Mit der Behauptung, aus der Aussage der Zeugin K*** könne nicht abgeleitet werden, daß sie der Amina T*** das Gesundheitsbuch verschaffte, vernachlässigt die Beschwerdeführerin zusätzliche Beweisergebnisse. Das Erstgericht stützte diese Konstatierung nämlich nicht nur auf die Aussage der Zeugin K*** (S. 536 Band II), sondern auch auf die Angaben der Angeklagten vor der Sicherheitsdirektion und teilweise auch vor Gericht (S. 541 ff., 548 Band II).Mit der Behauptung, aus der Aussage der Zeugin K*** könne nicht abgeleitet werden, daß sie der Amina T*** das Gesundheitsbuch verschaffte, vernachlässigt die Beschwerdeführerin zusätzliche Beweisergebnisse. Das Erstgericht stützte diese Konstatierung nämlich nicht nur auf die Aussage der Zeugin K*** (S. 536 Band römisch zwei), sondern auch auf die Angaben der Angeklagten vor der Sicherheitsdirektion und teilweise auch vor Gericht (S. 541 ff., 548 Band römisch zwei).
Von Unvollständigkeit, Mangelhaftigkeit oder unzureichender Begründung kann keine Rede sein, wenn der Schöffensenat seine Feststellung, daß B*** bei der Abfassung von Inseraten behilflich war (S. 538 Band II), auf das summarische und diesbezüglich unwidersprochene Zugeständnis dieser Angeklagten stützt (S. 548 Band II). Der Frage, ob der Mitangeklagte M*** mit der Beschwerdeführerin von Kenia mehrmals (S. 533 Band II) oder bloß einmal telefoniert hat, kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.Von Unvollständigkeit, Mangelhaftigkeit oder unzureichender Begründung kann keine Rede sein, wenn der Schöffensenat seine Feststellung, daß B*** bei der Abfassung von Inseraten behilflich war (S. 538 Band römisch zwei), auf das summarische und diesbezüglich unwidersprochene Zugeständnis dieser Angeklagten stützt (S. 548 Band römisch zwei). Der Frage, ob der Mitangeklagte M*** mit der Beschwerdeführerin von Kenia mehrmals (S. 533 Band römisch zwei) oder bloß einmal telefoniert hat, kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Mit der Behauptung, die Feststellung, wonach auch B*** "maßgeblich daran beteiligt war", daß die Staatsbürgerschaftsehen der Zeuginnen T*** und G*** mit dem Mitangeklagten F*** und mit P*** zustandekamen (S. 536 Band II), sei unzureichend begründet, wendet sich die Beschwerdeführerin einerseits gegen eine nicht entscheidungswesentliche Urteilskonstatierung, weil diese Eheschließungen nicht Gegenstand des Schuldspruchs sind. Andererseits bekämpft sie damit bloß in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, zumal sie selbst einräumen muß, daß für diese Urteilsannahme im Akt immerhin ein "Anhaltspunkt" zu finden sei, nämlich die Angaben des Mitangeklagten M***. Gleichfalls auf das Gebiet der Beweiswürdigungsbekämpfung begibt sich die Angeklagte mit dem Einwand, die Urteilskonstatierung, derzufolge alle Angeklagten die Tänzerinnen zur Ausübung der Prostitution gedrängt haben (S. 536 Band II), sei unzureichend begründet. Das Erstgericht ließ nämlich auch insoweit keinen Zweifel, daß es den Angaben des Angeklagten F*** (S. 245 ff. Band I) im Zusammenhalt mit den Verantwortungen der Angeklagten M*** und B*** vor der Sicherheitsdirektion folgte, und legte ausführlich die Gründe dar, weshalb es diese Angaben für glaubwürdiger hielt als die leugnenden Verantwortungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung (S.540 ff. Band II), wobei auch die entlastenden Angaben der farbigen Prostituierten ausreichende Berücksichtigung fanden (S. 545 Band II).Mit der Behauptung, die Feststellung, wonach auch B*** "maßgeblich daran beteiligt war", daß die Staatsbürgerschaftsehen der Zeuginnen T*** und G*** mit dem Mitangeklagten F*** und mit P*** zustandekamen (S. 536 Band römisch zwei), sei unzureichend begründet, wendet sich die Beschwerdeführerin einerseits gegen eine nicht entscheidungswesentliche Urteilskonstatierung, weil diese Eheschließungen nicht Gegenstand des Schuldspruchs sind. Andererseits bekämpft sie damit bloß in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, zumal sie selbst einräumen muß, daß für diese Urteilsannahme im Akt immerhin ein "Anhaltspunkt" zu finden sei, nämlich die Angaben des Mitangeklagten M***. Gleichfalls auf das Gebiet der Beweiswürdigungsbekämpfung begibt sich die Angeklagte mit dem Einwand, die Urteilskonstatierung, derzufolge alle Angeklagten die Tänzerinnen zur Ausübung der Prostitution gedrängt haben (S. 536 Band römisch zwei), sei unzureichend begründet. Das Erstgericht ließ nämlich auch insoweit keinen Zweifel, daß es den Angaben des Angeklagten F*** (S. 245 ff. Band römisch eins) im Zusammenhalt mit den Verantwortungen der Angeklagten M*** und B*** vor der Sicherheitsdirektion folgte, und legte ausführlich die Gründe dar, weshalb es diese Angaben für glaubwürdiger hielt als die leugnenden Verantwortungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung (S.540 ff. Band römisch zwei), wobei auch die entlastenden Angaben der farbigen Prostituierten ausreichende Berücksichtigung fanden (S. 545 Band römisch zwei).
