Rechtssatz RS0109315
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109315
Entscheidungsdatum
14.10.1997
Rechtssatz
Des durch § 217 Abs 1 StGB geschützte, im Tatbestand nicht genannte, aber das Motiv für die Schaffung dieser Strafvorschrift bildende Rechtsgut ist die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung einer ins Ausland "verhandelten" Person.Des durch Paragraph 217, Absatz eins, StGB geschützte, im Tatbestand nicht genannte, aber das Motiv für die Schaffung dieser Strafvorschrift bildende Rechtsgut ist die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung einer ins Ausland "verhandelten" Person.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109315
Dokumentnummer
JJR_19971014_OGH0002_0110OS00109_9600000_002