Die von der Staatsanwaltschaft dagegen aus den Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.Die von der Staatsanwaltschaft dagegen aus den Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.
Kernstück der Beschwerde ist die - auch von der Generalprokuratur geteilte - These, daß die vom Angeklagten entfaltete Tätigkeit sehr wohl ein Zuführen der betroffenen Frauen zur gewerblichen Unzucht im Sinne des § 217 Abs. 1 StGB darstellte, weil es dabei - im Gegensatz zur Bedeutung des "Zuführens" im § 215 StGB sowie abweichend von der Wortbedeutung in den §§ 213 f StGB - auf eine Einwirkung zwecks Änderung in der individuellen Gestaltung der Lebensführung einer Person, welche auch bereits Prostituierte sein könne, überhaupt nicht ankomme, sondern allein auf die über die bloße Erteilung des Ratschlages oder untergeordnete Hilfsdienste hinausgehende Schaffung von Voraussetzungen, gewerbsmäßige Unzucht außerhalb des Heimat- oder Aufenthaltsstaates auszuüben, wobei die tätergewollte Einflußnahme auf den Lebensstil des Opfers nicht über die letztgenannte örtliche Modalität hinausgehen und insofern keine Umwandlung bedeuten müsse. Unerheblich sei auch, ob die betreffende Person einen Beruf ausübe und welches Einkommen sie erziele, weil zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht das Anstreben eines Zuschusses zum sonstigen Einkommen genüge und es im übrigen ausreiche, daß das von Wiederholungstendenz getragene Bestreben nach Einnahmen aus entgeltlicher geschlechtlicher Betätigung das Dasein der Frau solcherart bestimme, daß es hiedurch zu der allgemein als Prostitution bezeichneten asozialen Verhaltensweise komme.Kernstück der Beschwerde ist die - auch von der Generalprokuratur geteilte - These, daß die vom Angeklagten entfaltete Tätigkeit sehr wohl ein Zuführen der betroffenen Frauen zur gewerblichen Unzucht im Sinne des Paragraph 217, Absatz eins, StGB darstellte, weil es dabei - im Gegensatz zur Bedeutung des "Zuführens" im Paragraph 215, StGB sowie abweichend von der Wortbedeutung in den Paragraphen 213, f StGB - auf eine Einwirkung zwecks Änderung in der individuellen Gestaltung der Lebensführung einer Person, welche auch bereits Prostituierte sein könne, überhaupt nicht ankomme, sondern allein auf die über die bloße Erteilung des Ratschlages oder untergeordnete Hilfsdienste hinausgehende Schaffung von Voraussetzungen, gewerbsmäßige Unzucht außerhalb des Heimat- oder Aufenthaltsstaates auszuüben, wobei die tätergewollte Einflußnahme auf den Lebensstil des Opfers nicht über die letztgenannte örtliche Modalität hinausgehen und insofern keine Umwandlung bedeuten müsse. Unerheblich sei auch, ob die betreffende Person einen Beruf ausübe und welches Einkommen sie erziele, weil zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht das Anstreben eines Zuschusses zum sonstigen Einkommen genüge und es im übrigen ausreiche, daß das von Wiederholungstendenz getragene Bestreben nach Einnahmen aus entgeltlicher geschlechtlicher Betätigung das Dasein der Frau solcherart bestimme, daß es hiedurch zu der allgemein als Prostitution bezeichneten asozialen Verhaltensweise komme.
