Mit ihrer zur Wahrung des Gesetzes gegen diese Entscheidungen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde macht die Generalprokuratur zutreffend jeweils eine Verletzung des § 194 Abs 2 StPO geltend, deren Tragweite jedoch noch über jenes Maß hinausgeht, welches in der Beschwerdeargumentation aktualisiert wird:Mit ihrer zur Wahrung des Gesetzes gegen diese Entscheidungen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde macht die Generalprokuratur zutreffend jeweils eine Verletzung des Paragraph 194, Absatz 2, StPO geltend, deren Tragweite jedoch noch über jenes Maß hinausgeht, welches in der Beschwerdeargumentation aktualisiert wird:
Mit der Beschwerdeausführung ist zunächst voranzustellen, dass der die (ordentliche) Wiederaufnahme bewilligende Beschluss in ein neues, vom früheren völlig unabhängiges Verfahren (Foregger/Kodek StPO7 Anm II zu § 359) überleitet, das kraft gesetzlicher Anordnung (§ 359 Abs 1 erster Satz StPO) - abgesehen vom hier nicht aktuellen Fall des § 360 StPO - im Stand der Voruntersuchung einsetzt (§ 359 Abs 1 erster Satz StPO). Dass laut § 359 Abs 1 zweiter Satz StPO die für die Einstellung der Voruntersuchung und Versetzung in den Anklagestand geltenden Vorschriften auch hier anzuwenden sind, stellt die - vom früheren Verfahren abgekoppelte - Eigenständigkeit des neuen Verfahrens und seiner von dem früheren unabhängigen Finalisierungsvarianten klar. Damit wird in sachadäquater Weise dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beseitigung einer rechtskräftigen Verfahrensbeendigung schon wegen ihres massiven Spannungsverhältnisses zu dem Grundanliegen der Rechtssicherheit nach dem Gesetz regelmäßig und unabdingbar vom Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel abhängig gemacht wird, deren nunmehr im Vergleich zur früheren modifizierte Konstellation in einem (neuen) Vorverfahren mit (aus der Sicht aller Prozessparteien) uneingeschränkten Qualitätsanforderungen zu sondieren ist. Davon ausgehend ist den hier bekämpften Gerichtsentscheidungen erster und zweiter Instanz nicht zu folgen, wenn darin die auf die Sicherung des jeweils anhängigen Strafverfahrens ausgerichtete Funktion der Untersuchungshaft im neuen Verfahren nach Bewilligung der Wiederaufnahme im Sinne einer Fortwirkung prozessualer Fakten aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Primärverfahren zwingend beschnitten, hier sogar gänzlich ausgeschaltet wird. Der Gesetzesauslegung in Richtung einer nach § 194 Abs 2 StPO relevanten Fortwirkung der im rechtskräftig beendeten Verfahren erlittenen Untersuchungshaft auch im neuen Verfahren nach Bewilligung der Wiederaufnahme, wie sie sowohl den hier bekämpften Gerichtsentscheidungen als auch - wenngleich in eingeschränktem Umfang - der Beschwerdeargumentation der Generalprokuratur zugrundeliegt, setzt sich darüber hinweg, dass die Bestimmungen der Strafprozessordnung - soweit nicht ausdrücklich das Gegenteil normiert ist - grundsätzlich aus der Sicht ein und desselben Verfahrens von seiner Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss zu verstehen sind. Dies gilt insbesondere auch für den die Untersuchungshaft betreffenden Regelungskomplex, dessen spezifische Verfangenheit mit dem jeweils rechtskräftig beendeten Verfahren zusätzlich durch die gesetzlichen Bestimmungen über eine allfällige Haftentschädigung (StEG) verdeutlicht wird. Das unbestrittene, aus naheliegenden sachlichen Gründen gebotene Verständnis des Verfahrens nach Bewilligung der Wiederaufnahme als neues und vom früheren unabhängiges Verfahren trägt dem Umstand Rechnung, dass ein nach dem Gesetz tauglicher Wiederaufnahmegrund