Rechtssatz RS0114493
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114493
Geschäftszahl
12Os145/00 (12Os146/00)
Entscheidungsdatum
14.12.2000
Rechtssatz
Die Vorführung einer Videoaufzeichnung über die kontradiktorische Vernehmung eines Zeugen im Vorverfahren setzt unabdingbar die berechtigte Inanspruchnahme des Entschlagungsrechtes durch diesen Zeugen voraus.
Der ausdrückliche Antrag auf unmittelbare Vernehmung des Zeugen durch eine Prozesspartei entzieht der Annahme von deren Einverständnis zur Videovorführung trotz laut Hauptverhandlungsprotokoll umfassend "einvernehmliche Verlesung des gesamten Akteninhalts" jede tragfähige Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114493
Dokumentnummer
JJR_20001214_OGH0002_0120OS00145_0000000_001