Ob die Beschwerdeführerin, die nach den Urteilsannahmen jedenfalls den gesamten Tatplan kannte und an dessen Ausführung durch Ratschläge und Vorbereitung der Reise der Mitangeklagten M*** und F*** aktiv mitgewirkt hatte, die beiden Keniatinnen sodann vom Frankfurter Flughafen auf Grund "eines vorbesprochenen Planes" oder infolge einer "überraschenden" Bitte des Mitangeklagten M*** abholte (S. 533 Band II), ist weder für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung. Der Einwand betrifft sohin keine entscheidende Tatsache.Ob die Beschwerdeführerin, die nach den Urteilsannahmen jedenfalls den gesamten Tatplan kannte und an dessen Ausführung durch Ratschläge und Vorbereitung der Reise der Mitangeklagten M*** und F*** aktiv mitgewirkt hatte, die beiden Keniatinnen sodann vom Frankfurter Flughafen auf Grund "eines vorbesprochenen Planes" oder infolge einer "überraschenden" Bitte des Mitangeklagten M*** abholte (S. 533 Band römisch zwei), ist weder für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung. Der Einwand betrifft sohin keine entscheidende Tatsache.
Mit der Behauptung, die Urteilsfeststellung, wonach sie M*** und F*** in ihrem Tatentschluß durch Ratschläge und Mitwirkung an den Reisevorbereitungen bestärkt habe, seien "aktenwidrig", verkennt die Beschwerdeführerin das Wesen der Aktenwidrigkeit, wie es § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. im dritten Teilsatz klar umschreibt. Dabei setzt sie sich ihrerseits über die Aktenlage hinweg und übergeht ihre eigenen Angaben vor der Sicherheitsdirektion vom 15.November 1982 (S. 189 ff. Band I), in denen sie sogar eine finanzielle Unterstützung des Plans der Mitangeklagten M*** und F*** zugestanden hatte (S. 193, 195 Band I). Daß die Bezugnahme auf ihre Depositionen vor der Sicherheitsdirektion "nicht genüge", ist ein Vorbringen der Nichtigkeitswerberin, das wiederum außer acht läßt, daß das Erstgericht die Glaubwürdigkeit dieser Angaben gegenüber der leugnenden Verantwortungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung ausführlich begründete.Mit der Behauptung, die Urteilsfeststellung, wonach sie M*** und F*** in ihrem Tatentschluß durch Ratschläge und Mitwirkung an den Reisevorbereitungen bestärkt habe, seien "aktenwidrig", verkennt die Beschwerdeführerin das Wesen der Aktenwidrigkeit, wie es Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. im dritten Teilsatz klar umschreibt. Dabei setzt sie sich ihrerseits über die Aktenlage hinweg und übergeht ihre eigenen Angaben vor der Sicherheitsdirektion vom 15.November 1982 (S. 189 ff. Band römisch eins), in denen sie sogar eine finanzielle Unterstützung des Plans der Mitangeklagten M*** und F*** zugestanden hatte (S. 193, 195 Band römisch eins). Daß die Bezugnahme auf ihre Depositionen vor der Sicherheitsdirektion "nicht genüge", ist ein Vorbringen der Nichtigkeitswerberin, das wiederum außer acht läßt, daß das Erstgericht die Glaubwürdigkeit dieser Angaben gegenüber der leugnenden Verantwortungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung ausführlich begründete.
Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,)
Mit Beziehung auf Pallin im Wiener Kommentar meint die Angeklagte, "Zuführen" im Sinn des § 217 StGB. sei "eine gezielte Einflußnahme auf das Schutzobjekt in Richtung einer Umwandlung der gesamten Lebensführung in jene einer Prostituierten in einem fremden Staat". Hiezu genüge ein bloßes Verleiten ebensowenig wie die bloße Unterstützung einer zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem fremden Staat bereits entschlossenen Person. "Anwerben" bedeute demgegenüber die vertragliche Verpflichtung des Schutzobjekts zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht in einem fremden Staat. Übe nun das Schutzobjekt den Beruf einer Prostituierten in einem fremden Land bereits aus, so sei das Zuführen abgeschlossen. Weitere Unterstützungshandlungen könnten dem § 217 StGB. nicht mehr unterstellt werden. Die bloße Unterstützung ohne subjektive Einflußnahme auf das Schutzobjekt sei weder als "Zuführen" noch als "Anwerben" zu beurteilen. Daraus ergäbe sich, daß Amina T*** und Anastasia G*** von M*** und F*** bereits in Mombasa zur Prostitution in Österreich überredet worden seien. Die beiden Mitangeklagten hätten in der Folge auch die für die Reise und für die Ausübung der Prostitution in Österreich erforderlichen Maßnahmen getroffen und damit "beide Aspekte des Zuführens verwirklicht", sodaß für die "gesonderte Annahme der zweiten Begehungsform des Anwerbens" kein Raum bleibe. Die beiden Tänzerinnen seien schon beim Antritt ihrer Reise zur Prostitution in Österreich entschlossen gewesen, sodaß eine Einflußnahme der Beschwerdeführerin "weder nötig war noch erfolgte"; keine der ihr zugeschriebenen Unterstützungshandlungen könne daher dem Begriff des Zuführens unterstellt werden.Mit Beziehung auf Pallin im Wiener Kommentar meint die Angeklagte, "Zuführen" im Sinn des Paragraph 217, StGB. sei "eine gezielte Einflußnahme auf das Schutzobjekt in Richtung einer Umwandlung der gesamten Lebensführung in jene einer Prostituierten in einem fremden Staat". Hiezu genüge ein bloßes Verleiten ebensowenig wie die bloße Unterstützung einer zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem fremden Staat bereits entschlossenen Person. "Anwerben" bedeute demgegenüber die vertragliche Verpflichtung des Schutzobjekts zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht in einem fremden Staat. Übe nun das Schutzobjekt den Beruf einer Prostituierten in einem fremden Land bereits aus, so sei das Zuführen abgeschlossen. Weitere Unterstützungshandlungen könnten dem Paragraph 217, StGB. nicht mehr unterstellt werden. Die bloße Unterstützung ohne subjektive Einflußnahme auf das Schutzobjekt sei weder als "Zuführen" noch als "Anwerben" zu beurteilen. Daraus ergäbe sich, daß Amina T*** und Anastasia G*** von M*** und F*** bereits in Mombasa zur Prostitution in Österreich überredet worden seien. Die beiden Mitangeklagten hätten in der Folge auch die für die Reise und für die Ausübung der Prostitution in Österreich erforderlichen Maßnahmen getroffen und damit "beide Aspekte des Zuführens verwirklicht", sodaß für die "gesonderte Annahme der zweiten Begehungsform des Anwerbens" kein Raum bleibe. Die beiden Tänzerinnen seien schon beim Antritt ihrer Reise zur Prostitution in Österreich entschlossen gewesen, sodaß eine Einflußnahme der Beschwerdeführerin "weder nötig war noch erfolgte"; keine der ihr zugeschriebenen Unterstützungshandlungen könne daher dem Begriff des Zuführens unterstellt werden.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten:
Nach § 217 Abs. 1 StGB. macht sich schuldig, wer eine Person, mag sie auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sein, dieser Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hiefür anwirbt. Zuführen (§ 217 StGB.) besteht nicht in einer gezielten Einflußnahme zwecks Umwandlung der gesamten Lebensführung in jene der Prostitution (§ 215 StGB.). Vielmehr zielt, wie Pallin in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Wiener Kommentar für § 217 StGB. modifiziert (dort Rz. 5), die Handlungweise des zuführenden Täters auf die Lebensführung einer Prostituierten in einem anderen Staat ab; denn nach den Eingangsworten des § 217 StGB. kann Schutzobjekt dieser Bestimmung auch eine Person sein, welche die gewerbsmäßige Unzucht bereits ausübt. Der Begriff des "Zuführens" im Sinn des § 217 StGB. - der allerdings die Entfaltung einer über die bloße Erteilung eines Ratschlags oder die Leistung von Hilfsdiensten hinausgehenden Mittlertätigkeit erfordert - setzt demnach nicht voraus, daß der Täter den Willen des Schutzobjekts beeinflußt, also dieses erst dazu veranlaßt, in einem Land, dessen Staatsangehörigkeit es nicht besitzt und wo es sich bisher nicht aufhielt, der Prostitution nachzugehen (SSt. 50/59 = EvBl. 1980/108, 9 Os 189/85). Es genügt das Schaffen der Voraussetzungen für die Ausübung der Prostitution in dem anderen Staat.Nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB. macht sich schuldig, wer eine Person, mag sie auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sein, dieser Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hiefür anwirbt. Zuführen (Paragraph 217, StGB.) besteht nicht in einer gezielten Einflußnahme zwecks Umwandlung der gesamten Lebensführung in jene der Prostitution (Paragraph 215, StGB.). Vielmehr zielt, wie Pallin in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Wiener Kommentar für Paragraph 217, StGB. modifiziert (dort Rz. 5), die Handlungweise des zuführenden Täters auf die Lebensführung einer Prostituierten in einem anderen Staat ab; denn nach den Eingangsworten des Paragraph 217, StGB. kann Schutzobjekt dieser Bestimmung auch eine Person sein, welche die gewerbsmäßige Unzucht bereits ausübt. Der Begriff des "Zuführens" im Sinn des Paragraph 217, StGB. - der allerdings die Entfaltung einer über die bloße Erteilung eines Ratschlags oder die Leistung von Hilfsdiensten hinausgehenden Mittlertätigkeit erfordert - setzt demnach nicht voraus, daß der Täter den Willen des Schutzobjekts beeinflußt, also dieses erst dazu veranlaßt, in einem Land, dessen Staatsangehörigkeit es nicht besitzt und wo es sich bisher nicht aufhielt, der Prostitution nachzugehen (SSt. 50/59 = EvBl. 1980/108, 9 Os 189/85). Es genügt das Schaffen der Voraussetzungen für die Ausübung der Prostitution in dem anderen Staat.