regelmäßig eine einschneidend geänderte Beurteilung der - prozessual rechtskräftig finalisierten - Verdachtsgrundlagen voraussetzt, deren sachdienliche Aufarbeitung in ihren verfahrensrechtlichen Möglichkeiten vorweg auf keinen geringeren Bedarf als im Primärverfahren angewiesen ist.Mit der Beschwerdeausführung ist zunächst voranzustellen, dass der die (ordentliche) Wiederaufnahme bewilligende Beschluss in ein neues, vom früheren völlig unabhängiges Verfahren (Foregger/Kodek StPO7 Anmerkung römisch zwei zu Paragraph 359,) überleitet, das kraft gesetzlicher Anordnung (Paragraph 359, Absatz eins, erster Satz StPO) - abgesehen vom hier nicht aktuellen Fall des Paragraph 360, StPO - im Stand der Voruntersuchung einsetzt (Paragraph 359, Absatz eins, erster Satz StPO). Dass laut Paragraph 359, Absatz eins, zweiter Satz StPO die für die Einstellung der Voruntersuchung und Versetzung in den Anklagestand geltenden Vorschriften auch hier anzuwenden sind, stellt die - vom früheren Verfahren abgekoppelte - Eigenständigkeit des neuen Verfahrens und seiner von dem früheren unabhängigen Finalisierungsvarianten klar. Damit wird in sachadäquater Weise dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beseitigung einer rechtskräftigen Verfahrensbeendigung schon wegen ihres massiven Spannungsverhältnisses zu dem Grundanliegen der Rechtssicherheit nach dem Gesetz regelmäßig und unabdingbar vom Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel abhängig gemacht wird, deren nunmehr im Vergleich zur früheren modifizierte Konstellation in einem (neuen) Vorverfahren mit (aus der Sicht aller Prozessparteien) uneingeschränkten Qualitätsanforderungen zu sondieren ist. Davon ausgehend ist den hier bekämpften Gerichtsentscheidungen erster und zweiter Instanz nicht zu folgen, wenn darin die auf die Sicherung des jeweils anhängigen Strafverfahrens ausgerichtete Funktion der Untersuchungshaft im neuen Verfahren nach Bewilligung der Wiederaufnahme im Sinne einer Fortwirkung prozessualer Fakten aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Primärverfahren zwingend beschnitten, hier sogar gänzlich ausgeschaltet wird. Der Gesetzesauslegung in Richtung einer nach Paragraph 194, Absatz 2, StPO relevanten Fortwirkung der im rechtskräftig beendeten Verfahren erlittenen Untersuchungshaft auch im neuen Verfahren nach Bewilligung der Wiederaufnahme, wie sie sowohl den hier bekämpften Gerichtsentscheidungen als auch - wenngleich in eingeschränktem Umfang - der Beschwerdeargumentation der Generalprokuratur zugrundeliegt, setzt sich darüber hinweg, dass die Bestimmungen der Strafprozessordnung - soweit nicht ausdrücklich das Gegenteil normiert ist - grundsätzlich aus der Sicht ein und desselben Verfahrens von seiner Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss zu verstehen sind. Dies gilt insbesondere auch für den die Untersuchungshaft betreffenden Regelungskomplex, dessen spezifische Verfangenheit mit dem jeweils rechtskräftig beendeten Verfahren zusätzlich durch die gesetzlichen Bestimmungen über eine allfällige Haftentschädigung (StEG) verdeutlicht wird. Das unbestrittene, aus naheliegenden sachlichen Gründen gebotene Verständnis des Verfahrens nach Bewilligung der Wiederaufnahme als neues und vom früheren unabhängiges Verfahren trägt dem Umstand Rechnung, dass ein nach dem Gesetz tauglicher Wiederaufnahmegrund regelmäßig eine einschneidend geänderte Beurteilung der - prozessual rechtskräftig finalisierten - Verdachtsgrundlagen voraussetzt, deren sachdienliche Aufarbeitung in ihren verfahrensrechtlichen Möglichkeiten vorweg auf keinen geringeren Bedarf als im Primärverfahren angewiesen ist.
