Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 2, 3, 4, 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Unter Bezug auf Z 3 iVm § 152 Abs 1 Z 2 StPO rügt der Rechtsmittelwerber eine unzulängliche Belehrung (§ 152 Abs 5 StPO) der Zeugen Katrin und Gerd K***** im Vorverfahren und behauptet darauf gestützt das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 2a StPO.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4, 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Unter Bezug auf Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO rügt der Rechtsmittelwerber eine unzulängliche Belehrung (Paragraph 152, Absatz 5, StPO) der Zeugen Katrin und Gerd K***** im Vorverfahren und behauptet darauf gestützt das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO.
Katrin K***** wurde indes bei der ersten gerichtlichen Zeugenvernehmung nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO belehrt (S 221) und bekundete ihre Aussagebereitschaft ausdrücklich. Eine Wiederholung dieses Vorganges bei den Folgevernehmungen (ON 23) war mangels Änderung der dafür erheblichen Umstände nicht geboten (14 Os 27, 28/90 = EvBl 1990/139).Katrin K***** wurde indes bei der ersten gerichtlichen Zeugenvernehmung nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO belehrt (S 221) und bekundete ihre Aussagebereitschaft ausdrücklich. Eine Wiederholung dieses Vorganges bei den Folgevernehmungen (ON 23) war mangels Änderung der dafür erheblichen Umstände nicht geboten (14 Os 27, 28/90 = EvBl 1990/139).
Auch Gerd K***** wurde - den Ausführungen der Verteidigung entgegen und anders als im Fall 15 Os 200, 201/96 = EvBl 1997/42 - nichtigkeitsfrei gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StPO belehrt (S 299a verso), sagte bewusst - damit unter Verzicht auf sein Entschlagungsrecht - aus und stand den Parteien für Fragen zur Verfügung, sodass keine Verletzung von §§ 152, 252 StPO stattfand.Auch Gerd K***** wurde - den Ausführungen der Verteidigung entgegen und anders als im Fall 15 Os 200, 201/96 = EvBl 1997/42 - nichtigkeitsfrei gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO belehrt (S 299a verso), sagte bewusst - damit unter Verzicht auf sein Entschlagungsrecht - aus und stand den Parteien für Fragen zur Verfügung, sodass keine Verletzung von Paragraphen 152, 252, StPO stattfand.
Das Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO wiederum bezieht sich - der Meinung des Beschwerdeführers zuwider - nicht auf Aussagedelikte (hier: § 297 Abs 1 StGB; vgl Foregger/Fabrizy StPO8 § 152 Rz 5 mwN) weshalb eine entsprechende Belehrung entbehrlich war; die Unterlassung des Vorhaltes von § 153 Abs 1 StPO ist aus Z 3 nicht bekämpfbar (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 193, 366; Foregger/Fabrizy aaO § 153 Rz 4).Das Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO wiederum bezieht sich - der Meinung des Beschwerdeführers zuwider - nicht auf Aussagedelikte (hier: Paragraph 297, Absatz eins, StGB; vergleiche Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 152, Rz 5 mwN) weshalb eine entsprechende Belehrung entbehrlich war; die Unterlassung des Vorhaltes von Paragraph 153, Absatz eins, StPO ist aus Ziffer 3, nicht bekämpfbar (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 193, 366; Foregger/Fabrizy aaO Paragraph 153, Rz 4).
Der Sache nach (weil die Urteilsbegründung ansprechend, Foregger/Fabrizy aaO § 258 Rz 2) aus Z 5 kritisiert der Angeklagte die mangelnde Verlesung der Protokolle über die kontradiktorischen Vernehmungen der Zeugen Katrin und Gerd K***** (ON 23, 24). Er verkennt dabei, dass dies wegen des Vorführens der technischen Aufzeichnungen darüber (§ 162a Abs 1 letzter Satz StPO) in der Hauptverhandlung (S 407) überflüssig war.Der Sache nach (weil die Urteilsbegründung ansprechend, Foregger/Fabrizy aaO Paragraph 258, Rz 2) aus Ziffer 5, kritisiert der Angeklagte die mangelnde Verlesung der Protokolle über die kontradiktorischen Vernehmungen der Zeugen Katrin und Gerd K***** (ON 23, 24). Er verkennt dabei, dass dies wegen des Vorführens der technischen Aufzeichnungen darüber (Paragraph 162 a, Absatz eins, letzter Satz StPO) in der Hauptverhandlung (S 407) überflüssig war.
Zum Aufgreifen der bisher behandelten Themenkreise unter dem Gesichtspunkt der Z 2 fehlt es neben der erforderlichen Nichtigkeit des Vorverfahrensaktes auch an der vom Gesetz geforderten unmittelbaren Verwahrung des Nichtigkeitswerbers gegen die Einführung der in Rede stehenden Beweismittel.Zum Aufgreifen der bisher behandelten Themenkreise unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 2, fehlt es neben der erforderlichen Nichtigkeit des Vorverfahrensaktes auch an der vom Gesetz geforderten unmittelbaren Verwahrung des Nichtigkeitswerbers gegen die Einführung der in Rede stehenden Beweismittel.
Die Verfahrensrüge (Z 4) greift die Abweisung (S 410) in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge (S 407 - 409) an, vermag damit allerdings Beeinträchtigungen von Grund- und Verteidigungsrechten des Angeklagten nicht aufzuzeigen. Der Erstellung eines psychologischen Gutachtens mit näher bezeichneten Themen (S 407, 408) hinsichtlich Katrin K***** steht deren unmissverständliche Erklärung (Beilage ./II zum Hauptverhandlungsprotokoll ON 38) entgegen, sich nicht mehr von einem Sachverständigen explorieren lassen zu wollen.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) greift die Abweisung (S 410) in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge (S 407 - 409) an, vermag damit allerdings Beeinträchtigungen von Grund- und Verteidigungsrechten des Angeklagten nicht aufzuzeigen. Der Erstellung eines psychologischen Gutachtens mit näher bezeichneten Themen (S 407, 408) hinsichtlich Katrin K***** steht deren unmissverständliche Erklärung (Beilage ./II zum Hauptverhandlungsprotokoll ON 38) entgegen, sich nicht mehr von einem Sachverständigen explorieren lassen zu wollen.
Der Antrag auf Vernehmung der Zeugin Irene (S 263: Regina) N***** zum Beweise für das Nichtvorliegen der zu um Schuldspruchfaktum IV festgestellten Verletzungen ist angesichts der Angaben von Katrin K*****, dieser Mitschülerin seien die blauen Flecken im Bauchbereich aufgefallen (S 263), auf reine Erkundung gerichtet (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 EGr 88).Der Antrag auf Vernehmung der Zeugin Irene (S 263: Regina) N***** zum Beweise für das Nichtvorliegen der zu um Schuldspruchfaktum römisch vier festgestellten Verletzungen ist angesichts der Angaben von Katrin K*****, dieser Mitschülerin seien die blauen Flecken im Bauchbereich aufgefallen (S 263), auf reine Erkundung gerichtet (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, EGr 88).
Die Ausforschung des behandelnden Frauenarztes der Katrin K***** zum Beweise dafür, dass sie bei Schuldspruchfaktum I nicht verletzt wurde, konnte schon deshalb unterbleiben, weil die Tatrichter ausdrücklich im Zweifel eine derartige Verletzung nicht feststellten (US 8, 16).Die Ausforschung des behandelnden Frauenarztes der Katrin K***** zum Beweise dafür, dass sie bei Schuldspruchfaktum römisch eins nicht verletzt wurde, konnte schon deshalb unterbleiben, weil die Tatrichter ausdrücklich im Zweifel eine derartige Verletzung nicht feststellten (US 8, 16).
Weder aus Z 4 noch Z 5a kann der Nichtigkeitswerber die Unterlassung der Vernehmung des Gerd K***** vor dem Schöffengericht prozessordnungsgemäß relevieren, weil er in der Hauptverhandlung keinen darauf abzielenden Antrag stellte und dieser Zeuge im Übrigen deponierte, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen (Beilage I zum Hauptverhandlungsprotokoll ON 38).Weder aus Ziffer 4, noch Ziffer 5 a, kann der Nichtigkeitswerber die Unterlassung der Vernehmung des Gerd K***** vor dem Schöffengericht prozessordnungsgemäß relevieren, weil er in der Hauptverhandlung keinen darauf abzielenden Antrag stellte und dieser Zeuge im Übrigen deponierte, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen (Beilage römisch eins zum Hauptverhandlungsprotokoll ON 38).
Angesichts der überaus eingehenden, umfassenden Beweiswürdigung des Erstgerichtes (US 12 bis 24) versagen Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5, 5a), da sie sich bloß - im Nichtigkeitsverfahren aber unzulässig und sohin unbeachtlich - auf eine Bekämpfung der tatrichterlichen Lösung der Schuldfrage an sich beschränken und dazu weder formale Begründungsmängel noch erhebliche Bedenken aus den Akten aufzeigen können, wurden doch sämtliche im Rechtsmittel thematisierten Widersprüche von Beweisergebnissen im Ersturteil zureichend behandelt (zum "Telefonterror" US 21 f; zur Zeugin Pederiva US 24). Der Verweis auf "Punkt 2 der Nichtigkeitsberufung" (der die Verfahrensrüge enthält) zum "Themenkomplex Wahrnehmungen durch den mj Gerd K***** hinsichtlich sexueller Handlungen" lässt eine deutliche und bestimmte Bezeichnung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes vermissen. Teils wegen der gerade genannten prozessordnungswidrigen Darstellung (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO), im Übrigen aber als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285i StPO).Angesichts der überaus eingehenden, umfassenden Beweiswürdigung des Erstgerichtes (US 12 bis 24) versagen Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5, 5 a,), da sie sich bloß - im Nichtigkeitsverfahren aber unzulässig und sohin unbeachtlich - auf eine Bekämpfung der tatrichterlichen Lösung der Schuldfrage an sich beschränken und dazu weder formale Begründungsmängel noch erhebliche Bedenken aus den Akten aufzeigen können, wurden doch sämtliche im Rechtsmittel thematisierten Widersprüche von Beweisergebnissen im Ersturteil zureichend behandelt (zum "Telefonterror" US 21 f; zur Zeugin Pederiva US 24). Der Verweis auf "Punkt 2 der Nichtigkeitsberufung" (der die Verfahrensrüge enthält) zum "Themenkomplex Wahrnehmungen durch den mj Gerd K***** hinsichtlich sexueller Handlungen" lässt eine deutliche und bestimmte Bezeichnung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes vermissen. Teils wegen der gerade genannten prozessordnungswidrigen Darstellung (Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), im Übrigen aber als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.