Verfehlt ist der Beschwerdestandpunkt, die regelmäßige Beschränkung der Prostitutionsausübung auf das "allernächste Grenzgebiet" für die Dauer bloß "einiger Stunden" schließe eine abstrakte Gefährdung der Prostituierten im Sinn des tatbestandsmäßigen Schutzzwecks aus. § 217 Abs. 1 StGB. kennt weder eine der Unzuchtsausübung dienende Mindestaufenthaltsdauer der Prostituierten im fremden Staat noch eine Mindestentfernung zum Heimatstaat.Verfehlt ist der Beschwerdestandpunkt, die regelmäßige Beschränkung der Prostitutionsausübung auf das "allernächste Grenzgebiet" für die Dauer bloß "einiger Stunden" schließe eine abstrakte Gefährdung der Prostituierten im Sinn des tatbestandsmäßigen Schutzzwecks aus. Paragraph 217, Absatz eins, StGB. kennt weder eine der Unzuchtsausübung dienende Mindestaufenthaltsdauer der Prostituierten im fremden Staat noch eine Mindestentfernung zum Heimatstaat.
Zutreffend rügt der Beschwerdeführer jedoch die im Schuldspruch IV vorgenommene zusätzliche Beurteilung (Tateinheit) des mit Gewaltausübung (I) begangenen Menschenhandels (II) als Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB., weil der Menschenhandel ein qualifizierter Fall der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht ist (SSt. 50/59). Demnach steht § 217 StGB. zu § 215 StGB. im Verhältnis der Spezialität. Folglich war der Schuldspruch IV (§ 215 StGB.) in Teilstattgebung der Beschwerde aufzuheben, ohne daß bei bloßem Wegfall der Idealkonkurrenz ein förmlicher Freispruch zu ergehen hatte.Zutreffend rügt der Beschwerdeführer jedoch die im Schuldspruch römisch vier vorgenommene zusätzliche Beurteilung (Tateinheit) des mit Gewaltausübung (römisch eins) begangenen Menschenhandels (römisch zwei) als Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach Paragraph 215, StGB., weil der Menschenhandel ein qualifizierter Fall der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht ist (SSt. 50/59). Demnach steht Paragraph 217, StGB. zu Paragraph 215, StGB. im Verhältnis der Spezialität. Folglich war der Schuldspruch römisch vier (Paragraph 215, StGB.) in Teilstattgebung der Beschwerde aufzuheben, ohne daß bei bloßem Wegfall der Idealkonkurrenz ein förmlicher Freispruch zu ergehen hatte.
Soweit der Beschwerdeführer aber weiters eine Idealkonkurrenz von § 217 Abs. 1 StGB. und § 216 StGB. (an sich zutreffend: 11 Os 120/86) bestreitet, übersieht er, daß ihm ersichtlich ein eintätiges Zusammentreffen dieser beiden Delikte urteilsmäßig gar nicht vorgeworfen wird. Werden doch, wie der Urteilssatz zeigt, vom Schuldspruch des Menschenhandels (II) die Verbringung der Prostituierten in die Schweiz und nach Liechtenstein und von jenem der Zuhälterei (III) nur die Tathandlungen in Bildstein und Hohenems (Vorarlberg) erfaßt. Damit erübrigt sich auch ein diesbezügliches, von der Generalprokurator angeregtes Vorgehen nach § 290 Abs. 1 StPO. zugunsten des Angeklagten B***.Soweit der Beschwerdeführer aber weiters eine Idealkonkurrenz von Paragraph 217, Absatz eins, StGB. und Paragraph 216, StGB. (an sich zutreffend: 11 Os 120/86) bestreitet, übersieht er, daß ihm ersichtlich ein eintätiges Zusammentreffen dieser beiden Delikte urteilsmäßig gar nicht vorgeworfen wird. Werden doch, wie der Urteilssatz zeigt, vom Schuldspruch des Menschenhandels (römisch zwei) die Verbringung der Prostituierten in die Schweiz und nach Liechtenstein und von jenem der Zuhälterei (römisch drei) nur die Tathandlungen in Bildstein und Hohenems (Vorarlberg) erfaßt. Damit erübrigt sich auch ein diesbezügliches, von der Generalprokurator angeregtes Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO. zugunsten des Angeklagten B***.