Die verfahrensrechtliche Eigenständigkeit des wieder aufgenommenen Verfahrens stellt auch jenes Kriterium dar, das im vorliegenden Fall einer Orientierung an der Rechtsprechung zur Haftproblematik bei der im Stadium der Hauptverhandlung ausgesprochenen Verfahrensrückleitung an den Untersuchungsrichter den Boden entzieht. Handelt es sich doch dort - anders als im hier aktuellen Fall eines dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss nachfolgenden neuen Verfahrens - um eine prozessuale Maßnahme innerhalb ein und desselben Verfahrens, die keinen wie immer gearteten tragfähigen Zäsuransatz in der Richtung eröffnet, die Zeiten der in demselben Verfahren erlittenen Untersuchungshaft von der Berechnung von deren zulässiger Höchstdauer auszunehmen. Der dazu ins Treffen geführte Literaturhinweis auf Soyer
Die (ordentliche) Wiederaufnahme des Strafverfahrens, 175 - vermag nicht zu überzeugen: Die dort als "Größenschluss" bezeichnete Überlegung, "wenn die Höchstfristen des § 194 Abs 2 schon dann wieder aufleben, wenn der Vorsitzende neue Beweise durch den Untersuchungsrichter aufnehmen läßt ..., so muß dies umso mehr für den Fall der Bewilligung der Wiederaufnahme gelten, zumal die Sache damit ex lege in den Stand der Voruntersuchung tritt", läßt den Kern der Anlassproblematik, dass nämlich eine Rückleitung gemäß § 276 StPODie (ordentliche) Wiederaufnahme des Strafverfahrens, 175 - vermag nicht zu überzeugen: Die dort als "Größenschluss" bezeichnete Überlegung, "wenn die Höchstfristen des Paragraph 194, Absatz 2, schon dann wieder aufleben, wenn der Vorsitzende neue Beweise durch den Untersuchungsrichter aufnehmen läßt ..., so muß dies umso mehr für den Fall der Bewilligung der Wiederaufnahme gelten, zumal die Sache damit ex lege in den Stand der Voruntersuchung tritt", läßt den Kern der Anlassproblematik, dass nämlich eine Rückleitung gemäß Paragraph 276, StPO
anders als die Bewilligung der Wiederaufnahme - kein neues, vom früheren unabhängiges Verfahren einleitet, außer Acht. Dass für ein und dasselbe Verfahren verbindliche prozessuale Bestimmungen nicht zwingend auf das - hier aktuelle - Verhältnis zwischen dem rechtskräftig abgeschlossenen Primärverfahren und dem - wie dargelegt
davon unabhängigen neuen Verfahren nach Bewilligung der Wiederaufnahme übertragbar sind, bedarf keiner zusätzlichen Erörterung.
Die Verneinung einer gemäß § 194 Abs 2 StPO relevanten Fortwirkung der Untersuchunghaft im Primärverfahren gibt auch keinen stichhältigen Anlass für die Sorge, der Neustart der zeitlichen Höchstbegrenzung im wiederaufgenommenen Verfahren könnte das Risiko einer unverhältnismäßigen Vorhaft in unvertretbarer Weise erhöhen. Bleibt doch das in § 193 Abs 2 StPO normierte Regulativ, dessen Tragweite die Mitberücksichtigung offener anrechnungstauglicher (§ 38 StGB) Vorhaften auch aus anderen Verfahren gebietet, ungeschmälert wirksam.Die Verneinung einer gemäß Paragraph 194, Absatz 2, StPO relevanten Fortwirkung der Untersuchunghaft im Primärverfahren gibt auch keinen stichhältigen Anlass für die Sorge, der Neustart der zeitlichen Höchstbegrenzung im wiederaufgenommenen Verfahren könnte das Risiko einer unverhältnismäßigen Vorhaft in unvertretbarer Weise erhöhen. Bleibt doch das in Paragraph 193, Absatz 2, StPO normierte Regulativ, dessen Tragweite die Mitberücksichtigung offener anrechnungstauglicher (Paragraph 38, StGB) Vorhaften auch aus anderen Verfahren gebietet, ungeschmälert wirksam.
