Gründe:
Ramadan X***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 13. Mai 2005, GZ 37 Hv 160/04p-205, wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.Ramadan X***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 13. Mai 2005, GZ 37 Hv 160/04p-205, wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Bischofshofen und anderen Orten zu den Taten des Muharrem E*****, nämlich
1. die Aus- und Einfuhr von 10 kg Heroin Anfang Dezember 2003 von Serbien über Kroatien, Slowenien und Österreich nach Italien und anschließender Weitergabe an einen gewissen „Enver H*****", und
2. die Aus- und Einfuhr von 6.931,3 Gramm Heroin brutto am 17. Jänner 2004 von Serbien über Kroatien und Slowenien nach Österreich, dadurch beigetragen, dass er ihn im Herbst 2003 mit Milikije A***** bekannt machte und als Suchtmittelkurier vermittelte, die Tathandlung im Jänner 2004 mit 1.000 Euro finanzierte sowie ferner dadurch, dass er bei beiden Fahrten Muharrem E***** unterstützte, indem er ständig Telefonkontakt mit ihm hielt und ihn beriet.
Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte nur Berufung erhoben. Mit der Entscheidung vom 23. März 2006, GZ 12 Os 8/06b-8, hob der Oberste Gerichtshof aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde einer Mitangeklagten das Urteil auch hinsichtlich Ramadan X***** in der rechtlichen Unterstellung der Tat auch unter die Qualifikation des § 28 Abs 3 erster Fall SMG sowie demgemäß im Strafausspruch auf und wies die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte nur Berufung erhoben. Mit der Entscheidung vom 23. März 2006, GZ 12 Os 8/06b-8, hob der Oberste Gerichtshof aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde einer Mitangeklagten das Urteil auch hinsichtlich Ramadan X***** in der rechtlichen Unterstellung der Tat auch unter die Qualifikation des Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG sowie demgemäß im Strafausspruch auf und wies die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 16. Juni 2006, GZ 35 Hv 73/06g-295, wurde Ramadan X***** schuldig erkannt, die bereits von dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch umfassten Taten auch gewerbsmäßig nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG begangen zu haben. Nach § 28 Abs 4 SMG wurde er zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Über die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten wurde noch nicht entschieden.Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 16. Juni 2006, GZ 35 Hv 73/06g-295, wurde Ramadan X***** schuldig erkannt, die bereits von dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch umfassten Taten auch gewerbsmäßig nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG begangen zu haben. Nach Paragraph 28, Absatz 4, SMG wurde er zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Über die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten wurde noch nicht entschieden.
Zu diesem Verfahren befindet sich Ramadan X***** seit 15. Mai 2004 in Untersuchungshaft.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Ramadan X***** gegen den die Fortsetzung der Untersuchungshaft anordnenden Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichtes nicht Folge und setzte diese aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und 2 Z 1 und Z 3 lit a StPO fort.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Ramadan X***** gegen den die Fortsetzung der Untersuchungshaft anordnenden Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichtes nicht Folge und setzte diese aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und 2 Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a, StPO fort.