Zutreffend beurteilte das Kreisgericht aber auch die im Mai 1982 in Mombasa gesetzten Tathandlungen der Mitangeklagten M*** und F*** als Anwerben in der Bedeutung des § 217 Abs. 1 StGB. Hatten doch beide Amina T*** und Anastasia G*** zur Ausübung der Prostitution in Österreich überredet und mit ihnen vereinbart, diese in Österreich "zumindest bis Jänner 1983" auszuüben (siehe Pallin im WK., Rz. 6 zu § 217 StGB.).Zutreffend beurteilte das Kreisgericht aber auch die im Mai 1982 in Mombasa gesetzten Tathandlungen der Mitangeklagten M*** und F*** als Anwerben in der Bedeutung des Paragraph 217, Absatz eins, StGB. Hatten doch beide Amina T*** und Anastasia G*** zur Ausübung der Prostitution in Österreich überredet und mit ihnen vereinbart, diese in Österreich "zumindest bis Jänner 1983" auszuüben (siehe Pallin im WK., Rz. 6 zu Paragraph 217, StGB.).
Gleichfalls rechtsrichtig erblickte der Schöffensenat die Täterschaft der Beschwerdeführerin in dem gemeinsam mit M*** und F*** gefaßten Entschluß, einen "Club" zu eröffnen, in dem "afrikanische Mädchen als Animierdamen und Prostituierte beschäftigt werden sollten", in der gemeinsamen Planung des Flugs der Mitangeklagten nach Kenia zum Zweck der Anwerbung von Afrikanerinnen für diesen Club und im Beistand der Rechtsmittelwerberin bei den Reisevorbereitungen mit Rat und Tat (S. 529 ff. Band II). Dies ist nach § 12, dritter Fall, StGB. zu beurteilen, weil B*** dadurch M*** und F*** bei der Ausführung ihrer Tat sowohl physisch als auch psychisch unterstützte.Gleichfalls rechtsrichtig erblickte der Schöffensenat die Täterschaft der Beschwerdeführerin in dem gemeinsam mit M*** und F*** gefaßten Entschluß, einen "Club" zu eröffnen, in dem "afrikanische Mädchen als Animierdamen und Prostituierte beschäftigt werden sollten", in der gemeinsamen Planung des Flugs der Mitangeklagten nach Kenia zum Zweck der Anwerbung von Afrikanerinnen für diesen Club und im Beistand der Rechtsmittelwerberin bei den Reisevorbereitungen mit Rat und Tat (S. 529 ff. Band römisch zwei). Dies ist nach Paragraph 12,, dritter Fall, StGB. zu beurteilen, weil B*** dadurch M*** und F*** bei der Ausführung ihrer Tat sowohl physisch als auch psychisch unterstützte.
Verfehlt ist auch, wie schon ausgeführt, die Ansicht der Beschwerdeführerin, das Zuführen in der Bedeutung des § 217 Abs. 1 StGB. sei abgeschlossen, wenn das Schutzobjekt "den Beruf einer Prostituierten im fremden Land" (gemeint: in Kenia) "bereits ausübe". § 217 Abs. 1 StGB. stellt darauf ab, daß jemand "eine Person, mag sie auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sein, dieser Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hiefür anwirbt". Diesen Gesetzeswortlaut vor Augen, kann nicht in Zweifel gezogen werden, daß die Beschwerdeführerin die beiden mittellosen und der deutschen Sprache nicht mächtigen Keniatinnen durch Abholen vom Flughafen Frankfurt, durch Gewährung von Kost und Quartier im "S***-S***-H***", durch die Beschaffung eines Gesundheitsbuchs und Drängen der beiden Tänzerinnen, die Prostitution in Österreich aufzunehmen, endlich durch ihre Mithilfe ein Zeitungsinserat aufzugeben, eine Mittlertätigkeit entfaltet hat, welche die Lebensführung der Afrikanerinnen auf die Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution in Österreich ausrichtete. Der Schuldspruch der Zweitangeklagten ist sonach irrtumsfrei.Verfehlt ist auch, wie schon ausgeführt, die Ansicht der Beschwerdeführerin, das Zuführen in der Bedeutung des Paragraph 217, Absatz eins, StGB. sei abgeschlossen, wenn das Schutzobjekt "den Beruf einer Prostituierten im fremden Land" (gemeint: in Kenia) "bereits ausübe". Paragraph 217, Absatz eins, StGB. stellt darauf ab, daß jemand "eine Person, mag sie auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sein, dieser Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hiefür anwirbt". Diesen Gesetzeswortlaut vor Augen, kann nicht in Zweifel gezogen werden, daß die Beschwerdeführerin die beiden mittellosen und der deutschen Sprache nicht mächtigen Keniatinnen durch Abholen vom Flughafen Frankfurt, durch Gewährung von Kost und Quartier im "S***-S***-H***", durch die Beschaffung eines Gesundheitsbuchs und Drängen der beiden Tänzerinnen, die Prostitution in Österreich aufzunehmen, endlich durch ihre Mithilfe ein Zeitungsinserat aufzugeben, eine Mittlertätigkeit entfaltet hat, welche die Lebensführung der Afrikanerinnen auf die Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution in Österreich ausrichtete. Der Schuldspruch der Zweitangeklagten ist sonach irrtumsfrei.
