Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese erweist sich in Ansehung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch II wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 (höherer Strafsatz) StGB als berechtigt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese erweist sich in Ansehung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch römisch zwei wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, (höherer Strafsatz) StGB als berechtigt.
Zum Faktum (II.1.) Leonida Lora G* enthält das Urteil überhaupt keine Gründe und damit auch keinerlei Feststellungen, weshalb der genannte Nichtigkeitsgrund von vornherein gegeben ist (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 9 a ENr 8).Zum Faktum (römisch zwei.1.) Leonida Lora G* enthält das Urteil überhaupt keine Gründe und damit auch keinerlei Feststellungen, weshalb der genannte Nichtigkeitsgrund von vornherein gegeben ist (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 9, a ENr 8).
Hinsichtlich der weiteren Fakten zum Schuldspruch II rügt der Beschwerdeführer zutreffend, daß auch diesbezüglich entsprechende Feststellungen fehlen, und zwar hinsichtlich der ihm angelasteten Tatbegehung des "Zuführens" der namentlich genannten Ausländerinnen (mögen diese auch bereits der Prostitution ergeben gewesen sein) zur Unzucht in Österreich. Das Erstgericht meint nämlich, daß allein schon die Gewährung von Unterkunft und das Bereitstellen von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution sowie die Beschaffung von Meldezetteln und Gesundheitsbüchern, kurz die Aufnahme der ausländischen Mädchen in den im Inland bestehenden und vom Angeklagten geführten Bordellbetrieb bereits dem Begriff des "Zuführens" entspreche (s US 24). Die Tatrichter glaubten ferner, daß auch ohne jegliche Einflußnahme auf die diesbezügliche Entscheidung der Tatopfer - die, ohne direkten oder indirekten Einfluß des Angeklagten, Österreich mit dem Ziel, hier die (einträglichere) Prostitution auszuüben, aufgesucht hatten oder nach einer entsprechenden Aufenthaltsdauer im Inland sich aus eigenem dieser Tätigkeit zugewandt hatten - allein schon das Zurverfügung-Stellen der Mittel zur Ausübung der Prostitution ein "Zuführen" im Sinne des § 217 Abs 1 StGB bedeute.Hinsichtlich der weiteren Fakten zum Schuldspruch römisch zwei rügt der Beschwerdeführer zutreffend, daß auch diesbezüglich entsprechende Feststellungen fehlen, und zwar hinsichtlich der ihm angelasteten Tatbegehung des "Zuführens" der namentlich genannten Ausländerinnen (mögen diese auch bereits der Prostitution ergeben gewesen sein) zur Unzucht in Österreich. Das Erstgericht meint nämlich, daß allein schon die Gewährung von Unterkunft und das Bereitstellen von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution sowie die Beschaffung von Meldezetteln und Gesundheitsbüchern, kurz die Aufnahme der ausländischen Mädchen in den im Inland bestehenden und vom Angeklagten geführten Bordellbetrieb bereits dem Begriff des "Zuführens" entspreche (s US 24). Die Tatrichter glaubten ferner, daß auch ohne jegliche Einflußnahme auf die diesbezügliche Entscheidung der Tatopfer - die, ohne direkten oder indirekten Einfluß des Angeklagten, Österreich mit dem Ziel, hier die (einträglichere) Prostitution auszuüben, aufgesucht hatten oder nach einer entsprechenden Aufenthaltsdauer im Inland sich aus eigenem dieser Tätigkeit zugewandt hatten - allein schon das Zurverfügung-Stellen der Mittel zur Ausübung der Prostitution ein "Zuführen" im Sinne des Paragraph 217, Absatz eins, StGB bedeute.
Dadurch allein hat der Angeklagte aber keines seiner Tatopfer veranlaßt, also dazu gebracht (siehe auch 11 Os 134/93), die Prostitution hier auszuüben, sie somit (noch) nicht der Prostitution "zugeführt". Denn wer zur Ausübung derselben (in Österreich) bereits entschlossen ist, kann grundsätzlich dazu durch bloßes "Zurverfügung-Stellen" der nötigen Mittel und sonstiger unverzichtbarer Voraussetzungen (z.B. der "Gesundheitsbücher") nicht mehr veranlaßt bzw beeinflußt werden (vgl, wenn auch in anderem Zusammenhang, Leukauf-Steininger Komm3 § 12 RN 27 ff und 41).Dadurch allein hat der Angeklagte aber keines seiner Tatopfer veranlaßt, also dazu gebracht (siehe auch 11 Os 134/93), die Prostitution hier auszuüben, sie somit (noch) nicht der Prostitution "zugeführt". Denn wer zur Ausübung derselben (in Österreich) bereits entschlossen ist, kann grundsätzlich dazu durch bloßes "Zurverfügung-Stellen" der nötigen Mittel und sonstiger unverzichtbarer Voraussetzungen (z.B. der "Gesundheitsbücher") nicht mehr veranlaßt bzw beeinflußt werden (vgl, wenn auch in anderem Zusammenhang, Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 27 ff und 41).
