Das Vorgehen des Untersuchungsrichters anläßlich der Zeugenvernehmung vom 8.Mai 1989 steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Abgrenzung der Position des Zeugen von jener des Beschuldigten sowohl für die Hauptverhandlung als auch (angesichts der Regelung des Aussagenotstandes durch § 290 StGB nunmehr) hinsichtlich des Vorverfahrens allein nach der prozessualen Stellung der vernommenen Person und demgemäß ausschließlich nach formellen Gesichtspunkten vorzunehmen (vgl. insbesondere JBl. 1981, 276; RZ 1984/43; Pallin im WK § 288 Rz 6). Hieraus folgt zum einen, daß in ein- und demselben Verfahren niemand zugleich Angeklagter und Zeuge sein kann (vgl. 11 Os 201/83, 11 Os 11/87). Zum anderen ergibt sich aus diesem formellen Standpunkt in Verbindung mit §§ 153 und 170 Z 1 StPO, welche (ebenso wie § 290 StGB mit der Statuierung des Schuldausschließungsgrundes des Aussagenotstandes) dem Widerstreit zwischen der Verpflichtung des Zeugen zur Ablegung einer wahren Aussage und der hieraus resultierenden Gefahr einer Selbstbezichtigung Rechnung tragen und durch die zuerst angeführte Bestimmung eine (relative) Zeugnisbefreiung sowie mittels des § 170 Z 1 StPO den Ausschluß einer Beeidigung des belasteten Zeugen normieren, daß nicht nur Vernehmungen eines Tatbeteiligten (§ 12 StGB) in einem gegen seinen Komplizen gesondert geführten Strafverfahren, sondern überhaupt Vernehmungen von Personen außerhalb des gegen sie selbst anhängigen Verfahrens als Zeugenvernehmungen durchzuführen sind.Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Abgrenzung der Position des Zeugen von jener des Beschuldigten sowohl für die Hauptverhandlung als auch (angesichts der Regelung des Aussagenotstandes durch Paragraph 290, StGB nunmehr) hinsichtlich des Vorverfahrens allein nach der prozessualen Stellung der vernommenen Person und demgemäß ausschließlich nach formellen Gesichtspunkten vorzunehmen vergleiche insbesondere JBl. 1981, 276; RZ 1984/43; Pallin im WK Paragraph 288, Rz 6). Hieraus folgt zum einen, daß in ein- und demselben Verfahren niemand zugleich Angeklagter und Zeuge sein kann vergleiche 11 Os 201/83, 11 Os 11/87). Zum anderen ergibt sich aus diesem formellen Standpunkt in Verbindung mit Paragraphen 153 und 170 Ziffer eins, StPO, welche (ebenso wie Paragraph 290, StGB mit der Statuierung des Schuldausschließungsgrundes des Aussagenotstandes) dem Widerstreit zwischen der Verpflichtung des Zeugen zur Ablegung einer wahren Aussage und der hieraus resultierenden Gefahr einer Selbstbezichtigung Rechnung tragen und durch die zuerst angeführte Bestimmung eine (relative) Zeugnisbefreiung sowie mittels des Paragraph 170, Ziffer eins, StPO den Ausschluß einer Beeidigung des belasteten Zeugen normieren, daß nicht nur Vernehmungen eines Tatbeteiligten (Paragraph 12, StGB) in einem gegen seinen Komplizen gesondert geführten Strafverfahren, sondern überhaupt Vernehmungen von Personen außerhalb des gegen sie selbst anhängigen Verfahrens als Zeugenvernehmungen durchzuführen sind.
Dies gilt im vorliegenden Fall für Dr. C***-M***,
deren Strafverfahren wegen des Verdachtes des - mutmaßlich zugunsten des Udo P*** verübten - Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB abgesondert vom Verfahren gegen den Angeklagten P*** geführt wird.deren Strafverfahren wegen des Verdachtes des - mutmaßlich zugunsten des Udo P*** verübten - Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach Paragraph 289, StGB abgesondert vom Verfahren gegen den Angeklagten P*** geführt wird.
