Rechtssatz RS0102832
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102832
Geschäftszahl
14Os109/96; 12Os145/00 (12Os146/00); 11Os80/03
Entscheidungsdatum
05.08.2003
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 252 Abs 1 Z 2 a StPO sieht im Fall des § 162a Abs 2 StPO nicht nur die Verlesung des Protokolles, sondern auch die Vorführung der technischen Aufzeichnung dieser Vernehmung vor. Damit soll dem erkennenden Gericht noch besser als durch die Verlesung des Protokolles ein unmittelbarer Eindruck von der Aussage des Zeugen vermittelt werden (siehe RV StPÄG 1993, 924 BlgNR XVIII.GP, 33). Durch die Verweigerung der Vorführung der Videoaufzeichnung wurde dem Schöffensenat die Möglichkeit genommen, auch den persönlichen Eindruck der Zeugin bei Ablegung ihrer Aussage als wesentliches Beurteilungskriterium zu berücksichtigen.Die Bestimmung des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, a StPO sieht im Fall des Paragraph 162 a, Absatz 2, StPO nicht nur die Verlesung des Protokolles, sondern auch die Vorführung der technischen Aufzeichnung dieser Vernehmung vor. Damit soll dem erkennenden Gericht noch besser als durch die Verlesung des Protokolles ein unmittelbarer Eindruck von der Aussage des Zeugen vermittelt werden (siehe Regierungsvorlage StPÄG 1993, 924 BlgNR römisch achtzehn.GP, 33). Durch die Verweigerung der Vorführung der Videoaufzeichnung wurde dem Schöffensenat die Möglichkeit genommen, auch den persönlichen Eindruck der Zeugin bei Ablegung ihrer Aussage als wesentliches Beurteilungskriterium zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 109/96
Entscheidungstext OGH 06.08.1996 14 Os 109/96
- 12 Os 145/00
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 12 Os 145/00
Vgl auch; Beisatz: Die Vorführung einer Videoaufzeichnung über die kontradiktorische Vernehmung eines Zeugen im Vorverfahren setzt unabdingbar die berechtigte Inanspruchnahme des Entschlagungsrechtes durch diesen Zeugen voraus. Der ausdrückliche Antrag auf unmittelbare Vernehmung des Zeugen durch eine Prozesspartei entzieht der Annahme von deren Einverständnis zur Videovorführung trotz laut Hauptverhandlungsprotokoll umfassend "einvernehmliche Verlesung des gesamten Akteninhalts" jede tragfähige Grundlage. (T1)
- 11 Os 80/03
Entscheidungstext OGH 05.08.2003 11 Os 80/03
Vgl; Beisatz: Hier: Die Verlesung der Protokolle über die kontradiktorischen Vernehmungen der Zeugen war wegen des Vorführens der technischen Aufzeichnungen darüber (§ 162a Abs 1 letzter Satz StPO) in der Hauptverhandlung überflüssig. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102832
Dokumentnummer
JJR_19960806_OGH0002_0140OS00109_9600000_002