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Rechtssatz RS0099001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0099001

Geschäftszahl

14Os79/95; 11Os31/96

Entscheidungsdatum

07.05.1996

Rechtssatz

Die bloße Unterstützung einer zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem fremden Staat entschlossenen Person genügt zur Herstellung des Tatbestandes noch nicht, weil Zuführen mehr als bloße Hilfe bedeutet und die Einflußnahme, soll sie dem Begriff des Menschenhandels gerecht werden, mit Rat und Tat geschehen muß; sei es durch gezielte Beeinflussung der Frauen, im Ausland der Prostitution nachzugehen, sei es - wie im konkreten Fall - durch Aufnahme und Eingliederung von zur Ausübung der Prostitution bereits entschlossenen Ausländerinnen in einen Bordellbetrieb, soferne diese Eingliederung unter Umständen erfolgt, die als (dolose) Ausnützung eines drückenden Abhängigkeitsverhältnisses zu beurteilen sind.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 79/95
    Entscheidungstext OGH 14.09.1995 14 Os 79/95
  • 11 Os 31/96
    Entscheidungstext OGH 07.05.1996 11 Os 31/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099001

Dokumentnummer

JJR_19950914_OGH0002_0140OS00079_9500000_003