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Entscheidung 13 Os 101/87×

Entscheidung 13 Os 101/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os101/87

Entscheidungsdatum

17.09.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.September 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Brustbauer (Berichterstatter) und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Harald P*** und Sieghard B*** wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, StGB. und anderer strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Harald P*** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengerichts vom 13.April 1987, GZ. 18 a römisch fünf r 1759/86-23, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Tschulik, und des Verteidigers Dr. Ruckenbauer, jedoch in Abwesenheit beider Angeklagten und des Verteidigers des Angeklagten Sieghard B***, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch römisch vier wegen des Vergehens der Förderung der gewerbsmäßigen Unzucht nach Paragraph 215, StGB. sowie in dem den Harald P*** betreffenden Strafausspruch aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. in der Sache selbst erkannt:

Harald P*** wird für das Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB. (römisch eins), das Verbrechen des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB. (römisch zwei) und das Vergehen der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz eins, StGB. (römisch drei) gemäß Paragraph 217, Absatz eins, StGB. unter Anwendung des Paragraph 28, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von

1 (einem) Jahr

verurteilt.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Harald P*** und die Staatsanwaltschaft, soweit diesen Angeklagten betreffend, werden mit ihren Berufungen auf die vorstehende Entscheidung verwiesen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend Sieghard B*** wird Folge gegeben und die über diesen Angeklagten verhängte Strafe (nunmehr Zusatzfreiheitsstrafe) unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, StGB. auf das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 28.November 1986, U 725/86, auf

10 (zehn) Monate

erhöht.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 19.Februar 1960 geborene Harald P*** und der am 8. Dezember 1964 geborene Sieghard B*** wurden des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB. (römisch zwei) und des Vergehens der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz eins, StGB. (römisch drei), Harald P*** außerdem des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB. (römisch eins) sowie des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach Paragraph 215, StGB. (römisch vier) schuldig erkannt. Darnach haben

römisch eins. Harald P*** die Doris B*** durch Schläge zu Handlungen veranlaßt, die besonders wichtige Interessen der Genötigten verletzten:

1. anfangs August 1985 in Bildstein zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht in St. Margrethen (Schweiz);

2. zwischen Ende August 1985 und Ende November 1985 in Hohenems wiederholt zur Fortsetzung der Prostitutionsausübung;

römisch zwei. Harald P*** und Sieghard B***, teilweise im bewußten und gewollten Zusammenwirken, von Anfang August 1985 bis ca. Mitte September 1985 Doris B*** und Ursula D*** der

gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, deren Staatsangehörigkeit sie besaßen und in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zugeführt, indem Harald P*** und Sieghard B*** allein oder gemeinsam wiederholt Doris B*** und Ursula D*** jeweils mit dem Kraftwagen zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht nach St. Margrethen (Schweiz) und ins Fürstentum Liechtenstein brachten und Harald P*** Anfang August 1985 Doris B*** hiefür auch angeworben, indem er - teils in Verbindung mit der zu römisch eins 1 angeführten Tathandlung - intensiv auf sie einwirkte, in St. Margrethen (Schweiz) der gewerbsmäßigen Unzucht nachzugehen;

römisch drei. Harald P*** und Sieghard B*** in Bildstein und Hohenems mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person jeweils durch Abnahme des gesamten Schandlohns ausgenützt:

1. Harald P*** von Anfang August 1985 bis ca. Mitte Dezember 1985 Doris B***;

2. Sieghard B*** von ca. Mitte August 1985 bis ca. Mitte Dezember 1985 Ursula D***;

römisch vier. Harald P*** in Tateinheit mit den zu römisch eins und römisch zwei bezeichneten Tathandlungen im August 1985 Doris B*** der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt, indem er sie zur Prostitutionsausübung überredete und ihr entsprechende Kenntnisse vermittelte, Standplätze zuwies sowie Präservative zur Verfügung stellte.

