Rechtssatz RS0112938
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112938
Geschäftszahl
12Os130/99 (12Os131/99); 15Os161/04; 15Os68/21w
Entscheidungsdatum
15.09.2021
Rechtssatz
Die Bewilligung der Wiederaufnahme leitet in ein neues, vom früheren völlig unabhängiges Verfahren über, in dem der prozessuale Rechtsbestand aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Primärverfahren nicht fortwirkt. Die dort erlittene Untersuchungshaft wird daher - anders als bei einer bloß ein- und dasselbe Verfahren betreffenden Maßnahme nach § 276 StPO - in die Fristen des § 194 Abs 2 StPO nicht eingerechnet. Bei der - an einer Gegenüberstellung sämtlicher gemäß § 38 StGB anrechnungstauglicher Haftzeiten und der fallbezogenen Straferwartung orientierten - Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 193 Abs 2 StPO ist allerdings die gesamte Dauer der (anrechnungstauglichen) Untersuchungshaft zu berücksichtigen.Die Bewilligung der Wiederaufnahme leitet in ein neues, vom früheren völlig unabhängiges Verfahren über, in dem der prozessuale Rechtsbestand aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Primärverfahren nicht fortwirkt. Die dort erlittene Untersuchungshaft wird daher - anders als bei einer bloß ein- und dasselbe Verfahren betreffenden Maßnahme nach Paragraph 276, StPO - in die Fristen des Paragraph 194, Absatz 2, StPO nicht eingerechnet. Bei der - an einer Gegenüberstellung sämtlicher gemäß Paragraph 38, StGB anrechnungstauglicher Haftzeiten und der fallbezogenen Straferwartung orientierten - Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 193, Absatz 2, StPO ist allerdings die gesamte Dauer der (anrechnungstauglichen) Untersuchungshaft zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 130/99
Entscheidungstext OGH 16.12.1999 12 Os 130/99
- 15 Os 161/04
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 15 Os 161/04
Auch; nur: Die Bewilligung der Wiederaufnahme leitet in ein neues, vom früheren völlig unabhängiges Verfahren über, in dem der prozessuale Rechtsbestand aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Primärverfahren nicht fortwirkt. (T1)
- 15 Os 68/21w
Entscheidungstext OGH 15.09.2021 15 Os 68/21w
Vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112938
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021
Dokumentnummer
JJR_19991216_OGH0002_0120OS00130_9900000_001