Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 2, 3, 4, 5, 5 a, 9 lit a und 9 lit b StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4, 5, 5, a, 9 Litera a und 9 Litera b, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die in der Hauptverhandlung am 22.November 1996 vorgenommene Verlesung des Protokolls vom 27.März 1996 über die - gemäß § 162 a Abs 1 StPO kontradiktorische - Vernehmung der Zeugin "Lucie" S***** (ON 19) gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO (339) steht aus keinem der beiden dazu geltend gemachten (erstbezeichneten) Anfechtungsgründe unter Nichtigkeitssanktion. Nach § 281 Abs 1 Z 2 StPO liegt nämlich Nichtigkeit nur vor, wenn trotz der Verwahrung des Beschwerdeführers ein Schriftstück über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Diese Voraussetzungen liegen bei der hier gegebenen Fallkonstellation schon deshalb nicht vor, weil sich der Angeklagte und seine Verteidigerin dem nunmehr gerügten Verlesungsvorgang gar nicht widersetzten, obwohl ihm in der Hauptverhandlung eine ausdrückliche entsprechende Beschlußfassung vorausgegangen war (339). Daß die Verteidigerin bereits zuvor die Vernehmung der Zeugin Lucy S***** beantragt hatte (337), vermochte die gesetzlich gebotene ausdrückliche Verwahrung gegen den erst danach gefaßten Verlesungsbeschluß nicht zu ersetzen. Hinzu kommt, daß auch jene Voraussetzungen, aus denen in der Beschwerdeargumentation ein Entschlagungsrecht der Zeugin S***** nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO abgeleitet wird, weder anläßlich der Vernehmung vom 27.März 1996 noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung rechtswirksam vorlagen. Da der Angehörigenbegriff nach § 72 StGB (über rein biologische Belange hinaus) aus personenstandsrechtlicher Sicht zu verstehen ist, setzt eine rechtswirksam faßbare Vaterschaft zu einem unehelichen Kind die entsprechende Feststellung durch Gerichtsurteil oder durch verbindliches Anerkenntnis voraus (Mayerhofer-Rieder4 Nr 9 und 10 zu § 72 StGB). Wenn sich der Angeklagte bisher (zuletzt in der Hauptverhandlung) bloß dazu bekannte, das Kind der Zeugin S***** "sowohl durch Zahlungen als auch durch Anerkenntnis als sein Kind zu betrachten", wenn es "tatsächlich" aus dem "einen Geschlechtsakt entstanden sein sollte" (305), so wird diese Einlassung den Anforderungen jener personenstandsrechtlich faßbaren Fundierung nicht gerecht, auf die ein von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreiendes Angehörigenverhältnis tauglich gestützt werden könnte.Die in der Hauptverhandlung am 22.November 1996 vorgenommene Verlesung des Protokolls vom 27.März 1996 über die - gemäß Paragraph 162, a Absatz eins, StPO kontradiktorische - Vernehmung der Zeugin "Lucie" S***** (ON 19) gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (339) steht aus keinem der beiden dazu geltend gemachten (erstbezeichneten) Anfechtungsgründe unter Nichtigkeitssanktion. Nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO liegt nämlich Nichtigkeit nur vor, wenn trotz der Verwahrung des Beschwerdeführers ein Schriftstück über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Diese Voraussetzungen liegen bei der hier gegebenen Fallkonstellation schon deshalb nicht vor, weil sich der Angeklagte und seine Verteidigerin dem nunmehr gerügten Verlesungsvorgang gar nicht widersetzten, obwohl ihm in der Hauptverhandlung eine ausdrückliche entsprechende Beschlußfassung vorausgegangen war (339). Daß die Verteidigerin bereits zuvor die Vernehmung der Zeugin Lucy S***** beantragt hatte (337), vermochte die gesetzlich gebotene ausdrückliche Verwahrung gegen den erst danach gefaßten Verlesungsbeschluß nicht zu ersetzen. Hinzu kommt, daß auch jene Voraussetzungen, aus denen in der Beschwerdeargumentation ein Entschlagungsrecht der Zeugin S***** nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO abgeleitet wird, weder anläßlich der Vernehmung vom 27.März 1996 noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung rechtswirksam vorlagen. Da der Angehörigenbegriff nach Paragraph 72, StGB (über rein biologische Belange hinaus) aus personenstandsrechtlicher Sicht zu verstehen ist, setzt eine rechtswirksam faßbare Vaterschaft zu einem unehelichen Kind die entsprechende Feststellung durch Gerichtsurteil oder durch verbindliches Anerkenntnis voraus (Mayerhofer-Rieder4 Nr 9 und 10 zu Paragraph 72, StGB). Wenn sich der Angeklagte bisher (zuletzt in der Hauptverhandlung) bloß dazu bekannte, das Kind der Zeugin S***** "sowohl durch Zahlungen als auch durch Anerkenntnis als sein Kind zu betrachten", wenn es "tatsächlich" aus dem "einen Geschlechtsakt entstanden sein sollte" (305), so wird diese Einlassung den Anforderungen jener personenstandsrechtlich faßbaren Fundierung nicht gerecht, auf die ein von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreiendes Angehörigenverhältnis tauglich gestützt werden könnte.