Die seitens der Staatsanwaltschaft nicht angefochtene Unterstellung der gewaltsamen Nötigung der Doris B*** zur Ausübung der Prostitution im Ausland unter die §§ 105, 106 Abs. 1 Z. 3 StGB. (I) statt der Heranziehung des strenger strafbedrohten Abs. 2 des § 217 StGB. wirkte sich zum Vorteil des Angeklagten aus und muß auf sich beruhen.Die seitens der Staatsanwaltschaft nicht angefochtene Unterstellung der gewaltsamen Nötigung der Doris B*** zur Ausübung der Prostitution im Ausland unter die Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB. (römisch eins) statt der Heranziehung des strenger strafbedrohten Absatz 2, des Paragraph 217, StGB. wirkte sich zum Vorteil des Angeklagten aus und muß auf sich beruhen.
Die Kassierung des Schuldspruchs IV wegen des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht macht eine Strafneubemessung bei Harald P*** nach § 217 Abs. 1 StGB. nötig. Dabei waren erschwerend, daß P*** mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art begangen hat, wobei der Menschenhandel zwei Frauenspersonen betraf und dieses Delikt sowie jenes der schweren Nötigung jeweils bis zu fünf Jahren mit Strafe bedroht sind; mildernd war die nunmehrige Unbescholtenheit des Angeklagten. Hingegen war seine Einlassung weder ein reumütiges Geständnis noch trug sie zur Wahrheitsfindung wesentlich (§ 34 Z. 17 StGB.) bei (S. 224). Danach erschien das eingangs ausgesprochene Strafmaß tätergerecht.Die Kassierung des Schuldspruchs römisch vier wegen des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht macht eine Strafneubemessung bei Harald P*** nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB. nötig. Dabei waren erschwerend, daß P*** mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art begangen hat, wobei der Menschenhandel zwei Frauenspersonen betraf und dieses Delikt sowie jenes der schweren Nötigung jeweils bis zu fünf Jahren mit Strafe bedroht sind; mildernd war die nunmehrige Unbescholtenheit des Angeklagten. Hingegen war seine Einlassung weder ein reumütiges Geständnis noch trug sie zur Wahrheitsfindung wesentlich (Paragraph 34, Ziffer 17, StGB.) bei (S. 224). Danach erschien das eingangs ausgesprochene Strafmaß tätergerecht.
Harald P*** war mit seiner Berufung ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer diesen Angeklagten betreffenden Berufung auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Das Erstgericht verhängte über Sieghard B*** nach § 217 Abs. 1 StGB. unter Anwendung des § 28 StGB. eine siebenmonatige Freiheitsstrafe und wertete als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Delikte. Das Geständnis B***, welches zur Wahrheitsfindung wesentlich beitrug, und der Umstand, daß B*** zu den Tatzeiten das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, waren mildernd.Das Erstgericht verhängte über Sieghard B*** nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB. unter Anwendung des Paragraph 28, StGB. eine siebenmonatige Freiheitsstrafe und wertete als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Delikte. Das Geständnis B***, welches zur Wahrheitsfindung wesentlich beitrug, und der Umstand, daß B*** zu den Tatzeiten das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, waren mildernd.