Zur Beschwerde des Angeklagten F***:
Verfahrensrüge (Z. 4)Verfahrensrüge (Ziffer 4,)
Gegenstand ist die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 15. Jänner 1986 gestellten Antrags auf Vernehmung der Zeuginnen Amina F*** und Anastasia P*** unter Zuziehung eines Dolmetsch für Suaheli zum Beweis dafür, daß sie von F*** "in keiner Weise zur Prostitution gezwungen worden sind, er sie dazu auch nicht angeworben hat" bzw. ihnen keine Kunden zuführte (S. 515 Band II). Das abweisliche Zwischenerkenntnis (im Urteil ergänzt: S. 544 f. Band II) geht dahin, daß die Zeuginnen F*** und P*** nach der Überzeugung des Gerichts auch ohne Dolmetsch für Suaheli in der Lage waren, an sie gestellte Fragen (unter Beiziehung eines Dolmetsch für die englische Sprache) zu verstehen und ausreichend zu beantworten. Dem ist noch hinzuzufügen, daß die beiden Zeuginnen ohne Heranziehung eines Dolmetsch für Suaheli, wohl aber eines solchen für Englisch, durchaus entlastende Angaben im Sinn des gestellten Beweisantrags gemacht haben. Daß das Erstgericht diesen Depositionen allerdings den Glauben versagte, weil die Zeuginnen ein persönliches Interesse an der Verschleierung der Wahrheit hatten, um ihren weiteren Aufenthalt in Österreich nicht zu gefährden (S. 544 Band II), sowie auch deshalb, weil sie ihre mittlerweile gemäß § 23 EheG. für nichtig erklärten (s. Akten 3 Cg 81/84 und 5 Cg 66/84 des Kreisgerichts Wels) Ehen weiterhin als "reine Liebesheiraten" darstellten (S. 545 Band II), verschlägt der damit offenkundigen Entbehrlichkeit der verlangten neuerlichen Einvernahme nichts. Soweit in der Beschwerde vermeint wird, es hätte geklärt werden können, ob G*** und T*** "als Touristinnen mit Rückreisevisa nach Österreich gekommen sind" und "warum sie sich im Herbst 1982 entschlossen haben, in Österreich der Prostitution nachzugehen", überschreitet das Rechtsmittel unzulässig das in der Hauptverhandlung angegebene Beweisthema. Gleiches gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe "in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt", die "auf die Staatsbürgerschaft von Anastasia und Amina bezughabenden Akten des Magistrats Wels" beizuschaffen. Ein derartiger Antrag ist dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Jänner 1986 nicht zu entnehmen.Gegenstand ist die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 15. Jänner 1986 gestellten Antrags auf Vernehmung der Zeuginnen Amina F*** und Anastasia P*** unter Zuziehung eines Dolmetsch für Suaheli zum Beweis dafür, daß sie von F*** "in keiner Weise zur Prostitution gezwungen worden sind, er sie dazu auch nicht angeworben hat" bzw. ihnen keine Kunden zuführte (S. 515 Band römisch zwei). Das abweisliche Zwischenerkenntnis (im Urteil ergänzt: S. 544 f. Band römisch zwei) geht dahin, daß die Zeuginnen F*** und P*** nach der Überzeugung des Gerichts auch ohne Dolmetsch für Suaheli in der Lage waren, an sie gestellte Fragen (unter Beiziehung eines Dolmetsch für die englische Sprache) zu verstehen und ausreichend zu beantworten. Dem ist noch hinzuzufügen, daß die beiden Zeuginnen ohne Heranziehung eines Dolmetsch für Suaheli, wohl aber eines solchen für Englisch, durchaus entlastende Angaben im Sinn des gestellten Beweisantrags gemacht haben. Daß das Erstgericht diesen Depositionen allerdings den Glauben versagte, weil die Zeuginnen ein persönliches Interesse an der Verschleierung der Wahrheit hatten, um ihren weiteren Aufenthalt in Österreich nicht zu gefährden (S. 544 Band römisch zwei), sowie auch deshalb, weil sie ihre mittlerweile gemäß Paragraph 23, EheG. für nichtig erklärten (s. Akten 3 Cg 81/84 und 5 Cg 66/84 des Kreisgerichts Wels) Ehen weiterhin als "reine Liebesheiraten" darstellten (S. 545 Band römisch zwei), verschlägt der damit offenkundigen Entbehrlichkeit der verlangten neuerlichen Einvernahme nichts. Soweit in der Beschwerde vermeint wird, es hätte geklärt werden können, ob G*** und T*** "als Touristinnen mit Rückreisevisa nach Österreich gekommen sind" und "warum sie sich im Herbst 1982 entschlossen haben, in Österreich der Prostitution nachzugehen", überschreitet das Rechtsmittel unzulässig das in der Hauptverhandlung angegebene Beweisthema. Gleiches gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe "in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt", die "auf die Staatsbürgerschaft von Anastasia und Amina bezughabenden Akten des Magistrats Wels" beizuschaffen. Ein derartiger Antrag ist dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Jänner 1986 nicht zu entnehmen.
