Gründe:
Freddy K***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu vierzehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig widerrief das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die dem Angeklagten im Verfahren AZ 15 Vr 361/97, Hv 13/97 des Landesgerichtes St. Pölten gewährte bedingte Nachsicht von sechs Monaten Freiheitsstrafe. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 14. August 1999 in St. Pölten Angelika W***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie in seiner Wohnung auf das Bett niederdrückte, sie an den Handgelenken festhielt, sie sodann entkleidete, mit dem Oberkörper niederdrückte und ihr Bisswunden im Gesicht und am Hals sowie Kratzwunden und Prellungen im Bereich des Rückens zufügte.Freddy K***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu vierzehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig widerrief das Erstgericht gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO die dem Angeklagten im Verfahren AZ 15 römisch fünf r 361/97, Hv 13/97 des Landesgerichtes St. Pölten gewährte bedingte Nachsicht von sechs Monaten Freiheitsstrafe. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 14. August 1999 in St. Pölten Angelika W***** außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie in seiner Wohnung auf das Bett niederdrückte, sie an den Handgelenken festhielt, sie sodann entkleidete, mit dem Oberkörper niederdrückte und ihr Bisswunden im Gesicht und am Hals sowie Kratzwunden und Prellungen im Bereich des Rückens zufügte.
Der Schuldspruch stützt sich unter Ablehnung der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf die Aussage des Tatopfers.
Angelika W***** wurde im Vorverfahren am 26. Jänner 2000 kontradiktorisch (§ 162a StPO) vernommen (ON 10). Der zu dieser Zeit noch unvertretene Angeklagte war dabei zwar anwesend (S 1 iVm S 173), es findet sich aber kein Hinweis im Vernehmungsprotokoll, ob er vom Untersuchungsrichter auf sein Fragerecht aufmerksam gemacht oder ihm dieses auf andere Weise eingeräumt wurde.Angelika W***** wurde im Vorverfahren am 26. Jänner 2000 kontradiktorisch (Paragraph 162 a, StPO) vernommen (ON 10). Der zu dieser Zeit noch unvertretene Angeklagte war dabei zwar anwesend (S 1 in Verbindung mit S 173), es findet sich aber kein Hinweis im Vernehmungsprotokoll, ob er vom Untersuchungsrichter auf sein Fragerecht aufmerksam gemacht oder ihm dieses auf andere Weise eingeräumt wurde.
Das Schöffengericht lud diese Zeugin nur zur ersten Hauptverhandlung vom 24. Mai 2000 (ON 21), bei welcher sich Angelika W***** wegen einer seit 16. Mai andauernden Erkrankung (siehe die von ihr vorgelegte Bescheinigung des Arztes Dr. Franz S*****) entschuldigen ließ (3 c und d verso). Bei der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 5. und 26. Juli 2000 nahm es von einer weiteren Ladung Abstand. Obwohl sich Angelika W***** zu dem ihr gemäß § 152 Abs 1 Z 2a StPO zustehenden Entschlagungsrecht nicht geäußert hatte, veranlasste das Erstgericht in der Hauptverhandlung vom 26. Juli 2000 unter Ignorierung des vom Verteidiger gestellten Antrages auf unmittelbare Vernehmung der betreffenden Zeugin (173) gemäß § 252 Abs 1 Z 2a StPO die Vorführung der technischen Aufzeichnungen über die kontradiktorische Vernehmung.Das Schöffengericht lud diese Zeugin nur zur ersten Hauptverhandlung vom 24. Mai 2000 (ON 21), bei welcher sich Angelika W***** wegen einer seit 16. Mai andauernden Erkrankung (siehe die von ihr vorgelegte Bescheinigung des Arztes Dr. Franz S*****) entschuldigen ließ (3 c und d verso). Bei der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 5. und 26. Juli 2000 nahm es von einer weiteren Ladung Abstand. Obwohl sich Angelika W***** zu dem ihr gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO zustehenden Entschlagungsrecht nicht geäußert hatte, veranlasste das Erstgericht in der Hauptverhandlung vom 26. Juli 2000 unter Ignorierung des vom Verteidiger gestellten Antrages auf unmittelbare Vernehmung der betreffenden Zeugin (173) gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO die Vorführung der technischen Aufzeichnungen über die kontradiktorische Vernehmung.