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Rechtssatz RS0098017×

Rechtssatz RS0098017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098017

Geschäftszahl

14Os27/90 (14Os28/90); 15Os152/91 (15Os153/91); 11Os80/03

Entscheidungsdatum

05.08.2003

Rechtssatz

Im allgemeinen reicht zwar die einem Zeugen einmal (rechtsrichtig und vollständig) erteilte Belehrung über das Zeugnisentschlagungsrecht auch für fortgesetzte Vernehmungen (im selben Verfahren) aus und muß nicht bei jeder weiteren (ergänzenden) Befragung des Zeugen ausdrücklich wiederholt werden. Ergeben sich jedoch zwischen der ersten und einer weiteren Vernehmung des Zeugen (zusätzliche) Umstände, die augenfällig die Möglichkeit einer Zeugnisverweigerung nahelegen, wozu insbesondere die förmliche Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Zeugen im Zusammenhang mit dem Gegenstand seiner (weiteren) Vernehmung zählt, dann ist die neuerliche Belehrung des Zeugen über das Recht zur Zeugnisentschlagung nach Paragraph 153, Absatz eins, (und Absatz 2,) StPO bei der fortgesetzten Vernehmung jedenfalls gemäß Paragraph 153, Absatz 3, StPO erforderlich. Ein Zeuge, bei dem ein Entschlagungsgrund nach Paragraph 153, Absatz eins, (und Absatz 2,) StPO vorliegt, darf nicht zur Ablegung einer Zeugenaussage verhalten werden. Die Verhängung einer Beugehaft trotz Vorliegens eines Entschlagungsgrundes verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 160, StPO.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 27/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 14 Os 27/90
    Veröff: EvBl 1990/139 S 637
  • 15 Os 152/91
    Entscheidungstext OGH 16.01.1992 15 Os 152/91
    nur: Ein Zeuge, bei dem ein Entschlagungsgrund nach § 153 Abs 1 (und Abs 2) StPO vorliegt, darf nicht zur Ablegung einer Zeugenaussage verhalten werden. Die Verhängung einer Beugehaft trotz Vorliegens eines Entschlagungsgrundes verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 160 StPO. (T1) Veröff: EvBl 1992/88 S 376 = JBl 1992,801
  • 11 Os 80/03
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 11 Os 80/03
    Vgl; nur: Im allgemeinen reicht die einem Zeugen einmal (rechtsrichtig und vollständig) erteilte Belehrung über das Zeugnisentschlagungsrecht auch für fortgesetzte Vernehmungen (im selben Verfahren) aus und muß nicht bei jeder weiteren (ergänzenden) Befragung des Zeugen ausdrücklich wiederholt werden. (T2); Beisatz: Eine Wiederholung dieses Vorganges bei Folgevernehmungen ist nur bei Änderung der dafür erheblichen Umstände geboten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098017

Dokumentnummer

JJR_19900403_OGH0002_0140OS00027_9000000_002