Rechtssatz RS0092180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092180
Entscheidungsdatum
11.10.2007
Rechtssatz
Die Angehörigeneigenschaft einer Person infolge der Vaterschaft zu ihrem außerehelichen Kind wird frühestens durch die Geburt des Kindes begründet. Da es in diesem Zusammenhang überdies nicht auf die natürliche Abstammung, sondern nur auf die Verwandtschaft im bürgerlich-rechtlichen Sinn ankommt, kann von Vaterschaft zu einem unehehlichen Kind erst dann die Rede sein, sobald diese - nach der Geburt des Kindes - durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163 b ABGB).Die Angehörigeneigenschaft einer Person infolge der Vaterschaft zu ihrem außerehelichen Kind wird frühestens durch die Geburt des Kindes begründet. Da es in diesem Zusammenhang überdies nicht auf die natürliche Abstammung, sondern nur auf die Verwandtschaft im bürgerlich-rechtlichen Sinn ankommt, kann von Vaterschaft zu einem unehehlichen Kind erst dann die Rede sein, sobald diese - nach der Geburt des Kindes - durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (Paragraph 163, b ABGB).
Entscheidungstexte
- 13 Os 117/87
Entscheidungstext OGH 17.09.1987 13 Os 117/87
- 14 Os 27/90
Entscheidungstext OGH 03.04.1990 14 Os 27/90
Vgl auch
- 12 Os 13/97
Entscheidungstext OGH 13.03.1997 12 Os 13/97
Vgl auch
- 15 Os 106/07p
Entscheidungstext OGH 11.10.2007 15 Os 106/07p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Außerehelicher Vater und Mutter sind nur nach der Geburt des Kindes Angehörige iSd § 72 StGB (siehe auch RS0107048). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092180
Dokumentnummer
JJR_19870917_OGH0002_0130OS00117_8700000_001