Im allgemeinen reicht zwar die einem Zeugen einmal (rechtsrichtig und vollständig) erteilte Belehrung über das in Rede stehende Zeugnisentschlagungsrecht auch für fortgesetzte Vernehmungen (im selben Verfahren aus) und muß nicht bei jeder weiteren (ergänzenden) Befragung des Zeugen ausdrücklich wiederholt werden. Ergeben sich jedoch zwischen der ersten und einer weiteren Vernehmung des Zeugen (zusätzliche) Umstände, die augenfällig die Möglichkeit einer Zeugnisverweigerung nahelegen, wozu insbesondere die förmliche Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Zeugen im Zusammenhang mit dem Gegenstand seiner (weiteren) Vernehmung zählt, dann ist die neuerliche Belehrung des Zeugen über das Recht zur Zeugnisentschlagung nach § 153 StPO bei der fortgesetzten Vernehmung jedenfalls erforderlich. Denn § 153 Abs. 3 StPO schreibt die Belehrung eines Zeugen über das Zeugnisverweigerungsrecht nach Abs. 1 und Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zwingend vor, sobald sich Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer derartigen Zeugnisverweigerung zeigen (vgl. SSt. 48/80, 48/25). Am 8.Mai 1989 war es bereits aktenkundig, daß gegen Dr. C***-M*** ein Verfahren wegen des Vergehens nach § 289 StGB anhängig war, das einen Sachverhalt zum Gegenstand hatte, der sich mit dem Thema der Zeugenbefragung deckte. Der Untersuchungsrichter hätte sich somit an diesem Tag nicht damit begnügen dürfen, der Zeugin bereits bei der Vernehmung vom 17. Feber 1989 auch § 153 StPO vorgehalten zu haben. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß die Dr. C***-M*** bei der ersten Vernehmung als Zeugin am 7.Feber 1989 erteilte - oben wiedergegebene - Belehrung durch den Untersuchungsrichter, (bloß) das Recht zu haben, hinsichtlich "einzelner Fragen" das Zeugnis zu verweigern, gar nicht dem tatsächlichen Umfang des in § 153 Abs. 1 StPO in der geltenden Fassung normierten Zeugnisentschlagungsrecht entspricht.Im allgemeinen reicht zwar die einem Zeugen einmal (rechtsrichtig und vollständig) erteilte Belehrung über das in Rede stehende Zeugnisentschlagungsrecht auch für fortgesetzte Vernehmungen (im selben Verfahren aus) und muß nicht bei jeder weiteren (ergänzenden) Befragung des Zeugen ausdrücklich wiederholt werden. Ergeben sich jedoch zwischen der ersten und einer weiteren Vernehmung des Zeugen (zusätzliche) Umstände, die augenfällig die Möglichkeit einer Zeugnisverweigerung nahelegen, wozu insbesondere die förmliche Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Zeugen im Zusammenhang mit dem Gegenstand seiner (weiteren) Vernehmung zählt, dann ist die neuerliche Belehrung des Zeugen über das Recht zur Zeugnisentschlagung nach Paragraph 153, StPO bei der fortgesetzten Vernehmung jedenfalls erforderlich. Denn Paragraph 153, Absatz 3, StPO schreibt die Belehrung eines Zeugen über das Zeugnisverweigerungsrecht nach Absatz eins und Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zwingend vor, sobald sich Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer derartigen Zeugnisverweigerung zeigen vergleiche SSt. 48/80, 48/25). Am 8.Mai 1989 war es bereits aktenkundig, daß gegen Dr. C***-M*** ein Verfahren wegen des Vergehens nach Paragraph 289, StGB anhängig war, das einen Sachverhalt zum Gegenstand hatte, der sich mit dem Thema der Zeugenbefragung deckte. Der Untersuchungsrichter hätte sich somit an diesem Tag nicht damit begnügen dürfen, der Zeugin bereits bei der Vernehmung vom 17. Feber 1989 auch Paragraph 153, StPO vorgehalten zu haben. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß die Dr. C***-M*** bei der ersten Vernehmung als Zeugin am 7.Feber 1989 erteilte - oben wiedergegebene - Belehrung durch den Untersuchungsrichter, (bloß) das Recht zu haben, hinsichtlich "einzelner Fragen" das Zeugnis zu verweigern, gar nicht dem tatsächlichen Umfang des in Paragraph 153, Absatz eins, StPO in der geltenden Fassung normierten Zeugnisentschlagungsrecht entspricht.