Die Rechtsansicht, nach der bereits die Führung eines Bordellbetriebes mit ausländischen Prostituierten bzw die Aufnahme einer zur Prostitution entschlossenen Ausländerin in ein solches Etablissement den Tatbestand des Verbrechens des Menschenhandels verwirkliche, ist somit verfehlt. Vielmehr wird für den Begriff des "Zuführens" ein über das bloße Herbeiführen eines bestimmten Erfolges hinausgehendes, intensiveres Täterverhalten gefordert. Sinnfällige Beispiele hiefür finden sich mannigfaltig im StGB (§§ 100 f, 195 Abs 3, 213 ff).Die Rechtsansicht, nach der bereits die Führung eines Bordellbetriebes mit ausländischen Prostituierten bzw die Aufnahme einer zur Prostitution entschlossenen Ausländerin in ein solches Etablissement den Tatbestand des Verbrechens des Menschenhandels verwirkliche, ist somit verfehlt. Vielmehr wird für den Begriff des "Zuführens" ein über das bloße Herbeiführen eines bestimmten Erfolges hinausgehendes, intensiveres Täterverhalten gefordert. Sinnfällige Beispiele hiefür finden sich mannigfaltig im StGB (Paragraphen 100, f, 195 Absatz 3, 213, ff).
Unter dem Begriff des "Zuführens" als Begehungsmittel des § 217 Abs 1 StGB - der auch bereits der Unzucht ergebene Personen schützt - ist vielmehr eine massive und gezielte Einflußnahme auf das Schutzobjekt zur Ausrichtung seiner gesamten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat zu verstehen (14 Os 62/93, 12 Os 165/91, 11 Os 71/92, auch 9 Os 55/79, 12 Os 30/82, SSt 50/59, EvBl 1981/240).Unter dem Begriff des "Zuführens" als Begehungsmittel des Paragraph 217, Absatz eins, StGB - der auch bereits der Unzucht ergebene Personen schützt - ist vielmehr eine massive und gezielte Einflußnahme auf das Schutzobjekt zur Ausrichtung seiner gesamten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat zu verstehen (14 Os 62/93, 12 Os 165/91, 11 Os 71/92, auch 9 Os 55/79, 12 Os 30/82, SSt 50/59, EvBl 1981/240).
Diese Interpretation wird auch den Intentionen des Gesetzgebers, die ihn zur Einführung der Strafbestimmung des § 217 StGB veranlaßten, gerecht:Diese Interpretation wird auch den Intentionen des Gesetzgebers, die ihn zur Einführung der Strafbestimmung des Paragraph 217, StGB veranlaßten, gerecht:
Nach der RV zum StGB sollte diese neue Strafbestimmung, welche im früher geltenden Strafrecht kein Gegenstück hatte, der Erfüllung jener internationalen Übereinkommen gegen den Frauen- und Kinderhandel dienen, denen Österreich beigetreten ist (§ 30 BlgNR XIII.GP, 363 f). Inhalt dieser internationalen Verträge (vom 18.Mai 1904 und vom 4.Mai 1910 zur Bekämpfung des Mädchenshandels, RGBl Nr 26/1913) war die Verpflichtung, die Bestrafung derjenigen zu veranlassen, die um die Begierden eines anderen Vorschub zu leisten, eine minderjährige Frau oder ein minderjähriges Mädchen, selbst mit deren Einwilligung, zu Zwecken der Unzucht anwerben oder entführen (siehe Art 1 und 2 der zitierten Abkommen).Nach der Regierungsvorlage zum StGB sollte diese neue Strafbestimmung, welche im früher geltenden Strafrecht kein Gegenstück hatte, der Erfüllung jener internationalen Übereinkommen gegen den Frauen- und Kinderhandel dienen, denen Österreich beigetreten ist (Paragraph 30, BlgNR römisch dreizehn.GP, 363 f). Inhalt dieser internationalen Verträge (vom 18.Mai 1904 und vom 4.Mai 1910 zur Bekämpfung des Mädchenshandels, RGBl Nr 26 aus 1913,) war die Verpflichtung, die Bestrafung derjenigen zu veranlassen, die um die Begierden eines anderen Vorschub zu leisten, eine minderjährige Frau oder ein minderjähriges Mädchen, selbst mit deren Einwilligung, zu Zwecken der Unzucht anwerben oder entführen (siehe Artikel eins, und 2 der zitierten Abkommen).
