Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0095490×

Rechtssatz RS0095490

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095490

Entscheidungsdatum

05.07.2012

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Gesetzestext des Paragraph 217, Absatz eins, StGB bedarf es keiner Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Ausübung der Prostitution schlechthin, sondern der Zuführung hiezu in einem für das Opfer fremden Staat, weil der Schutzgedanke des Paragraph 217, StGB gerade auch Personen erfaßt, die bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sind, bei denen also eine Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Prostitution und eine Einflußnahme auf den Lebenswandel, wie sie etwa Paragraph 215, StGB voraussetzt, als Tathandlung gar nicht in Betracht kommt. Als "Zuführen" ist dem Schutzgedanken des Paragraph 217, StGB gemäß die dolose Ausnützung des drückenden Abhängigkeitsverhältnisses zu beurteilen, dem Prostituierte in einem fremden Staat dann unterliegen, wenn es ihnen schwer oder überhaupt nicht möglich ist, selbst mit den Behörden Kontakt aufzunehmen, weil ihnen in dieser Situation die Wahl, ob sie das unzüchtige Gewerbe fortsetzen sollen oder nicht, nicht mehr offensteht.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 134/93
    Entscheidungstext OGH 09.11.1993 11 Os 134/93
    Veröff: EvBl 1994/30 S 134
  • 14 Os 79/95
    Entscheidungstext OGH 14.09.1995 14 Os 79/95
    Vgl auch
  • 13 Os 36/12m
    Entscheidungstext OGH 05.07.2012 13 Os 36/12m
    Vgl auch; Beisatz: Ob das Opfer grenzüberschreitenden Prostitutionshandels im Heimatstaat bereits der Prostitution nachging oder dazu bereit war, ist nicht entscheidend. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095490

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2012

Dokumentnummer

JJR_19931109_OGH0002_0110OS00134_9300000_006