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Entscheidung 12 Os 145/00×

Entscheidung 12 Os 145/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os145/00 (12Os146/00)

Entscheidungsdatum

14.12.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Freddy K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 26. Juli 2000, GZ 20 römisch fünf r 809/99-25, sowie über seine Beschwerde (Paragraphen 494 a, Absatz 4, 498, Absatz 3, StPO) gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil und der Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum AZ 15 römisch fünf r 361/97, Hv 13/97 des Landesgerichtes St. Pölten aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Freddy K***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu vierzehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig widerrief das Erstgericht gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO die dem Angeklagten im Verfahren AZ 15 römisch fünf r 361/97, Hv 13/97 des Landesgerichtes St. Pölten gewährte bedingte Nachsicht von sechs Monaten Freiheitsstrafe. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 14. August 1999 in St. Pölten Angelika W***** außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie in seiner Wohnung auf das Bett niederdrückte, sie an den Handgelenken festhielt, sie sodann entkleidete, mit dem Oberkörper niederdrückte und ihr Bisswunden im Gesicht und am Hals sowie Kratzwunden und Prellungen im Bereich des Rückens zufügte.

Der Schuldspruch stützt sich unter Ablehnung der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf die Aussage des Tatopfers.

Angelika W***** wurde im Vorverfahren am 26. Jänner 2000 kontradiktorisch (Paragraph 162 a, StPO) vernommen (ON 10). Der zu dieser Zeit noch unvertretene Angeklagte war dabei zwar anwesend (S 1 in Verbindung mit S 173), es findet sich aber kein Hinweis im Vernehmungsprotokoll, ob er vom Untersuchungsrichter auf sein Fragerecht aufmerksam gemacht oder ihm dieses auf andere Weise eingeräumt wurde.

Das Schöffengericht lud diese Zeugin nur zur ersten Hauptverhandlung vom 24. Mai 2000 (ON 21), bei welcher sich Angelika W***** wegen einer seit 16. Mai andauernden Erkrankung (siehe die von ihr vorgelegte Bescheinigung des Arztes Dr. Franz S*****) entschuldigen ließ (3 c und d verso). Bei der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 5. und 26. Juli 2000 nahm es von einer weiteren Ladung Abstand. Obwohl sich Angelika W***** zu dem ihr gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO zustehenden Entschlagungsrecht nicht geäußert hatte, veranlasste das Erstgericht in der Hauptverhandlung vom 26. Juli 2000 unter Ignorierung des vom Verteidiger gestellten Antrages auf unmittelbare Vernehmung der betreffenden Zeugin (173) gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO die Vorführung der technischen Aufzeichnungen über die kontradiktorische Vernehmung.

Rechtliche Beurteilung

Schon allein damit hat es im Sinne der gegen diese prozessualen Vorgänge aus Ziffer 3 und 4 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (nominell auch der Ziffer eins, eins a und 2 leg cit) gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen die unter Nichtigkeitsssanktion (Ziffer 3,) stehende betreffende Verlesungsvorschrift verstoßen, weil die Vorführung einer Videoaufzeichnung über die kontradiktorische Vernehmung eines Zeugen im Vorverfahren unabdingbar die berechtigte Inanspruchnahme des Entschlagungsrechtes voraussetzt. Dass der Angeklagte dazu aber auch keinesfalls seine Zustimmung erteilte (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO), ergibt sich ungeachtet der Passage des Hauptverhandlungsprotokolles "Einverständlich verlesen wird der gesamte Akteninhalt" (173) in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise aus dem ausdrücklich vor und nach der Videovorführung mehrfach (175) gestellten Antrag des Verteidigers, die Zeugin Angelika W***** neuerlich zu vernehmen, um ihm die Ausübung seines Fragerechtes zu ermöglichen (173). Indem das Schöffengericht über diesen Antrag nicht erkannte, hat es sich - wie der Beschwerdeführer gleichfalls zu Recht geltend macht (Ziffer 4,) - über fundamentale Verteidigungsrechte des Angeklagten hinweggesetzt, weil der in der Hauptverhandlung geltende Grundsatz der Unmittelbarkeit bei dieser Verfahrenskonstellation die Verpflichtung mit sich bringt, die Inanspruchnahme des Entschlagungsrechtes der einzigen Tatzeugin abzuklären und sie bei Verzicht darauf unter Berücksichtigung des zu dieser Zeit vorliegenden gesamten Beweisergebnisses in der Hauptverhandlung zur Gewinnung eines nur so möglichen umfassenden persönlichen Eindrucks zu vernehmen.

Da ein nachteiliger Einfluss dieser Formverletzungen auf die Entscheidung nicht unzweifelhaft auszuschließen ist (Paragraph 281, Absatz 3, StPO), war der Schuldspruch und die Widerrufsentscheidung zu kassieren und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung aufzutragen.

Anmerkung

E60298 12d01450

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖJZ-LSK 2001/69 = Jus-Extra OGH-St 3000 = Jus-Extra OGH-St 3001 = EvBl 2001/86 S 355 - EvBl 2001,355 = SSt 63/115 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00145..1214.000

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009

Dokumentnummer

JJT_20001214_OGH0002_0120OS00145_0000000_000

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