Rechtssatz RS0098995
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098995
Entscheidungsdatum
08.07.2014
Rechtssatz
Die Rechtsansicht, nach der bereits die Führung eines Bordellbetriebes mit ausländischen Prostituierten bzw die Aufnahme einer zur Prostitution entschlossenen Ausländerin in ein solches Etablissement den Tatbestand des Verbrechens des Menschenhandels verwirkliche, ist verfehlt. Vielmehr wird für den Begriff des "Zuführens" ein über das bloße Herbeiführen eines bestimmten Erfolges hinausgehendes, intensiveres Täterverhalten gefordert. Sinnfällige Beispiele hiefür finden sich mannigfaltig im StGB (§§ 100 f, 195 Abs 3, 213 ff).Die Rechtsansicht, nach der bereits die Führung eines Bordellbetriebes mit ausländischen Prostituierten bzw die Aufnahme einer zur Prostitution entschlossenen Ausländerin in ein solches Etablissement den Tatbestand des Verbrechens des Menschenhandels verwirkliche, ist verfehlt. Vielmehr wird für den Begriff des "Zuführens" ein über das bloße Herbeiführen eines bestimmten Erfolges hinausgehendes, intensiveres Täterverhalten gefordert. Sinnfällige Beispiele hiefür finden sich mannigfaltig im StGB (Paragraphen 100, f, 195 Absatz 3, 213, ff).
Entscheidungstexte
- 13 Os 22/95
Entscheidungstext OGH 19.04.1995 13 Os 22/95
- 13 Os 17/95
Entscheidungstext OGH 31.05.1995 13 Os 17/95
- 14 Os 79/95
Entscheidungstext OGH 14.09.1995 14 Os 79/95
Vgl; Beisatz: Die bloße Unterstützung einer zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem fremden Staat entschlossenen Person genügt zur Herstellung des Tatbestandes noch nicht, weil Zuführen mehr als bloße Hilfe bedeutet und die Einflußnahme, soll sie dem Begriff des Menschenhandels gerecht werden, mit Rat und Tat geschehen muß; sei es durch gezielte Beeinflussung der Frauen, im Ausland der Prostitution nachzugehen, sei es - wie im konkreten Fall - durch Aufnahme und Eingliederung von zur Ausübung der Prostitution bereits entschlossenen Ausländerinnen in einen Bordellbetrieb, soferne diese Eingliederung unter Umständen erfolgt, die als (dolose) Ausnützung eines drückenden Abhängigkeitsverhältnisses zu beurteilen sind. (T1)
- 11 Os 31/96
Entscheidungstext OGH 07.05.1996 11 Os 31/96
Beis wie T1
- 15 Os 98/13w
Entscheidungstext OGH 08.07.2014 15 Os 98/13w
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098995
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2014
Dokumentnummer
JJR_19950419_OGH0002_0130OS00022_9500000_004