Die Schuldsprüche wegen des Menschenhandels (römisch zwei), der Zuhälterei (römisch drei) und der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht (römisch vier) bekämpft Harald P*** mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Verfehlt ist der Beschwerdestandpunkt, die regelmäßige Beschränkung der Prostitutionsausübung auf das "allernächste Grenzgebiet" für die Dauer bloß "einiger Stunden" schließe eine abstrakte Gefährdung der Prostituierten im Sinn des tatbestandsmäßigen Schutzzwecks aus. Paragraph 217, Absatz eins, StGB. kennt weder eine der Unzuchtsausübung dienende Mindestaufenthaltsdauer der Prostituierten im fremden Staat noch eine Mindestentfernung zum Heimatstaat.

Zutreffend rügt der Beschwerdeführer jedoch die im Schuldspruch römisch vier vorgenommene zusätzliche Beurteilung (Tateinheit) des mit Gewaltausübung (römisch eins) begangenen Menschenhandels (römisch zwei) als Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach Paragraph 215, StGB., weil der Menschenhandel ein qualifizierter Fall der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht ist (SSt. 50/59). Demnach steht Paragraph 217, StGB. zu Paragraph 215, StGB. im Verhältnis der Spezialität. Folglich war der Schuldspruch römisch vier (Paragraph 215, StGB.) in Teilstattgebung der Beschwerde aufzuheben, ohne daß bei bloßem Wegfall der Idealkonkurrenz ein förmlicher Freispruch zu ergehen hatte.

Soweit der Beschwerdeführer aber weiters eine Idealkonkurrenz von Paragraph 217, Absatz eins, StGB. und Paragraph 216, StGB. (an sich zutreffend: 11 Os 120/86) bestreitet, übersieht er, daß ihm ersichtlich ein eintätiges Zusammentreffen dieser beiden Delikte urteilsmäßig gar nicht vorgeworfen wird. Werden doch, wie der Urteilssatz zeigt, vom Schuldspruch des Menschenhandels (römisch zwei) die Verbringung der Prostituierten in die Schweiz und nach Liechtenstein und von jenem der Zuhälterei (römisch drei) nur die Tathandlungen in Bildstein und Hohenems (Vorarlberg) erfaßt. Damit erübrigt sich auch ein diesbezügliches, von der Generalprokurator angeregtes Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO. zugunsten des Angeklagten B***.

Die seitens der Staatsanwaltschaft nicht angefochtene Unterstellung der gewaltsamen Nötigung der Doris B*** zur Ausübung der Prostitution im Ausland unter die Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB. (römisch eins) statt der Heranziehung des strenger strafbedrohten Absatz 2, des Paragraph 217, StGB. wirkte sich zum Vorteil des Angeklagten aus und muß auf sich beruhen.

Die Kassierung des Schuldspruchs römisch vier wegen des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht macht eine Strafneubemessung bei Harald P*** nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB. nötig. Dabei waren erschwerend, daß P*** mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art begangen hat, wobei der Menschenhandel zwei Frauenspersonen betraf und dieses Delikt sowie jenes der schweren Nötigung jeweils bis zu fünf Jahren mit Strafe bedroht sind; mildernd war die nunmehrige Unbescholtenheit des Angeklagten. Hingegen war seine Einlassung weder ein reumütiges Geständnis noch trug sie zur Wahrheitsfindung wesentlich (Paragraph 34, Ziffer 17, StGB.) bei (S. 224). Danach erschien das eingangs ausgesprochene Strafmaß tätergerecht.

Harald P*** war mit seiner Berufung ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer diesen Angeklagten betreffenden Berufung auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Das Erstgericht verhängte über Sieghard B*** nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB. unter Anwendung des Paragraph 28, StGB. eine siebenmonatige Freiheitsstrafe und wertete als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Delikte. Das Geständnis B***, welches zur Wahrheitsfindung wesentlich beitrug, und der Umstand, daß B*** zu den Tatzeiten das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, waren mildernd.