Der Senat vermag dieser Ansicht im Ergebnis nicht beizutreten. Geht man nämlich im Einklang mit der bisherigen Judikatur (vgl SSt 49/29; SSt 50/59; zuletzt 13 Os 101/87) davon aus, daßDer Senat vermag dieser Ansicht im Ergebnis nicht beizutreten. Geht man nämlich im Einklang mit der bisherigen Judikatur vergleiche SSt 49/29; SSt 50/59; zuletzt 13 Os 101/87) davon aus, daß
§ 217 Abs. 1 StGB ein qualifizierter Fall der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB ist, weshalb § 217 StGB zuParagraph 217, Absatz eins, StGB ein qualifizierter Fall der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach Paragraph 215, StGB ist, weshalb Paragraph 217, StGB zu
§ 215 StGB im Verhältnis der Spezialität steht (vgl abermals 13 Os 101/87), so ergibt sich daraus, daß der Begriff des "Zuführens" in beiden Straftatbeständen im gleichen Sinn zu verstehen ist, nämlich als "gezielte (und aktive) Einflußnahme auf das Schutzobjekt in der Richtung einer Umwandlung der gesamten Lebensführung in jene einer Prostituierten", wobei dies für § 217 Abs. 1 StGB (nur) dahin zu modifizieren ist, daß die Einflußnahme auf die Lebensführung einer Prostituierten in einem fremden Staat abzielt (Pallin in WK § 217 Rz 5; ebenso aber auch die Entscheidung 13 Os 54/86). Soweit § 217 Abs. 1 StGB auch eine bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergebene Person schützt, kommt zwar eine "Umwandlung" der Lebensführung des Tatobjektes in jene einer Prostituierten in der Regel nicht (mehr) in Betracht; diesfalls ist die Einflußnahme des Täters vielmehr darauf gerichtet, die bereits bestehende Lebensführung als Prostituierte in einen fremden Staat zu "verlagern".Paragraph 215, StGB im Verhältnis der Spezialität steht vergleiche abermals 13 Os 101/87), so ergibt sich daraus, daß der Begriff des "Zuführens" in beiden Straftatbeständen im gleichen Sinn zu verstehen ist, nämlich als "gezielte (und aktive) Einflußnahme auf das Schutzobjekt in der Richtung einer Umwandlung der gesamten Lebensführung in jene einer Prostituierten", wobei dies für Paragraph 217, Absatz eins, StGB (nur) dahin zu modifizieren ist, daß die Einflußnahme auf die Lebensführung einer Prostituierten in einem fremden Staat abzielt (Pallin in WK Paragraph 217, Rz 5; ebenso aber auch die Entscheidung 13 Os 54/86). Soweit Paragraph 217, Absatz eins, StGB auch eine bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergebene Person schützt, kommt zwar eine "Umwandlung" der Lebensführung des Tatobjektes in jene einer Prostituierten in der Regel nicht (mehr) in Betracht; diesfalls ist die Einflußnahme des Täters vielmehr darauf gerichtet, die bereits bestehende Lebensführung als Prostituierte in einen fremden Staat zu "verlagern".
Der Beschwerde zuwider stellen demnach beide Tatbestände gleichermaßen darauf ab, daß die gesamte Lebensführung des jeweiligen Schutzobjektes jener einer Prostituierten entspricht, wobei es in Ansehung der Gewerbsmäßigkeit in beiden Fällen genügt, daß auch nur ein Zuschuß zu sonstigen Einkünften angestrebt wird und mithin auch in diesem Punkt zwischen den beiden Tatbeständen kein Unterschied besteht.
Ob aber die im Spruch genannten Frauen (in Österreich) ihre gesamte Lebensführung in jene der Prostitution ergebener Personen ausgerichtet haben, ist primär eine Tatfrage, die vorliegend vom Schöffengericht - von der Anklagebehörde weder mit Verfahrens- noch mit Mängelrüge bekämpft - dahin entschieden wurde, daß es eine derartige Lebensgestaltung der betroffenen Ausländerinnen verneinte (US 12, 25). Auf der Grundlage dieser Konstatierung erweist sich aber nach dem Vorgesagten die Lösung der Rechtsfrage durch das Erstgericht als zutreffend, zumal auch eine Verübung des Menschenhandels durch den Angeklagten in der Begehungsform des "Anwerbens" deshalb nicht in Betracht kommt, weil dem die - gleichfalls unbekämpft gebliebene - Urteilsannahme entgegensteht, der Angeklagte habe seinem weiblichen Personal die Ausübung entgeltlicher Unzucht (bloß) freigestellt (Band III S 349 und 364 f), auf den Willen der Frauen also, die Prostitution unter den tatbestandsmäßigen örtlichen Verhältnissen auszuüben, nicht eingewirkt (Leukauf-Steininger, StGB2 RN 5 zu § 217). Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen.Ob aber die im Spruch genannten Frauen (in Österreich) ihre gesamte Lebensführung in jene der Prostitution ergebener Personen ausgerichtet haben, ist primär eine Tatfrage, die vorliegend vom Schöffengericht - von der Anklagebehörde weder mit Verfahrens- noch mit Mängelrüge bekämpft - dahin entschieden wurde, daß es eine derartige Lebensgestaltung der betroffenen Ausländerinnen verneinte (US 12, 25). Auf der Grundlage dieser Konstatierung erweist sich aber nach dem Vorgesagten die Lösung der Rechtsfrage durch das Erstgericht als zutreffend, zumal auch eine Verübung des Menschenhandels durch den Angeklagten in der Begehungsform des "Anwerbens" deshalb nicht in Betracht kommt, weil dem die - gleichfalls unbekämpft gebliebene - Urteilsannahme entgegensteht, der Angeklagte habe seinem weiblichen Personal die Ausübung entgeltlicher Unzucht (bloß) freigestellt (Band römisch drei S 349 und 364 f), auf den Willen der Frauen also, die Prostitution unter den tatbestandsmäßigen örtlichen Verhältnissen auszuüben, nicht eingewirkt (Leukauf-Steininger, StGB2 RN 5 zu Paragraph 217,). Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen.