Gründe:
Hermine G***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Wels vom 14. März 1995, GZ 14 Vr 744/94-22, des Verbrechens des (gewerbsmäßigen) Menschenhandels nach § 217 Abs 1 letzter Halbsatz StGB schuldig erkannt.Hermine G***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Wels vom 14. März 1995, GZ 14 römisch fünf r 744/94-22, des Verbrechens des (gewerbsmäßigen) Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, letzter Halbsatz StGB schuldig erkannt.
Darnach hat sie in Wels als Betreiberin des Nachtlokales "Cafe M*****" Personen, mögen sie auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben gewesen sein, nämlich die Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik
a) Dolores Antonia Ramos H***** in der Zeit vom 13.Juli 1992 bis 2. März 1994;
b) Luz Maria Castillo M***** in der Zeit von etwa Mitte 1993 bis ca Jänner 1994 sowie
c) Teodora Santos R***** in der Zeit von Dezember 1993 bis einschließlich Mai 1994,
der Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (erg.: oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben), nämlich in Österreich, dadurch zugeführt, daß sie den Frauen Unterkunft gewährte und Räumlichkeiten zur Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution zur Verfügung stellte, wobei sie diese Taten gewerbsmäßig begangen hat.
Nach den wesentlichen Urteilsannahmen waren die angeführten Frauen aus der Dominikanischen Republik im Lokal der Angeklagten als Prostituierte tätig. Hermine G***** gewährte ihnen zu diesem Zweck Unterkunft in ihrem Haus und stellte ihnen die Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung.
Dolores Antonia Ramos H***** kam wegen besserer Verdienstmöglichkeiten zur Erhaltung ihrer Familie nach Österreich. Sie hätte in Österreich keinen anderen Beruf als den einer Prostituierten ausüben können. In ihrer Heimat hat sie vier uneheliche Kinder zurückgelassen, die von ihren Eltern betreut werden. Etwa 5.000 S ihres monatlichen Verdienstes sandte sie als Unterhalt an ihre Familie. Nach den Polizeierhebungen reiste sie am 2. März 1994 aus Österreich aus und kehrte am 31.Oktober 1994 - wieder in das Haus der Angeklagten - zurück. Sie hatte kurzfristig eine Beziehung zu einem österreichischen Mann.
Luz Maria Castillo M***** war von Mitte 1993 bis Jänner 1994 im Haus der Angeklagten als Prostituierte tätig. Auch sie schickte monatlich rund 300 bis 400 US$ an ihre Mutter für deren Unterhalt und den ihrer fünf Geschwister.
Teodora Santos R***** hat in ihrer Heimat zwei Kinder, die von den Großeltern versorgt werden. Auch ihr wurden von der Angeklagten im angeführten Zeitraum ein Zimmer zum Wohnen und Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt.
Die Frauen kamen aufgrund ihrer wirtschaftlich drückenden Notlage nach Österreich, obwohl sie vor ihrer Anreise keine sozialen Beziehungen in diesem Land hatten. Sie machten Österreich nur zum Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Existenz. Diese Umstände waren der Angeklagten auch bekannt.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Schöffengericht als das Verbrechen des gewerbsmäßigen Menschenhandels nach § 217 Abs 1 letzter Halbsatz StGB, weil Hermine G***** durch Gewährung von Unterkunft und Bereitstellung von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution die genannten Frauen (aus der Dominikanischen Republik) der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt hatte. Unter Zuführen sei nämlich jede Tätigkeit zu verstehen, die darauf abzielt, eine andere Person zur Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution im Ausland zu veranlassen, das Opfer also dazu zu bringen, die Prostitution in einem anderen als im Heimatstaat auszuüben (S 5/6).Diesen Sachverhalt beurteilte das Schöffengericht als das Verbrechen des gewerbsmäßigen Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, letzter Halbsatz StGB, weil Hermine G***** durch Gewährung von Unterkunft und Bereitstellung von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution die genannten Frauen (aus der Dominikanischen Republik) der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt hatte. Unter Zuführen sei nämlich jede Tätigkeit zu verstehen, die darauf abzielt, eine andere Person zur Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution im Ausland zu veranlassen, das Opfer also dazu zu bringen, die Prostitution in einem anderen als im Heimatstaat auszuüben (S 5/6).