Rechtssatz RS0095632
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095632
Entscheidungsdatum
09.11.1993
Rechtssatz
Ausländische Staatsangehörigkeit des Schutzobjekts im Zeitpunkt der als "Anwerben" und (oder) "Zuführen" im Sinn des § 217 Abs 1 StGB zu beurteilenden Tathandlungen genügt; daß der Erfolg der Tat, nämlich die Aufnahme der gewerbsmäßigen Unzucht in Österreich (und damit die Tatvollendung) erst eintrat, nachdem das Opfer die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt hatte, ändert an der Strafbarkeit nichts.Ausländische Staatsangehörigkeit des Schutzobjekts im Zeitpunkt der als "Anwerben" und (oder) "Zuführen" im Sinn des Paragraph 217, Absatz eins, StGB zu beurteilenden Tathandlungen genügt; daß der Erfolg der Tat, nämlich die Aufnahme der gewerbsmäßigen Unzucht in Österreich (und damit die Tatvollendung) erst eintrat, nachdem das Opfer die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt hatte, ändert an der Strafbarkeit nichts.
Entscheidungstexte
- 13 Os 54/86
Entscheidungstext OGH 12.06.1986 13 Os 54/86
- 11 Os 134/93
Entscheidungstext OGH 09.11.1993 11 Os 134/93
Vgl auch; nur: Ausländische Staatsangehörigkeit des Schutzobjekts im Zeitpunkt der als "Anwerben" und (oder) "Zuführen" im Sinn des § 217 Abs 1 StGB zu beurteilenden Tathandlungen genügt. (T1) Beisatz: Die Bestimmung des § 217 Abs 1 StGB stellt in der Frage der Staatsangehörigkeit und des gewöhnlichen Aufenthaltes auf den Zeitpunkt des (Anwerbens oder) Zuführens ab (SSt 53/47). (T2) Veröff: EvBl 1994/30 S 134
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095632
Dokumentnummer
JJR_19860612_OGH0002_0130OS00054_8600000_003