Zwar fällt der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung hervorgehobene Tatzeitraum von etwa einem halben Jahr bei der vorliegenden Deliktsgestaltung nicht sehr erschwerend ins Gewicht. Doch zeigen die trotz des jugendlichen Alters ausgesprochenen Vorverurteilungen des Sieghard B*** zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen und die abermalige Straffälligkeit des Angeklagten in einem Kriminalitätsbereich, den die Rechtsprechung als Ansatz organisierten Verbrechertums perhorresziert (LSK. 1979/54, beifällig zitiert in Foregger-Serini3 Anmerkung römisch eins zu Paragraph 217, StGB.), daß dieser Tätertyp aus spezialpräventiven Rücksichten einer empfindlichen Bestrafung bedarf. Die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe war deshalb auf eine dem soeben erläuterten Strafzweck genügende Dauer anzuheben, wobei gemäß Paragraph 31, StGB. auf das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 28.November 1986, U 725/86 (Paragraph 198, Absatz eins, StGB.: 1 Monat), Bedacht genommen wurde.

Der Ausspruch nach Paragraph 38, StGB. blieb unberührt.

Der für den Angeklagten B*** bestellte und ordnungsgemäß geladene Verteidiger ist zum Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof nicht erschienen (Rückschein im Akt des Rechtsmittelgerichts). Infolge seines Ausbleibens wurde gemäß Paragraph 286, Absatz eins,, zweiter Satz, StPO. die von ihm erstattete Gegenäußerung zur Berufung der Staatsanwaltschaft (ON. 32) vorgelesen und der Entscheidung zugrundegelegt. Auf die Vorlesung gemäß der zitierten Gesetzesstelle sind die Angeklagten und die Verteidiger in den Vorladungen aufmerksam gemacht worden. Die Anwesenheit eines Verteidigers im Gerichtstag ist nicht erforderlich, es genügt, daß ein Verteidiger bevollmächtigt oder bestellt ist und daß er die Möglichkeit hatte, zum Gerichtstag zu erscheinen: SSt. XLVI/5 (siehe auch EvBl. 1986 Nr. 167, dritter Absatz; 13 Os 43/87, 13 Os 66/87).

Anmerkung

E11945

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00101.87.0917.000

Dokumentnummer

JJT_19870917_OGH0002_0130OS00101_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090675 Rechtssatz 24.07.1973Strafrecht
Ausscheidung aus dem Urteil - nicht Freispruch - bei Wegfall eines idealkonkurrierenden Deliktes (hier: wegen Verjährung), wenn der Rechtsirrtum erst im Rechtsmittelverfahren wahrgenommen wird.
RS0090898 Rechtssatz 31.01.1979Strafrecht
Menschenhandel bedarf einer wirksamen Bekämpfung.
RS0095382 Rechtssatz 19.04.1978Strafrecht
"Menschenhandel" des § 217 StGB ist ein qualifizierter Fall der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht.
RS0095399 Rechtssatz 17.09.1987Strafrecht
§ 217 Abs 1 StGB kennt weder eine der Unzuchtsausübung dienende Mindestaufenthaltsdauer der Prostituierten im fremden Staat noch eine Mindestentfernung zum Heimatstaat.
RS0095452 Rechtssatz 09.10.1979Strafrecht
Ein eintätiges Zusammentreffen der Delikte nach § 215 StGB und § 217 Abs 1 StGB ist rechtlich nicht möglich. Wohl aber können nach § 215 StGB und nach § 217 Abs 1 StGB strafbare Handlungen real miteinander konkurrieren, etwa in der Form, daß der Täter eine …
RS0095454 Rechtssatz 21.10.1986Strafrecht
Keine (echte) Idealkonkurrenz zwischen den Delikten nach den §§ 217 (hier: Abs 1), 216 und 215 StGB. Die beiden letztangeführten Tatbestände gehen vielmehr in jenem des § 217 StGB auf.
RS0100134 Rechtssatz 30.01.1975Strafrecht
Aus den Bestimmungen der §§ 286 Abs 1 zweiter Satz und 287 Abs 3 dritter Satz StPO, wonach die Beschwerdeschrift des nichterschienenen Teils (Angeklagter, Privatankläger) im Gerichtstag zu verlesen ist - welche Bestimmungen trotz der durch Art I § 89 StPAG …