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Rechtssatz RS0112938

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0112938

Geschäftszahl

12Os130/99 (12Os131/99); 15Os161/04; 15Os68/21w

Entscheidungsdatum

15.09.2021

Rechtssatz

Die Bewilligung der Wiederaufnahme leitet in ein neues, vom früheren völlig unabhängiges Verfahren über, in dem der prozessuale Rechtsbestand aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Primärverfahren nicht fortwirkt. Die dort erlittene Untersuchungshaft wird daher - anders als bei einer bloß ein- und dasselbe Verfahren betreffenden Maßnahme nach Paragraph 276, StPO - in die Fristen des Paragraph 194, Absatz 2, StPO nicht eingerechnet. Bei der - an einer Gegenüberstellung sämtlicher gemäß Paragraph 38, StGB anrechnungstauglicher Haftzeiten und der fallbezogenen Straferwartung orientierten - Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 193, Absatz 2, StPO ist allerdings die gesamte Dauer der (anrechnungstauglichen) Untersuchungshaft zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 130/99
    Entscheidungstext OGH 16.12.1999 12 Os 130/99
  • 15 Os 161/04
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 15 Os 161/04
    Auch; nur: Die Bewilligung der Wiederaufnahme leitet in ein neues, vom früheren völlig unabhängiges Verfahren über, in dem der prozessuale Rechtsbestand aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Primärverfahren nicht fortwirkt. (T1)
  • 15 Os 68/21w
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 15 Os 68/21w
    Vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112938

Im RIS seit

15.01.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021

Dokumentnummer

JJR_19991216_OGH0002_0120OS00130_9900000_001