Davon ausgehend trifft es aber auch nicht zu, daß die - gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO gesetzeskonforme - Verlesung der Angaben der unbekannten Aufenthaltes verzogenen Zeugin S***** in der Hauptverhandlung den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO verwirklicht hätte.Davon ausgehend trifft es aber auch nicht zu, daß die - gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gesetzeskonforme - Verlesung der Angaben der unbekannten Aufenthaltes verzogenen Zeugin S***** in der Hauptverhandlung den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO verwirklicht hätte.
Auch mit seiner weiteren Verfahrensrüge (Z 4) ist der Angeklagte nicht im Recht. Die erstgerichtliche Ablehnung der in der Hauptverhandlung beantragten (337) Vernehmung der Zeugen Arif G*****, Lawal B***** und Pedro G***** bedeutete nämlich keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Der damit angestrebte Nachweis dafür, daß die ihre Beziehung zum Angeklagten betreffenden Angaben der Zeugin S***** im Vorverfahren "über den täglichen Geschlechtsverkehr nicht richtig sein können", hätte - wie in der Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses zutreffend ausgeführt wird (339) - eine (schlüssig vorweg kaum denkbare) jeweils für die volle Tages- und Nachtzeit durchgehende Wahrnehmungsmöglichkeit der namhaft gemachten Zeugen zur Voraussetzung gehabt, deren fallbezogene (von selbst nicht einsichtige) Aktualität schon bei der Antragstellung durch die Anführung besonderer Gründe darzulegen gewesen wäre. Mangels eines entsprechend tauglichen Antragsvorbringens unterblieben die beantragten Beweisaufnahmen demnach ohne vorgreifende Beweiswürdigung zu Recht.Auch mit seiner weiteren Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist der Angeklagte nicht im Recht. Die erstgerichtliche Ablehnung der in der Hauptverhandlung beantragten (337) Vernehmung der Zeugen Arif G*****, Lawal B***** und Pedro G***** bedeutete nämlich keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Der damit angestrebte Nachweis dafür, daß die ihre Beziehung zum Angeklagten betreffenden Angaben der Zeugin S***** im Vorverfahren "über den täglichen Geschlechtsverkehr nicht richtig sein können", hätte - wie in der Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses zutreffend ausgeführt wird (339) - eine (schlüssig vorweg kaum denkbare) jeweils für die volle Tages- und Nachtzeit durchgehende Wahrnehmungsmöglichkeit der namhaft gemachten Zeugen zur Voraussetzung gehabt, deren fallbezogene (von selbst nicht einsichtige) Aktualität schon bei der Antragstellung durch die Anführung besonderer Gründe darzulegen gewesen wäre. Mangels eines entsprechend tauglichen Antragsvorbringens unterblieben die beantragten Beweisaufnahmen demnach ohne vorgreifende Beweiswürdigung zu Recht.