Die Unterlassung dieser unter den gegebenen Voraussetzungen zwingend vorgeschriebenen Belehrung verstieß gegen die Bestimmung des § 153 Abs. 3 StPO.Die Unterlassung dieser unter den gegebenen Voraussetzungen zwingend vorgeschriebenen Belehrung verstieß gegen die Bestimmung des Paragraph 153, Absatz 3, StPO.
Die zeugenschaftliche Vernehmung am 8.Mai 1989 lief zwangsläufig (auch) darauf hinaus, die auf Grund ihrer Zeugenstellung nunmehr unter Wahrheitspflicht stehende Dr. Alexandra C***-M*** zum allfälligen Eingeständnis der ihr im Verfahren zum AZ 23 b Vr 2191/89 zur Last gelegten falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB zu verhalten.Die zeugenschaftliche Vernehmung am 8.Mai 1989 lief zwangsläufig (auch) darauf hinaus, die auf Grund ihrer Zeugenstellung nunmehr unter Wahrheitspflicht stehende Dr. Alexandra C***-M*** zum allfälligen Eingeständnis der ihr im Verfahren zum AZ 23 b römisch fünf r 2191/89 zur Last gelegten falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach Paragraph 289, StGB zu verhalten.
Dadurch, daß die Zeugin zur Ablegung einer Aussage veranlaßt wurde, obwohl nach der Aktenlage ein Entschlagungsgrund vorlag - auf den die Zeugin auch anläßlich ihrer Vernehmung am 8.Mai 1989 durch den Hinweis auf ihr Strafverfahren aufmerksam gemacht hat -, ist das Gesetz in der Bestimmung des § 153 Abs. 1 StPO verletzt worden; eine Interessenabwägung (§ 153 Abs. 1 am Ende StPO) hinwieder wurde nicht vorgenommen.Dadurch, daß die Zeugin zur Ablegung einer Aussage veranlaßt wurde, obwohl nach der Aktenlage ein Entschlagungsgrund vorlag - auf den die Zeugin auch anläßlich ihrer Vernehmung am 8.Mai 1989 durch den Hinweis auf ihr Strafverfahren aufmerksam gemacht hat -, ist das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 153, Absatz eins, StPO verletzt worden; eine Interessenabwägung (Paragraph 153, Absatz eins, am Ende StPO) hinwieder wurde nicht vorgenommen.
Gemäß § 160 StPO ist der Untersuchungsrichter berechtigt, durch Verhängung einer Beugestafe und bei weiterer Weigerung in wichtigen Fällen durch Verhängung einer Beugehaft Zeugen zur Aussage anzuhalten, wenn der Zeuge ohne gesetzlichen Grund ein Zeugnis abzulegen verweigert. Die Verhängung der Beugehaft, obwohl ein Entschlagungsgrund vorlag (und eine Interessenabwägung nicht vorgenommen wurde), verstieß daher auch gegen die Bestimmung des § 160 StPO und kommt der Ausübung unzulässigen Zwanges zur Ablegung eines Geständnisses gleich.Gemäß Paragraph 160, StPO ist der Untersuchungsrichter berechtigt, durch Verhängung einer Beugestafe und bei weiterer Weigerung in wichtigen Fällen durch Verhängung einer Beugehaft Zeugen zur Aussage anzuhalten, wenn der Zeuge ohne gesetzlichen Grund ein Zeugnis abzulegen verweigert. Die Verhängung der Beugehaft, obwohl ein Entschlagungsgrund vorlag (und eine Interessenabwägung nicht vorgenommen wurde), verstieß daher auch gegen die Bestimmung des Paragraph 160, StPO und kommt der Ausübung unzulässigen Zwanges zur Ablegung eines Geständnisses gleich.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die Verletzung des Gesetzes in den Bestimmungen der §§ 153 Abs. 1, Abs. 3 und 160 StPO festzustellen und der Beschluß, mit dem die Beugehaft verhängt wurde, in Anordnung des § 292 letzter Satz StPO zu beheben.In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die Verletzung des Gesetzes in den Bestimmungen der Paragraphen 153, Absatz eins,, Absatz 3 und 160 StPO festzustellen und der Beschluß, mit dem die Beugehaft verhängt wurde, in Anordnung des Paragraph 292, letzter Satz StPO zu beheben.