Eine Verpflichtung zur Bestrafung der Aufnahme oder Eingliederung einer (erwachsenen) Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit in einem Bordellbetrieb, kann den internationalen Übereinkommen (siehe auch BGBl Nr 740/1922, BGBl Nr 314/1936, BGBl Nr 203/1950 und BGBl Nr 204/1950) nicht entnommen werden. Beachtenswert ist auch, daß der seinerzeitige Ministerialentwurf als Tathandlung neben dem Anwerben das Befördern in einen anderen Staat vorsah. Die Regierungsvorlage des StGB verwendete jedoch anstelle des Beförderns den Begriff des Zuführens, weil sie den Begriff des Beförderns als viel zu weitgehend ansah (30 BlgNR XIII.GP, 365).Eine Verpflichtung zur Bestrafung der Aufnahme oder Eingliederung einer (erwachsenen) Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit in einem Bordellbetrieb, kann den internationalen Übereinkommen (siehe auch Bundesgesetzblatt Nr 740 aus 1922,, Bundesgesetzblatt Nr 314 aus 1936,, Bundesgesetzblatt Nr 203 aus 1950, und Bundesgesetzblatt Nr 204 aus 1950,) nicht entnommen werden. Beachtenswert ist auch, daß der seinerzeitige Ministerialentwurf als Tathandlung neben dem Anwerben das Befördern in einen anderen Staat vorsah. Die Regierungsvorlage des StGB verwendete jedoch anstelle des Beförderns den Begriff des Zuführens, weil sie den Begriff des Beförderns als viel zu weitgehend ansah (30 BlgNR römisch dreizehn.GP, 365).
Im übrigen sieht das OÖ.Polizeistrafgesetz die Erteilung von sogenannten "Ausnahmebewilligungen" der Gemeinden zur Ausübung der Prostitution in allgemein zugänglichen Gebäuden oder Räumlichkeiten in solchen Gebäuden vor, ohne daß eine derartige Tätigkeit mit der österreichischen Staatsbürgerschaft verbunden sein müßte. Allein die Aufnahme in eine solche Einrichtung kann daher in der Regel noch kein nach einem anderen Gesetz verpöntes strafbares Verhalten begründen.
Der Schutzzweck der Strafbestimmung des § 217 Abs 1 StGB liegt vielmehr in der Verhinderung der Schaffung eines Abhängigkeitsverhältnisses, das es den "verhandelten Personen" in einem für sie fremden Land schwer oder unmöglich macht, mit den Behörden Kontakt aufzunehmen (der bereits etwa mit den regelmäßigen Untersuchungen einer Prostituierten verbunden ist) und von ihnen Schutz zu gewinnen. Dies wurde bereits in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des StGB ausgesprochen, welche davon ausgingen, daß die vom Menschenhandel betroffenen Personen nicht mehr frei darüber entscheiden können, ob sie das unzüchtige Gewerbe tatsächlich beginnen oder fortsetzen sollen, sodaß es für sie in der Regel keine Rückkehr in die Heimat oder zu einem anständigen Lebenwandel mehr gebe. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis wird jedoch allein durch die Aufnahme und Eingliederung einer Prostituierten - gleich welcher Staatsangehörigkeit - in ein inländisches Bordell in der Regel nicht geschaffen. Vorliegend hatte in einigen Fällen der Angeklagte den betroffenen Frauen auch das Geld für die Heimreise in die Dominikanische Republik und spätere Rückreise nach Österreich vorgestreckt.Der Schutzzweck der Strafbestimmung des Paragraph 217, Absatz eins, StGB liegt vielmehr in der Verhinderung der Schaffung eines Abhängigkeitsverhältnisses, das es den "verhandelten Personen" in einem für sie fremden Land schwer oder unmöglich macht, mit den Behörden Kontakt aufzunehmen (der bereits etwa mit den regelmäßigen Untersuchungen einer Prostituierten verbunden ist) und von ihnen Schutz zu gewinnen. Dies wurde bereits in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des StGB ausgesprochen, welche davon ausgingen, daß die vom Menschenhandel betroffenen Personen nicht mehr frei darüber entscheiden können, ob sie das unzüchtige Gewerbe tatsächlich beginnen oder fortsetzen sollen, sodaß es für sie in der Regel keine Rückkehr in die Heimat oder zu einem anständigen Lebenwandel mehr gebe. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis wird jedoch allein durch die Aufnahme und Eingliederung einer Prostituierten - gleich welcher Staatsangehörigkeit - in ein inländisches Bordell in der Regel nicht geschaffen. Vorliegend hatte in einigen Fällen der Angeklagte den betroffenen Frauen auch das Geld für die Heimreise in die Dominikanische Republik und spätere Rückreise nach Österreich vorgestreckt.