Lediglich vollständigkeitshalber ist hinzuzufügen, dass die in den bekämpften Gerichtsentscheidungen vertretene Auffassung die geradezu absurde Konsequenz nach sich zöge, dass etwa ein entsprechend vorhaftbelasteter, im Primärverfahren zunächst mangels ausreichender Beweise freigesprochener gefährlicher Triebtäter oder Serienmörder trotz in der Folge lückenlos klärender DNA-Analyse und eklatanter Rückfallsgefahr im wiederaufgenommenen Verfahren nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden dürfte.
Aus den dargelegten Erwägungen folgt demnach, dass sowohl die mit dem Hinweis auf die Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstdauer der Untersuchungshaft begründete untersuchungsrichterliche Abweisung der von der Staatsanwaltschaft gestellten Anträge auf Erlassung eines Haftbefehls gegen Olaf Harald W***** sowie auf Verhängung der Untersuchungshaft nach seiner Einlieferung als auch die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck (noch gravierender als von der Generalprokuratur aufgezeigt) das Gesetz im § 194 Abs 2 StPO verletzen. Ohne dass es nach Lage des Falles eines Eingehens auf die unterschiedlichen Facetten der einerseits in den angefochtenen Gerichtsentscheidungen andererseits in der Beschwerdeargumentation der Generalprokuratur vertretenen Rechtsauffassungen bedarf, war in Stattgebung der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu erkennen.Aus den dargelegten Erwägungen folgt demnach, dass sowohl die mit dem Hinweis auf die Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstdauer der Untersuchungshaft begründete untersuchungsrichterliche Abweisung der von der Staatsanwaltschaft gestellten Anträge auf Erlassung eines Haftbefehls gegen Olaf Harald W***** sowie auf Verhängung der Untersuchungshaft nach seiner Einlieferung als auch die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck (noch gravierender als von der Generalprokuratur aufgezeigt) das Gesetz im Paragraph 194, Absatz 2, StPO verletzen. Ohne dass es nach Lage des Falles eines Eingehens auf die unterschiedlichen Facetten der einerseits in den angefochtenen Gerichtsentscheidungen andererseits in der Beschwerdeargumentation der Generalprokuratur vertretenen Rechtsauffassungen bedarf, war in Stattgebung der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu erkennen.
Hinzuzufügen ist, dass sich zwar die unterlaufenen Gesetzesverletzungen zum Vorteil des Beschuldigten auswirkten und solcherart der Ausspruch einer im Sinn des § 292 letzter Satz StPO konkreten Wirkung nicht in Betracht kommt. Dass es dessen ungeachtet der Staatsanwaltschaft unbenommen bleibt, die Haftproblematik nach entsprechender Neuprüfung zum Gegenstand einer neuerlichen Antragstellung zu machen, versteht sich von selbst.Hinzuzufügen ist, dass sich zwar die unterlaufenen Gesetzesverletzungen zum Vorteil des Beschuldigten auswirkten und solcherart der Ausspruch einer im Sinn des Paragraph 292, letzter Satz StPO konkreten Wirkung nicht in Betracht kommt. Dass es dessen ungeachtet der Staatsanwaltschaft unbenommen bleibt, die Haftproblematik nach entsprechender Neuprüfung zum Gegenstand einer neuerlichen Antragstellung zu machen, versteht sich von selbst.