Mängelrüge (Z. 5)Mängelrüge (Ziffer 5,)
Unrichtig ist zunächst die Beschwerdebehauptung, daß im Urteil Tatsachen als nebeneinander bestehend festgestellt wurden, die nach den Gesetzen logischen Denkens nicht nebeneinander bestehen können. Indes befindet sich die Urteilskonstatierung, daß "sich im Beweisverfahren keine sicheren Anhaltspunkte dafür ergaben, daß die Angeklagten von den beiden Mädchen Geld gefordert hätten, ohne hiefür eine entsprechende Gegenleistung geboten zu haben" (S. 548 Band II), mit der Feststellung, derzufolge die Angeklagten die keniatischen Tänzerinnen drängten, "zur Abdeckung angelaufener Kosten" (für Reise und Aufenthaltsspesen: S. 534 Band II) mit der Prostitution zu beginnen, logisch durchaus im Einklang. Aus beidem folgt die Urteilsannahme, es könne nicht festgestellt werden, daß die Angeklagten "ihren Unterhalt ganz oder auch nur teilweise aus der Prostitution der Keniatinnen durch deren Ausbeutung zu gewinnen suchten" (S. 537 Band II). Davon abgesehen, ist für ein Zuführen im Sinn des § 217 Abs. 1 StGB. nicht notwendig, daß dies um eines Vermögensvorteils des Täters willen geschieht (Pallin im WK., Rz. 5 zu § 217 StGB.).Unrichtig ist zunächst die Beschwerdebehauptung, daß im Urteil Tatsachen als nebeneinander bestehend festgestellt wurden, die nach den Gesetzen logischen Denkens nicht nebeneinander bestehen können. Indes befindet sich die Urteilskonstatierung, daß "sich im Beweisverfahren keine sicheren Anhaltspunkte dafür ergaben, daß die Angeklagten von den beiden Mädchen Geld gefordert hätten, ohne hiefür eine entsprechende Gegenleistung geboten zu haben" (S. 548 Band römisch zwei), mit der Feststellung, derzufolge die Angeklagten die keniatischen Tänzerinnen drängten, "zur Abdeckung angelaufener Kosten" (für Reise und Aufenthaltsspesen: S. 534 Band römisch zwei) mit der Prostitution zu beginnen, logisch durchaus im Einklang. Aus beidem folgt die Urteilsannahme, es könne nicht festgestellt werden, daß die Angeklagten "ihren Unterhalt ganz oder auch nur teilweise aus der Prostitution der Keniatinnen durch deren Ausbeutung zu gewinnen suchten" (S. 537 Band römisch zwei). Davon abgesehen, ist für ein Zuführen im Sinn des Paragraph 217, Absatz eins, StGB. nicht notwendig, daß dies um eines Vermögensvorteils des Täters willen geschieht (Pallin im WK., Rz. 5 zu Paragraph 217, StGB.).
Unzutreffend ist auch der Einwand, das Gericht habe nicht festgestellt, wann die Zeuginnen Amina F*** und Anastasia P*** die österreichische Staatsbürgerschaft erhielten und ob sie "zum Beginn der Ausübung der Prostitution Österreicherinnen waren oder nicht". Das Erstgericht konstatierte ausdrücklich, daß unmittelbar nach der Eheschließung am 7.August 1982 vor dem Standesamt Wels für die Mädchen Anträge zum Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wurden (S. 535, 536 Band II) und diese mit der Ausübung der Prostitution erst nach dem Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft begannen (S. 537 Band II). Damit ist für den Beschwerdeführer allerdings - worauf bei Behandlung seiner Rechtsrüge zurückzukommen sein wird - nichts gewonnen.Unzutreffend ist auch der Einwand, das Gericht habe nicht festgestellt, wann die Zeuginnen Amina F*** und Anastasia P*** die österreichische Staatsbürgerschaft erhielten und ob sie "zum Beginn der Ausübung der Prostitution Österreicherinnen waren oder nicht". Das Erstgericht konstatierte ausdrücklich, daß unmittelbar nach der Eheschließung am 7.August 1982 vor dem Standesamt Wels für die Mädchen Anträge zum Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wurden (S. 535, 536 Band römisch zwei) und diese mit der Ausübung der Prostitution erst nach dem Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft begannen (S. 537 Band römisch zwei). Damit ist für den Beschwerdeführer allerdings - worauf bei Behandlung seiner Rechtsrüge zurückzukommen sein wird - nichts gewonnen.
Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,)
Zutreffend bemerkt der Beschwerdeführer (ersichtlich mit Beziehung auf Pallin im WK., Rz. 8 zu § 217 StGB.), daß das Verbrechen des Menschenhandels mit dem Beginn der gewerbsmäßigen Unzuchtshandlungen im anderen Staat, fallbezogen "ab September 1982" (S. 552 Band II), vollendet ist, zu denen "das Schutzobjekt durch die tatbestandlichen Mittel veranlaßt wurde". In der Folge setzt sich aber der Nichtigkeitswerber über jene Urteilskonstatierungen hinweg, wonach er mit M*** die Reisekosten der Zeuginnen von Mombasa nach Frankfurt bevorschußte und mit den beiden anderen Mitangeklagten die Zeuginnen ("zur Abdeckung angelaufener Kosten") drängte, mit der Prostitution zu beginnen (II. Bd. S. 535 ff.). Feststellungswidrig bringt der Beschwerdeführer vor, in Österreich außer der - im Schuldspruch gar nicht enthaltenen und darum auch nicht unrichtig als Tätigkeit im Sinn des § 217 StGB. beurteilten - Eheschließung mit Amina T*** keine Tathandlungen gesetzt zu haben. Solcherart wird der angerufene materielle Nichtigkeitsgrund, der ein Festhalten am gesamten, im Urteil festgestellten Sachverhalt verlangt, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.Zutreffend bemerkt der Beschwerdeführer (ersichtlich mit Beziehung auf Pallin im WK., Rz. 8 zu Paragraph 217, StGB.), daß das Verbrechen des Menschenhandels mit dem Beginn der gewerbsmäßigen Unzuchtshandlungen im anderen Staat, fallbezogen "ab September 1982" (S. 552 Band römisch zwei), vollendet ist, zu denen "das Schutzobjekt durch die tatbestandlichen Mittel veranlaßt wurde". In der Folge setzt sich aber der Nichtigkeitswerber über jene Urteilskonstatierungen hinweg, wonach er mit M*** die Reisekosten der Zeuginnen von Mombasa nach Frankfurt bevorschußte und mit den beiden anderen Mitangeklagten die Zeuginnen ("zur Abdeckung angelaufener Kosten") drängte, mit der Prostitution zu beginnen (römisch zwei. Bd. S. 535 ff.). Feststellungswidrig bringt der Beschwerdeführer vor, in Österreich außer der - im Schuldspruch gar nicht enthaltenen und darum auch nicht unrichtig als Tätigkeit im Sinn des Paragraph 217, StGB. beurteilten - Eheschließung mit Amina T*** keine Tathandlungen gesetzt zu haben. Solcherart wird der angerufene materielle Nichtigkeitsgrund, der ein Festhalten am gesamten, im Urteil festgestellten Sachverhalt verlangt, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.
Gleiches gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe "die Zeuginnen nicht angeworben", sondern bloß die Möglichkeit "freiwilliger" Prostitutionsausübung in Österreich aufgezeigt und mit Amina T*** keine Vereinbarung getroffen. Insoweit übergeht er die Urteilsfeststellungen, daß er mit M*** in Mombasa T*** und G*** zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht in Österreich mit dem Argument überredete, daß die Prostitution in Europa besser bezahlt sei, daß er ihnen den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Heirat in Aussicht stellte, weil sie damit in Österreich "leichter" als Prostituierte arbeiten könnten (S. 531 Band II), und daß er mit ihnen vereinbarte, sie sollten "zumindest bis Jänner 1983" in Österreich bleiben (S. 532 Band II) und als Prostituierte arbeiten (A 1).Gleiches gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe "die Zeuginnen nicht angeworben", sondern bloß die Möglichkeit "freiwilliger" Prostitutionsausübung in Österreich aufgezeigt und mit Amina T*** keine Vereinbarung getroffen. Insoweit übergeht er die Urteilsfeststellungen, daß er mit M*** in Mombasa T*** und G*** zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht in Österreich mit dem Argument überredete, daß die Prostitution in Europa besser bezahlt sei, daß er ihnen den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Heirat in Aussicht stellte, weil sie damit in Österreich "leichter" als Prostituierte arbeiten könnten (S. 531 Band römisch zwei), und daß er mit ihnen vereinbarte, sie sollten "zumindest bis Jänner 1983" in Österreich bleiben (S. 532 Band römisch zwei) und als Prostituierte arbeiten (A 1).