Zu der gegen den Schuldspruch 2 (Urkundenfälschung) gerichteten Mängelrüge (Z 5) genügt der Hinweis darauf, daß sich die - zu Unrecht - vermißten Beweisgrundlagen für die subjektive Tatausrichtung auf Identitätsnachweis durch die Vorlage eines gefälschten Dokuments aus US 8 und 9 iVm den dort zitierten Verfahrensergebnissen (insbesondere sicherheitsbehördliche Vernehmungsniederschrift vom 25.April 1996 - 207) ergeben.Zu der gegen den Schuldspruch 2 (Urkundenfälschung) gerichteten Mängelrüge (Ziffer 5,) genügt der Hinweis darauf, daß sich die - zu Unrecht - vermißten Beweisgrundlagen für die subjektive Tatausrichtung auf Identitätsnachweis durch die Vorlage eines gefälschten Dokuments aus US 8 und 9 in Verbindung mit den dort zitierten Verfahrensergebnissen (insbesondere sicherheitsbehördliche Vernehmungsniederschrift vom 25.April 1996 - 207) ergeben.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) beschränkt sich auf den Versuch einer Problematisierung der Angaben der Zeugin Lucy S***** über die vom Angeklagten (auch) nach entsprechender Kenntnisnahme ihres tatsächlichen Lebensalters fortgesetzten Beischlafshandlungen ausschließlich nach Art einer Schuldberufung, ohne damit Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der für den Schuldspruch 1 entscheidenden Tatsachengrundlagen auszulösen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) beschränkt sich auf den Versuch einer Problematisierung der Angaben der Zeugin Lucy S***** über die vom Angeklagten (auch) nach entsprechender Kenntnisnahme ihres tatsächlichen Lebensalters fortgesetzten Beischlafshandlungen ausschließlich nach Art einer Schuldberufung, ohne damit Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der für den Schuldspruch 1 entscheidenden Tatsachengrundlagen auszulösen.
Mit den Einwänden wesentlicher Feststellungsmängel zur subjektiven Tatbestandsverwirklichung nach § 223 Abs 2 StGB (Faktum 2) bzw fehlender Beweisgrundlagen, die über die bloße unbeaufsichtigte Anwesenheit in einem Zimmer hinaus für die Annahme sexueller Kontakte bis hin zum Geschlechtsverkehr (Faktum 1) tragfähig wären (sachlich Z 5), setzt sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) über die gerade dazu eindeutigen Klarstellungen in den Urteilsgründen hinweg und bringt den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund solcherart nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Mit den Einwänden wesentlicher Feststellungsmängel zur subjektiven Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (Faktum 2) bzw fehlender Beweisgrundlagen, die über die bloße unbeaufsichtigte Anwesenheit in einem Zimmer hinaus für die Annahme sexueller Kontakte bis hin zum Geschlechtsverkehr (Faktum 1) tragfähig wären (sachlich Ziffer 5,), setzt sich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) über die gerade dazu eindeutigen Klarstellungen in den Urteilsgründen hinweg und bringt den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund solcherart nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Nicht anders verhält es sich schließlich mit der weiteren Rechtsrüge (Z 9 lit b), deren Reklamation eines (herkunftsbedingt) nach § 9 StGB entschuldigenden Rechtsirrtums - abgesehen von anderen dazu entscheidenden Beurteilungskriterien - schon daran scheitert, daß sie von einer urteilsfremden Beschränkung der Abmahnung des Angeklagten durch den Zeugen Gerhard H***** auf nicht sexuelle Belange ausgeht (anders US 4).Nicht anders verhält es sich schließlich mit der weiteren Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), deren Reklamation eines (herkunftsbedingt) nach Paragraph 9, StGB entschuldigenden Rechtsirrtums - abgesehen von anderen dazu entscheidenden Beurteilungskriterien - schon daran scheitert, daß sie von einer urteilsfremden Beschränkung der Abmahnung des Angeklagten durch den Zeugen Gerhard H***** auf nicht sexuelle Belange ausgeht (anders US 4).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.