Zwar fällt der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung hervorgehobene Tatzeitraum von etwa einem halben Jahr bei der vorliegenden Deliktsgestaltung nicht sehr erschwerend ins Gewicht. Doch zeigen die trotz des jugendlichen Alters ausgesprochenen Vorverurteilungen des Sieghard B*** zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen und die abermalige Straffälligkeit des Angeklagten in einem Kriminalitätsbereich, den die Rechtsprechung als Ansatz organisierten Verbrechertums perhorresziert (LSK. 1979/54, beifällig zitiert in Foregger-Serini3 Anm. I zu § 217 StGB.), daß dieser Tätertyp aus spezialpräventiven Rücksichten einer empfindlichen Bestrafung bedarf. Die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe war deshalb auf eine dem soeben erläuterten Strafzweck genügende Dauer anzuheben, wobei gemäß § 31 StGB. auf das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 28.November 1986, U 725/86 (§ 198 Abs. 1 StGB.: 1 Monat), Bedacht genommen wurde.Zwar fällt der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung hervorgehobene Tatzeitraum von etwa einem halben Jahr bei der vorliegenden Deliktsgestaltung nicht sehr erschwerend ins Gewicht. Doch zeigen die trotz des jugendlichen Alters ausgesprochenen Vorverurteilungen des Sieghard B*** zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen und die abermalige Straffälligkeit des Angeklagten in einem Kriminalitätsbereich, den die Rechtsprechung als Ansatz organisierten Verbrechertums perhorresziert (LSK. 1979/54, beifällig zitiert in Foregger-Serini3 Anmerkung römisch eins zu Paragraph 217, StGB.), daß dieser Tätertyp aus spezialpräventiven Rücksichten einer empfindlichen Bestrafung bedarf. Die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe war deshalb auf eine dem soeben erläuterten Strafzweck genügende Dauer anzuheben, wobei gemäß Paragraph 31, StGB. auf das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 28.November 1986, U 725/86 (Paragraph 198, Absatz eins, StGB.: 1 Monat), Bedacht genommen wurde.
Der Ausspruch nach § 38 StGB. blieb unberührt.Der Ausspruch nach Paragraph 38, StGB. blieb unberührt.
Der für den Angeklagten B*** bestellte und ordnungsgemäß geladene Verteidiger ist zum Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof nicht erschienen (Rückschein im Akt des Rechtsmittelgerichts). Infolge seines Ausbleibens wurde gemäß § 286 Abs. 1, zweiter Satz, StPO. die von ihm erstattete Gegenäußerung zur Berufung der Staatsanwaltschaft (ON. 32) vorgelesen und der Entscheidung zugrundegelegt. Auf die Vorlesung gemäß der zitierten Gesetzesstelle sind die Angeklagten und die Verteidiger in den Vorladungen aufmerksam gemacht worden. Die Anwesenheit eines Verteidigers im Gerichtstag ist nicht erforderlich, es genügt, daß ein Verteidiger bevollmächtigt oder bestellt ist und daß er die Möglichkeit hatte, zum Gerichtstag zu erscheinen: SSt. XLVI/5 (siehe auch EvBl. 1986 Nr. 167, dritter Absatz; 13 Os 43/87, 13 Os 66/87).Der für den Angeklagten B*** bestellte und ordnungsgemäß geladene Verteidiger ist zum Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof nicht erschienen (Rückschein im Akt des Rechtsmittelgerichts). Infolge seines Ausbleibens wurde gemäß Paragraph 286, Absatz eins,, zweiter Satz, StPO. die von ihm erstattete Gegenäußerung zur Berufung der Staatsanwaltschaft (ON. 32) vorgelesen und der Entscheidung zugrundegelegt. Auf die Vorlesung gemäß der zitierten Gesetzesstelle sind die Angeklagten und die Verteidiger in den Vorladungen aufmerksam gemacht worden. Die Anwesenheit eines Verteidigers im Gerichtstag ist nicht erforderlich, es genügt, daß ein Verteidiger bevollmächtigt oder bestellt ist und daß er die Möglichkeit hatte, zum Gerichtstag zu erscheinen: SSt. XLVI/5 (siehe auch EvBl. 1986 Nr. 167, dritter Absatz; 13 Os 43/87, 13 Os 66/87).