an diesen Kriterien des "Zuführens" orientieren, können daher den Schuldspruch (römisch zwei) wegen Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB nicht tragen. Dies gilt auch bezüglich des Schuldspruchs betreffend Germania C* A* und Liriano Merisol D*, bei denen die Urteilsausführungen teils in Richtung eines "Anwerbens" (US 12), teils auch in Richtung einer Täuschung nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB (US 15) deuten, solcherart aber in unlösbarem Widerspruch zum Urteilsspruch stehen, wonach auch bei diesen beiden Tatopfern das Tatbegehungsmittel das "Zuführen" war. Für ein solches "Zuführen" fehlen damit aber entsprechende Konstatierungen vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, ENr 47).

Die Rechtsrüge des Angeklagten ist daher insoweit begründet, als sie den Schuldspruch nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB (römisch zwei) betrifft. Dieser war deshalb, ohne daß es noch einer Erörterung der diesbezüglich weiters geltend gemachten Beschwerdegründe bedarf, aufzuheben und insoweit Verfahrenserneuerung anzuordnen.

Hinsichtlich des Schuldspruchs nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB ist die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch nicht im Recht.

Die in der Beschwerde (unter Ziffer 5,) relevierte Frage, ob Helene F* T* - nachdem sie das vom Angeklagten geführte Etablissement auf Grund persönlicher Differenzen verlassen und in ein anderes gewechselt hatte - erneut wieder zum Angeklagten (der dies aber dann ablehnte) zurückkehren wollte oder nicht, betrifft einen lang nach Tatvollendung liegenden Vorgang und damit keine entscheidende Tatsache.

Die auf die Aussage des Tatopfers gegründeten Feststellungen, daß sie nur unter Vortäuschung einer anderen Tätigkeit (nämlich als Tänzerin) als jener, die sie dann (als Prostituierte) in Österreich ausüben sollte, hierher gelockt wurde, begegnet aber auch aus den Akten keinerlei erheblichen Bedenken (Ziffer 5, a).

Diese Feststellung negiert im Ergebnis die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) prozeßordnungswidrig, indem sie gestützt auf eine unentscheidende Äußerung der Andrea L* gegenüber F* T*, deren gesamte Aussage und die darauf gegründeten Urteilsfeststellungen "unhaltbar" bezeichnet. Zu diesem Schuldspruchfaktum (römisch eins) war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Die Kassierung eines Teils des Schuldspruchs zwingt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs, womit der erhobenen Berufung die Basis entzogen ist.

Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 390, a StPO.

Textnummer

E38983

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:E38983

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Dokumentnummer

JJT_19950419_OGH0002_0130OS00022_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0095402 Rechtssatz 19.04.1995Strafrecht
Wer zur Ausübung der Prostitution (in Österreich) bereits entschlossen ist, kann grundsätzlich dazu durch bloßes "Zurverfügung-Stellen" der nötigen Mittel und sonstiger unverzichtbarer Voraussetzungen (zB der "Gesundheitsbücher") nicht mehr veranlaßt bzw be …
RS0095449 Rechtssatz 15.05.1979Strafrecht
Zum Begriff des "Zuführens" (= besondere Vermittlertätigkeit - zB in bezug auf Quartier, Partner und Zuhälter, - zur Ausübung der Prostitution im Ausland, nicht aber bloßer Rat oder untergeordnete Hilfe).
RS0095482 Rechtssatz 19.04.1995Strafrecht
Der Schutzzweck der Strafbestimmung des § 217 Abs 2 StGB liegt in der Verhinderung der Schaffung eines Abhängigkeitsverhältnisses, das es den "verhandelten Personen" in einem für sie fremden Land schwer oder unmöglich macht, mit den Behörden Kontakt aufzune …
RS0095508 Rechtssatz 15.06.1993Strafrecht
Verhaltensweisen wie das Anstellen von Ausländerinnen als Animierdamen, deren Anmeldung beim Meldeamt, die Schaffung der Voraussetzungen für die Vornahme von Unzuchtsakten in den Separees und das Erzielen von Profit aus den damit verbundenen erhöhten Geträn …
RS0095596 Rechtssatz 31.01.1979Strafrecht
Für die Tatbildmäßigkeit ist unmaßgeblich, ob und warum die österreichischen Behörden später die Prostitution der rechtswidrig nach Österreich gelockten Ausländerin duldeten.
RS0095610 Rechtssatz 19.04.1995Strafrecht
Eine Verpflichtung zur Bestrafung der Aufnahme oder Eingliederung einer (erwachsenen) Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit in einem Bordellbetrieb, kann den internationalen Übereinkommen (vom 18.05.1904 und vom 04.05.1910 zur Bekämpfung des Mädchenh …
RS0098995 Rechtssatz 19.04.1995Strafrecht
Die Rechtsansicht, nach der bereits die Führung eines Bordellbetriebes mit ausländischen Prostituierten bzw die Aufnahme einer zur Prostitution entschlossenen Ausländerin in ein solches Etablissement den Tatbestand des Verbrechens des Menschenhandels verwir …
RS0099004 Rechtssatz 20.02.1992Strafrecht
Der Begriff des "Zuführens" zur gewerbsmäßigen Unzucht setzt eine wesentlich massivere Einwirkung auf das Schutzobjekt voraus als das Zuführen zu einer einzelnen unzüchtigen Handlung im Sinne der §§ 213, 214 StGB. Zuführen im Sinn es § 217 StGB verlangt vie …
RS0099010 Rechtssatz 04.04.1995Strafrecht
Die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung und das kontinuierliche Bereitstellen von Räumlichkeiten (Separees) zur Ausübung der Prostitution, sohin die totale Eingliederung der in Rede stehenden Person in den bestehenden Bordellbetrieb stellt - anders als …
RS0099791 Rechtssatz 16.06.1981Strafrecht
Die Bezeichnung der Tat und der rechtlichen Qualifikation im Spruch erfüllt nur die in § 260 Z 1 und 2 StPO normierten Urteilserfordernisse, ersetzt jedoch nicht die für die Prüfung auf Rechtsrichtigkeit erforderliche Feststellung des wesentlichen Sachverha …