Die Urteilsfeststellungen, die sich nicht an diesen Kriterien des "Zuführens" orientieren, können daher den Schuldspruch (II) wegen Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 StGB nicht tragen. Dies gilt auch bezüglich des Schuldspruchs betreffend Germania C* A* und Liriano Merisol D*, bei denen die Urteilsausführungen teils in Richtung eines "Anwerbens" (US 12), teils auch in Richtung einer Täuschung nach § 217 Abs 2 StGB (US 15) deuten, solcherart aber in unlösbarem Widerspruch zum Urteilsspruch stehen, wonach auch bei diesen beiden Tatopfern das Tatbegehungsmittel das "Zuführen" war. Für ein solches "Zuführen" fehlen damit aber entsprechende Konstatierungen (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Abs 1 Z 5 ENr 47).Die Urteilsfeststellungen, die sich nicht an diesen Kriterien des "Zuführens" orientieren, können daher den Schuldspruch (römisch zwei) wegen Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB nicht tragen. Dies gilt auch bezüglich des Schuldspruchs betreffend Germania C* A* und Liriano Merisol D*, bei denen die Urteilsausführungen teils in Richtung eines "Anwerbens" (US 12), teils auch in Richtung einer Täuschung nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB (US 15) deuten, solcherart aber in unlösbarem Widerspruch zum Urteilsspruch stehen, wonach auch bei diesen beiden Tatopfern das Tatbegehungsmittel das "Zuführen" war. Für ein solches "Zuführen" fehlen damit aber entsprechende Konstatierungen vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, ENr 47).
Die Rechtsrüge des Angeklagten ist daher insoweit begründet, als sie den Schuldspruch nach § 217 Abs 1 StGB (II) betrifft. Dieser war deshalb, ohne daß es noch einer Erörterung der diesbezüglich weiters geltend gemachten Beschwerdegründe bedarf, aufzuheben und insoweit Verfahrenserneuerung anzuordnen.Die Rechtsrüge des Angeklagten ist daher insoweit begründet, als sie den Schuldspruch nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB (römisch zwei) betrifft. Dieser war deshalb, ohne daß es noch einer Erörterung der diesbezüglich weiters geltend gemachten Beschwerdegründe bedarf, aufzuheben und insoweit Verfahrenserneuerung anzuordnen.
Hinsichtlich des Schuldspruchs nach § 217 Abs 2 StGB ist die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch nicht im Recht.Hinsichtlich des Schuldspruchs nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB ist die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch nicht im Recht.
Die in der Beschwerde (unter Z 5) relevierte Frage, ob Helene F* T* - nachdem sie das vom Angeklagten geführte Etablissement auf Grund persönlicher Differenzen verlassen und in ein anderes gewechselt hatte - erneut wieder zum Angeklagten (der dies aber dann ablehnte) zurückkehren wollte oder nicht, betrifft einen lang nach Tatvollendung liegenden Vorgang und damit keine entscheidende Tatsache.Die in der Beschwerde (unter Ziffer 5,) relevierte Frage, ob Helene F* T* - nachdem sie das vom Angeklagten geführte Etablissement auf Grund persönlicher Differenzen verlassen und in ein anderes gewechselt hatte - erneut wieder zum Angeklagten (der dies aber dann ablehnte) zurückkehren wollte oder nicht, betrifft einen lang nach Tatvollendung liegenden Vorgang und damit keine entscheidende Tatsache.
Die auf die Aussage des Tatopfers gegründeten Feststellungen, daß sie nur unter Vortäuschung einer anderen Tätigkeit (nämlich als Tänzerin) als jener, die sie dann (als Prostituierte) in Österreich ausüben sollte, hierher gelockt wurde, begegnet aber auch aus den Akten keinerlei erheblichen Bedenken (Z 5 a).Die auf die Aussage des Tatopfers gegründeten Feststellungen, daß sie nur unter Vortäuschung einer anderen Tätigkeit (nämlich als Tänzerin) als jener, die sie dann (als Prostituierte) in Österreich ausüben sollte, hierher gelockt wurde, begegnet aber auch aus den Akten keinerlei erheblichen Bedenken (Ziffer 5, a).
Diese Feststellung negiert im Ergebnis die Rechtsrüge (Z 9 lit a) prozeßordnungswidrig, indem sie gestützt auf eine unentscheidende Äußerung der Andrea L* gegenüber F* T*, deren gesamte Aussage und die darauf gegründeten Urteilsfeststellungen "unhaltbar" bezeichnet. Zu diesem Schuldspruchfaktum (I) war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.Diese Feststellung negiert im Ergebnis die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) prozeßordnungswidrig, indem sie gestützt auf eine unentscheidende Äußerung der Andrea L* gegenüber F* T*, deren gesamte Aussage und die darauf gegründeten Urteilsfeststellungen "unhaltbar" bezeichnet. Zu diesem Schuldspruchfaktum (römisch eins) war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Die Kassierung eines Teils des Schuldspruchs zwingt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs, womit der erhobenen Berufung die Basis entzogen ist.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 390, a StPO.