Verfehlt ist des weiteren der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht mittels einer gezielten Einflußnahme auf Amina T*** deren gesamte Lebensführung umgewandelt und sie so der Prostitution zugeführt. In Erwiderung hierauf ist der Beschwerdeführer, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die im Rahmen der Erledigung der Beschwerde der Zweitangeklagten dargelegte Abgrenzung der Begriffe des "Zuführens" in den §§ 215 und 217 StGB. zu verweisen. Schließlich geht der Beschwerdeführer auch mit der Behauptung, "bei richtiger Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens hätte das Erstgericht zum Schluß kommen müssen", die beiden Zeuginnen hätten als österreichische Staatsbürgerinnen erst fünf Monate nach ihrer Einreise in Österreich (ohne sein Zutun) den Entschluß gefaßt, der Prostitution nachzugehen, vom Urteilssachverhalt ab. Er bekämpft auch insoweit nur in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung. Den Urteilsfeststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer (im Zusammenwirken mit den Mitangeklagten) die als "Anwerben" und "Zuführen" im Sinn des § 217 Abs. 1 StGB. zu beurteilenden Tathandlungen zu einer Zeit gesetzt, als Amina T*** und Anastasia G*** noch keniatische Staatsangehörige waren. Daß der Erfolg der Tat, nämlich die Aufnahme der gewerbsmäßigen Unzucht in Österreich (und damit die Tatvollendung) erst eintrat, nachdem die Genannten die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt hatten, vermag an der Strafbarkeit der Angeklagten nichts zu ändern. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.Verfehlt ist des weiteren der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht mittels einer gezielten Einflußnahme auf Amina T*** deren gesamte Lebensführung umgewandelt und sie so der Prostitution zugeführt. In Erwiderung hierauf ist der Beschwerdeführer, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die im Rahmen der Erledigung der Beschwerde der Zweitangeklagten dargelegte Abgrenzung der Begriffe des "Zuführens" in den Paragraphen 215 und 217 StGB. zu verweisen. Schließlich geht der Beschwerdeführer auch mit der Behauptung, "bei richtiger Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens hätte das Erstgericht zum Schluß kommen müssen", die beiden Zeuginnen hätten als österreichische Staatsbürgerinnen erst fünf Monate nach ihrer Einreise in Österreich (ohne sein Zutun) den Entschluß gefaßt, der Prostitution nachzugehen, vom Urteilssachverhalt ab. Er bekämpft auch insoweit nur in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung. Den Urteilsfeststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer (im Zusammenwirken mit den Mitangeklagten) die als "Anwerben" und "Zuführen" im Sinn des Paragraph 217, Absatz eins, StGB. zu beurteilenden Tathandlungen zu einer Zeit gesetzt, als Amina T*** und Anastasia G*** noch keniatische Staatsangehörige waren. Daß der Erfolg der Tat, nämlich die Aufnahme der gewerbsmäßigen Unzucht in Österreich (und damit die Tatvollendung) erst eintrat, nachdem die Genannten die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt hatten, vermag an der Strafbarkeit der Angeklagten nichts zu ändern. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.
Zu den Berufungen:
Die Berufung des Angeklagten F*** war gemäß §§ 294 Abs. 2, 296 StPO. zurückzuweisen, weil bei ihrer Anmeldung kein Berufungspunkt bezeichnet und eine Berufungsausführung nicht erstattet worden ist. Die Angeklagte B*** begehrt eine Herabsetzung der über sie gemäß § 217 Abs. 1 StGB. verhängten und gemäß § 43 Abs. 1 StGB. bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Der Berufungseinwand, der vom Schöffengericht einzig angenommene Erschwerungsgrund, nämlich die Tatbegehung in beiden Begehungsformen des § 217 Abs. 1 StGB. liege nicht vor, scheitert am Schuldspruch. Die in erster Instanz angenommenen Milderungsgründe, nämlich die bisherige Unbescholtenheit, das lange Zurückliegen der Tat, verbunden mit dem seitherigen Wohlverhalten, und die nur untergeordnete Beteiligung an der Begehungsform des Anwerbens überwiegen den Erschwerungsgrund schon deshalb nicht, weil von der strafbaren Handlung zwei, noch dazu der Sprache in dem fremden Land völlig unkundige Opfer betroffen waren.Die Berufung des Angeklagten F*** war gemäß Paragraphen 294, Absatz 2, 296, StPO. zurückzuweisen, weil bei ihrer Anmeldung kein Berufungspunkt bezeichnet und eine Berufungsausführung nicht erstattet worden ist. Die Angeklagte B*** begehrt eine Herabsetzung der über sie gemäß Paragraph 217, Absatz eins, StGB. verhängten und gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Der Berufungseinwand, der vom Schöffengericht einzig angenommene Erschwerungsgrund, nämlich die Tatbegehung in beiden Begehungsformen des Paragraph 217, Absatz eins, StGB. liege nicht vor, scheitert am Schuldspruch. Die in erster Instanz angenommenen Milderungsgründe, nämlich die bisherige Unbescholtenheit, das lange Zurückliegen der Tat, verbunden mit dem seitherigen Wohlverhalten, und die nur untergeordnete Beteiligung an der Begehungsform des Anwerbens überwiegen den Erschwerungsgrund schon deshalb nicht, weil von der strafbaren Handlung zwei, noch dazu der Sprache in dem fremden Land völlig unkundige Opfer betroffen waren.
Die knapp an der gesetzlichen Untergrenze bemessene Freiheitsstrafe ist vielmehr durchaus der Tatschuld der Berufungswerberin angemessen, sodaß auch dieses Rechtsmittel erfolglos bleiben mußte.